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News 08/2020Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08-2020:Arbeitsrecht
Baurecht
Familien- und Erbrecht
Mietrecht und WEG
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Abschließende HinweiseArbeitsrechtFristlose Kündigung: Kollegin in den Schritt gefasst: fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung| Fasst ein Mitarbeiter erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt mit der anschließenden Äußerung, da tue sich etwas, rechtfertigt dies auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln nun entschieden. | Angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung hat das LAG eine vorhergehende Abmahnung für nicht erforderlich gehalten, weil der Mitarbeiter nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass seine Kollegin sein Verhalten tolerieren werde. Aufgrund ihrer Verpflichtung, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen wirksam zu schützen, sei der Arbeitgeberin der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Quelle | LAG Köln, Urteil vom 19.6.2020, 4 Sa 644/19. Kostenerstattungspflicht: In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer entstandene Detektivkosten erstatten| Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. | Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg jetzt hin. Die Richter beriefen sich dabei auf eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Im Fall des LAG bestand der Verdacht gegen einen Einkaufsleiter aufgrund von anonymen Meldungen von sog. Whistleblowern, er habe erheblich gegen interne Compliance-Regeln verstoßen (hier: mehrfache Besuche von Champions-League-Spielen auf Kosten von Geschäftspartnern des Arbeitgebers). In einem solchen Fall sei es gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber eine auf Unternehmensstrafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei beauftragt, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Störung zu beseitigen bzw. um Schaden zu verhüten. Das ist der Fall, wenn das Ermittlungsergebnis den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlasst. Aber Achtung: Die Kosten für weitergehende Ermittlungen, die darauf gerichtet sind, Schadenersatzansprüche vorzubereiten, und die sich nicht auf einen konkreten Tatverdacht stützen, sind nicht erstattungsfähig. Quelle | LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.2020, 19 Sa 46/19, Abruf-Nr. 216457 unter www.iww.de. Aufhebungsvertrag: Freistellung von der Beschäftigung? Nur unter bestimmten Voraussetzungen!| Eine Freistellung nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit, um Verhandlungen über die Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses zu erzwingen, das ungekündigt und aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit sowie Sonderkündigungsschutzes nicht ordentlich kündbar ist, kann rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig sein. | Zu diesem Ergebnis kam in einer aktuellen Entscheidung das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. In dem Verfahren ging es um einen Streit zwischen einer Oberärztin als Arbeitnehmerin und einer Universitätsklinik als Arbeitgeber. Das LAG betonte: Der Arbeitgeber ist nicht befugt, den sich aus dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin ergebenden arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch einseitig „für Verhandlungen über die Aufhebung bzw. Abwicklung ihres Anstellungsverhältnisses“ zu suspendieren, um durchzusetzen, dass der neue Chefarzt die Arbeitnehmerin verdränge, ohne die arbeitsrechtlichen und -vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Grenzen zu beachten. Das sollte im vorliegenden Fall mit dem Ziel geschehen, ausschließlich mit den selbst mitgebrachten Oberärzten zusammenarbeiten zu können. Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.2.2020, 3 SaGa 7 öD/19, Abruf-Nr. 216258 unter www.iww.de. Vorstellungsgespräch: Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers| Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. | Die Beklagte, ein öffentlicher Arbeitgeber, hatte intern zwei Stellen ausgeschrieben, wobei eine Stelle in Cottbus und die andere Stelle in Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Beide Stellen hatten identische Anforderungsprofile. Es wurde ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt. Der Kläger wurde jedoch nur zu einem (Stelle in Berlin) eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen blieben erfolglos. Der Kläger hat die Beklagte gerichtlich u. a. darauf in Anspruch genommen, eine Entschädigung zu zahlen. Er meint, die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass sie ihn nicht zum Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu einer Entschädigung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG: Die Beklagte hat den Kläger nicht benachteiligt und schuldet ihm deshalb keine Entschädigung. Sie war u. a. ihren Pflichten dadurch ausreichend nachgekommen, dass sie den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin-Mitte mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte und das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde. Quelle | BAG, Urteil vom 25.6.2020, 8 AZR 75/19, Abruf-Nr. 216913 unter www.iww.de. Aufhebungsvertrag: Wenn der Arbeitgeber unfair verhandelt …| Hat der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns abgeschlossen, muss er den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern klargestellt. | Nach Ansicht der Richter ist der Arbeitnehmer dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Doch wann ist eine Verhandlungssituation als unfair zu bewerten? Das ist nach dem LAG der Fall, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.5.2020, 5 Sa 173/19, Abruf-Nr. 216290 unter www.iww.de. Direktionsrecht: Tätigkeitszuweisung des Arbeitgebers: Gleichwertigkeit einer anderen Tätigkeit| Sein Direktionsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten zuzuweisen. Diese müssen allerdings der bisherigen vertragsgemäßen Tätigkeit gleichwertig sein. | Auf diesen Grundsatz wies jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter machten deutlich, dass sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich nach der auf den Betrieb bezogenen Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild bestimmt. Insbesondere die folgenden sind Kriterien, um die Gleichwertigkeit zu ermitteln:
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann arbeitsvertraglich beschränkt werden. Dies mussjedoch eindeutig erklärt werden. Allein das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Zuweisung von Arbeitsaufgaben stellt nicht stets schon eine Vertragsänderung dar. Quelle | LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2020, 8 SaGa 1/20, Abruf-Nr. 216726 unter www.iww.de. BaurechtAktuelle Gesetzgebung: Neues „Architektengesetz“ und „Neue HOAI“| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ erarbeitet. Er enthält u. a. wichtige Aussagen dazu, wie die HOAI künftig aussehen soll. | 1. Hintergrund Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte vor etwa einem Jahr festgestellt: Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen EU-Recht. Daher besteht für die Bundesrepublik die Pflicht, die Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der HOAI. Daher muss es zunächst angepasst und es müssen darin inhaltliche Festlegungen für die künftige HOAI getroffen werden. Anschließend wird dann die HOAI geändert. 2. Was ist zu erwarten? Im Gesetzentwurf (Abruf-Nr. 216333) wird der Anwendungsbereich des ArchLG präzisiert. Neu: Die Vertragsparteien können künftig das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen stets frei vereinbaren. Für Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen zeigen. Haben die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen, soll die HOAI eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten. Quelle | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referentenentwurf Neues Architektengesetz vom 5.6.2020, Abruf-Nr. 216333 unter www.iww.de. Planungsverträge: Prüffähigkeit der Honorarrechnung muss innerhalb von 30 Tagen gerügt werden| Bei Planungsverträgen, die nach dem 1.1.18 geschlossen worden sind, müssen Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Honorarrechnung rügen, dass ihre Rechnung nicht prüfbar ist. Spätere Rügen sind unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. |
1. Warum ist die Prüffähigkeit wichtig? Die Prüffähigkeit ist für Auftraggeber von Bedeutung, weil die prüffähige Honorarrechnung für den erbrachten Leistungsstand auch fällig ist und öffentliche und gewerbliche Auftraggeber 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Rechnung automatisch in Verzug geraten, was eine zusätzliche Zinsbelastung zur Folge haben kann. 2. Was sind die Folgen der Entscheidung? Ist eine Rechnung nicht prüffähig, bekommt sie dennoch automatisch den Status „prüffähig“, wenn der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen nach Zugang die fehlende Prüffähigkeit moniert. Das hat das OLG Celle für Verträge klargestellt, die ab dem 1.1.18 geschlossen worden sind. Bei älteren Verträgen beträgt die Frist für Prüffähigkeitsrügen zwei Monate. Planer sollten von Anfang an ihre Rechnungen so aufstellen, dass sie prüffähig sind. Sie müssen insbesondere für den Auftraggeber nachvollziehbar sein. Quelle | OLG Celle, Urteil vom 1.4.2020, 14 U 185/19, Abruf-Nr. 215264 unter www.iww.de. Unerlaubte Rechtsberatung: Architekten dürfen Auftraggeber nicht im behördlichen Widerspruchsverfahren vertreten| Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Das regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz. Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Architekt den Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren vertritt. Entscheidend ist insoweit, dass die Vertretung im Widerspruchsverfahren eine rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhalts erforderlich macht, die über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgeht. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden. | Die Beklagte als Architektin war und ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Art und Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Im Jahr 2015 hatte sie für die Eigentümer eines Grundstücks eine Bauvoranfrage gestellt, die negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid hatte sie dann namens der Grundstückseigentümer Widerspruch eingelegt und diese im Widerspruchsverfahren vertreten. Unter anderem diese Tätigkeit hatte die Klägerin, eine berufsständische Organisation der Rechtsanwälte, zum Anlass genommen, die Beklagte wegen unerlaubter Rechtsdienstleistung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie war zwar damit in zwei Instanzen erfolgreich, aber gegen die Entscheidung des Senats wurde Revision eingelegt. Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 4.12.2019, 9 U 1067/19, Abruf-Nr. 214756 unter www.iww.de. Anscheinsvollmacht: Wenn der Bauherr den Architekten zur Abnahme schickt| Wird der Auftraggeber unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert und schickt er einen mit der Sache befassten Architekten zum Termin, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen zurechnen lassen (Anscheinsvollmacht). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden. | Das o. g. Vorgehen ist also erlaubt. Besser für alle Beteiligten ist es aber, wenn schon keine Zweifel darüber aufkommen, wozu der Architekt bevollmächtigt ist. So lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden. Eine klare Vollmachtslage vermeidet also Streit. Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.11.2017, 5 U 42/17, Abruf-Nr. 215767 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 11.3.2020, VII ZR 291/17. Familien- und ErbrechtFamilienrecht: Umgang während der Corona-Pandemie| Trotz der Corona-Pandemie steht dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind zu. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden. | Der Vater des fast sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in Braunschweig eine Umgangsregelung erwirkt, die Kontakte mit seiner Tochter am Wochenende mit Übernachtungen vorsah. Dagegen hatte die Mutter Beschwerde zum OLG eingelegt. Das OLG entschied: Der Umgang mit dem Vater dient dem Kindeswohl. Die Mutter sei nicht berechtigt, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen. Auch wenn Vater und Kind nicht in einem Haushalt leben würden, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte, betonte der erste Familiensenat. BEACHTEN SIE | Etwas anderes kann gelten, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne. Quelle | OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.5.2020, 1 UF 51/20. Erbrecht: Testamentsvernichtung: Wer ist Erbe?| Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich aktuell mit der Frage befasst, wer Erbe ist, wenn nur eines von zwei Originalen eines Testaments vernichtet wird. | Eine Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später errichtete sie ein handschriftliches Testament, mit dem sie anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser u. a. gegen eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung ihr Hausgrundstück. Nachdem die Haushälterin unter Vorlage der Bankvollmacht 50.000 EUR vom Konto der Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Darüber hinaus suchte sie einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Urenkel einen Alleinerbschein. Neben der letztwilligen Verfügung zu seinen Gunsten lag dem Nachlassgericht das Original eines Testaments zugunsten der Haushälterin vor. Der Urenkel behauptete, die Erblasserin habe das Testament zugunsten der Haushälterin widerrufen. Es habe nämlich ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufvertrags ihrem Rechtsanwalt gezeigt und vor dessen Augen zerrissen. Dadurch gelte die letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten. Nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeugen kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen ist. Gegen den entsprechenden Beschluss des Nachlassgerichts hat die Haushälterin Beschwerde eingelegt. Dies hat das OLG Köln zurückgewiesen. Das OLG hat festgestellt: Steht der Aufhebungswille des Erblassers fest, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente zum wirksamen Widerruf durch Vernichtung, wenn zwei Originale eines Testaments existiert haben. Der Erblasser könne ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen, z. B indem er die Testamentsurkunde vernichtet. Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden. Dies sei hier der Fall. Der Anwalt der Erblasserin habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. Das stehe damit in Einklang, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne sie das zweite Original schlicht vergessen haben. Quelle | OLG Köln, Urteil vom 22.4.2020, 2 Wx 84/20, Abruf-Nr. 216246 unter www.iww.de. Bundesrat: Keine Zustimmung für Adoptionshilfegesetz| Im Juli 2020 hat der Bundesrat dem Adoptionshilfegesetz nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit zugestimmt. Nun wird der Vermittlungsausschuss angerufen, um über einen Kompromiss zu verhandeln. Der Gesetzentwurf umfasst drei wesentliche Aspekte. |
Zusätzlich hat der Bundesrat eine verpflichtende Beratung nun auch für Stiefkindadoptionen in den Regierungsentwurf aufgenommen. Quelle | Bundesrat KOMPAKT vom 3.7.2020. Erbvertrag: Wenn Vorerben und Nacherben sich einigen …| Wer das Vermögen nach dem eigenen Tod bekommen soll, kann man durch Testament oder Erbvertrag regeln. Dabei kann man auch mehrere Erben in der Weise bestimmen, dass zunächst der eine erben soll, und beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses, wie dem Tod oder der Wiederheirat des ersten Erben, das Erbe an einen anderen weitergereicht wird. Der erste Erbe ist der sogenannte Vorerbe; der spätere Erbe heißt Nacherbe. Um das deutlich zu machen, trägt das Nachlassgericht in den Erbschein des Vorerben einen sogenannten Nacherbenvermerk ein. | Über einen Fall, in dem sich der Vor- und Nacherbe über die Erbschaft verständigt haben, hat das Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig jetzt entschieden. Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag geregelt, dass seine Ehefrau sein Vermögen inklusive Eigentumswohnung als Vorerbin erben sollte. Als Nacherben setzte er seinen Sohn aus einer früheren Beziehung ein. Sollte die Ehefrau die geerbte Wohnung verkaufen, müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses geben. Nach dem Tod des Erblassers einigten sich Ehefrau und Sohn über die Erbschaft: Der Sohn übertrug ihr seine Nacherbenrechte. Im Gegenzug zahlte sie ihm 10.000 Euro. Den beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht dennoch nur mit Nacherbenvermerk ausstellen. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde zum OLG. Sie hatte Erfolg. Das OLG: Der Sohn hat sein Recht auf die Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau übertragen können. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergebe sich nicht, dass dieser eine solche Übertragung durch den Sohn nicht gewollt habe, etwa, weil die Eigentumswohnung in der engeren Familie habe bleiben sollen. Im Gegenteil: Der Erblasser habe sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Ehefrau die Wohnung verkaufen könne und damit zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne. Folge: Das Nachlassgericht wird nun einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen müssen. Quelle | OLG Braunschweig, Urteil vom 13.5.2020, 3 W 74/20, Abruf-Nr. 216786 unter www.iww.de. Erbrecht: Erbe erst ausschlagen, dann Ausschlagung anfechten: Geht das?| Einmal ausgeschlagen immer ausgeschlagen? So könnte man fast meinen, wenn man eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf liest. | Doch es ist wie folgt zu differenzieren: Hält der Erbe die Erbschaft für finanziell uninteressant und schlägt sie folglich aus, kann er dies nicht anfechten, wenn er später feststellt, dass wertvolle Nachlassgegenstände vorhanden sind oder ein Gegenstand wertvoller ist, als angenommen. Irrt der Erbe jedoch über die Zugehörigkeit bestimmter Rechte zum Nachlass, sieht das anders aus, wenn es sich dabei um eine wesentliche Eigenschaft der Erbschaft handelt (z. B. Überschuldung des Nachlasses). Voraussetzung: Der Irrtum muss auf falschen Vorstellungen über das Vorhandensein von Nachlassgegenständen oder -verbindlichkeiten beruhen. Das ist nicht der Fall, wenn nur deren Wert falsch eingeschätzt wird. Wichtig: Unterliegt der Erbe ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe, ist er nicht zur Anfechtung berechtigt. Denn nicht der Wert selbst, sondern die wertbildenden Faktoren sind als Eigenschaften anzusehen. Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.1.2020, 3 Wx 167/19, Abruf-Nr. 216904 unter www.iww.de. Mietrecht und WEGMietrecht: Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Hat der Vermieter dem Mieter eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen und die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt, kann dieser vom Vermieter verlangen, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. | Der BGH bestätigt: An die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel tritt die gesetzlich normierte Erhaltungspflicht des Vermieters. Diesen trifft eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand der Wohnung wesentlich verschlechtert hat. Doch Achtung: Der Vermieter muss die Wohnung auf Verlangen des Mieters zwar in einen frisch renovierten Zustand versetzen. Der Mieter muss sich aber in angemessenem Umfang i. d. R. zur Hälfte an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen. Quelle | BGH, Urteile vom 8.7.20, VIII ZR 163/18, Abruf-Nr. 216764; VIII ZR 270/18, Abruf-Nr. 216765 unter www.iww.de. Mietrecht: Wenn Nachbars Dachziegel blenden …| Zwei Gebäude liegen nebeneinander. Das eine ist mit sogenannten engobierten Dachziegeln gedeckt. Der Mieter des anderen Gebäudes verklagte seinen Vermieter, damit dieser vom Eigentümer des erstgenannten Gebäudes verlangen sollte, dass der eine Blendwirkung, die von den Ziegeln ausgehe und die ihn bei Sonnenschein oder hellem Mondschein beeinträchtige, beseitige und künftig unterlasse. | Der Mieter unterlag vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der Eigentümer eines Grund-stücks kann Einwirkungen vom Nachbargrundstück nicht verbieten, wenn diese die Nutzung seines Grundstücks nicht oder kaum beeinträchtigen. Bei einer Blendwirkung von Dachziegeln ist dies schwierig. Denn es gibt keine Rechtsvorschriften, die Grenzwerte beinhalten, wonach sich die Frage einer Erheblichkeit der Einwirkung richten könnte. Was macht ein Gericht also? Es beauftragt einen Sachverständigen, um festzustellen, ob ein „verständiger Durchschnittsmensch“ durch die Blendwirkung erheblich beeinträchtigt wird. Hier kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass er durch den Anblick des Dachs zwar beim Sehen gestört gewesen, aber keine „Absolutblendung“ eingetreten sei. Zusätzlich nahm das Gericht selbst noch die Dachziegel in Augenschein. Ergebnis: Allen Mitgliedern des aus mehreren Personen bestehenden Gerichts war es möglich, auf das Dach zu schauen, ohne die Augen teilweise verschließen zu müssen. Es verneinte folglich eine erhebliche Beeinträchtigung und damit den vom Mieter geltend gemachten Anspruch. Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 9.7.2019, 24 U 27/18, Abruf-Nr. 215868 unter www.iww.de. Vertragsgestaltung: Formulierung „Der Mieter trägt alle Betriebskosten“ – genügt das?| Vereinbaren Vermieter und Mieter einzelvertraglich, dass der Mieter alle Betriebskosten tragen muss, reicht diese Formulierung im Bereich der Gewerberaummiete aus. Folge: Der Mieter muss die Grundsteuer tragen, auch wenn diese nicht ausdrücklich benannt ist. | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Wird in einem Gewerberaummietvertrag der Begriff „Betriebskosten“ verwendet, erfasst dies auch ohne weitere Spezifizierungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition einbezogenen Kostenarten. Aber Vorsicht: In einer älteren Entscheidung hat der BGH dies für Wohnraum enger gesehen. Quelle | BGH, Urteil vom 8.4.2020, XII ZR 120/18, Abruf-Nr. 215523 unter www.iww.de. Wohnungseigentum: Ordnungsgemäße Verwaltung: Wenn die Gemeinschaft Bäume fällen will …| Jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verpflichtet. Sie entspricht diesem Grundsatz bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten nur, wenn eine sogenannte Ermessensentscheidung getroffen wird. Dazu gehört auch, festzustellen, ob eine Ermessensentscheidung möglich ist oder ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Letzteres ist der Fall, wenn der Spielraum der Gemeinschaft so weit reduziert ist, dass sie nur eine fehlerfreie Entscheidung treffen kann. | In einem Fall des Amtsgerichts (AG) Potsdam hatte eine Eigentümergemeinschaft den Beschluss gefasst, einen Baum zu fällen. Zuvor hatte sie aber nicht geklärt, ob andere, weniger eingreifende Maßnahmen noch erforderlich, möglich und gewünscht waren, um die Bäume zu erhalten. Das AG sah darin eine unzureichende Ermessensausübung. Quelle | AG Potsdam, Urteil vom 4.6.2020, 31 C 38/19, Abruf-Nr. 216579 unter www.iww.de. Wohnraummiete: Was kostet der Verlust des Wohnungsschlüssels?| Haben Sie als Mieter auch schon einmal Ihren Wohnungsschlüssel verloren? Oder sind Sie Vermieter und haben einen Mieter in einem solchen Fall aufgefordert, die dadurch angefallenen Kosten zu erstatten? Dann müssen Sie wissen: Verliert ein Mieter seine Wohnungsschlüssel, ist er nur dann verpflichtet, die Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage eines Mehrfamilienhauses zu erstatten, wenn im Einzelfall aus objektiver Sicht eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht. So sieht es jedenfalls das Landgericht (LG) München | Es genügt also nicht schon die bloße Vorstellung, dass jemand einen gefundenen Schlüssel in einer Mehrfamilienhausgegend einer Großstadt verwendet, um von Tür zu Tür zu gehen und zu überprüfen, ob er zufällig irgendwo passt. Dies, so das LG, sei fernliegend. Die Entscheidung bedeutet für Vermieter: Weisen Sie Ihre Mieter darauf hin, dass im Fall des Schlüsselverlusts ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen kann, weil etwa die Schließanlage nicht erweiterbar ist. Denn tun Sie dies nicht, können Sie u. U. entstehende Mehrkosten nicht erstattet verlangen. So hat z. B. das LG München ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt, das den Mieter verpflichtet hat, die Kosten für den Austausch des Wohnungstürschlosses der angemieteten Wohnung zu zahlen, nicht hingegen dazu, die Kosten für die gesamte Schließanlage. Quelle | LG München, Urteil vom 18.6.2020, 31 S 12365/19, Abruf-Nr. 216580 unter www.iww.de. Zwangsräumung: Corona-Krise: Kann trotz Infektionsgefahr zwangsgeräumt werden? Ja!| Wegen der Covid-19-Pandemie stellt eine Räumungsvollstreckung angesichts der akuten Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung keine sittenwidrige Härte dar. Sie muss daher nicht eingestellt werden. So hat es jetzt das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden. | Der Gerichtsvollzieher hatte den Räumungstermin bereits festgelegt. Der Schuldner, ein Mieter, begehrte aber Räumungsschutz. Seinen entsprechenden Antrag wies das Vollstreckungsgericht zurück. Hiergegen wandte sich der Schuldner und berief sich auf die von Covid-19 ausgehenden Gefahren. Er gehöre aufgrund mehrerer Erkrankungen zur Risikogruppe und sei besonders gefährdet. Es bestehe Lebensgefahr. Darüber hinaus bestehe ein umfassendes Kontaktverbot, das der Räumungsvollstreckung entgegenstehe. Selbst die staatliche Zwangseinweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beseitige nicht die gegenwärtige Infektionsgefahr. Vielmehr würde der Schuldner zahlreichen infektiösen Personen ausgesetzt. Das AG gab ihm Recht und stellte die Zwangsräumung einstweilen ein. Doch das LG Frankfurt stellte sich auf die Seite des Gläubigers. BEACHTEN SIE | Hier war der Gläubiger und Vermieter 82 Jahre alt. Er hatte auch gesundheitliche Gesichtspunkte angeführt, die für eine schnellstmögliche Räumung sprachen. Zudem hatte der Schuldner nie Miete gezahlt und so den Gläubiger in seiner finanziellen Existenz gefährdet. Außerdem hatte der Schuldner die übrigen Hausbewohner bedroht, beschimpft und körperlich angegriffen. Hinzu kam: Noch weitere Hausbewohner waren über 70 und 80 Jahre alt. Auch sie zählten zur Risikogruppe, die aufgrund des vom Schuldner in seiner Wohnung empfangenen Besuchs einer gesteigerten Gesundheitsgefahr ausgesetzt waren. Schließlich: Es bleibt dem Schuldner selbst überlassen, ob er bei der Räumung anwesend sein will. Mitarbeiter einer Spedition oder Gerichtsvollzieher werden i. d. R. aus Gründen des Eigenschutzes Mundschutz und Handschuhe tragen. Quelle | LG Frankfurt/M., Urteil vom 26.3.2020, 2-17 T 13/20, Abruf-Nr. 216414 unter www.iww.de. VerbraucherrechtVertragsgestaltung: Arglistige Täuschung bei einem mit einem Darlehen verbundenen Kaufvertrag| Hat der Darlehensnehmer als Verbraucher den mit dem Darlehen verbundenen Kaufvertrag angefochten, kann er weitere Raten auf das Darlehen verweigern. Er kann zudem die gezahlten Raten von der Bank zurückverlangen. So hat es nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden. | Was war geschehen? Der Käufer und Darlehensnehmer hatte den Kaufvertrag wegen der arglistigen Täuschung über das Produktionsdatum eines finanziert gekauften Fahrzeugs erfolgreich angefochten, was die Nichtigkeit des Kaufvertrags zur Folge hatte. In einem solchen Fall kann sich ein Verbraucher weigern, das Darlehen zurückzuzahlen, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Gut zu wissen: Ein Vertrag über Warenlieferung oder Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen dazu dient, den anderen Vertrag zu finanzieren und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist vor allem anzunehmen, wenn der Unternehmer die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder bei einer Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2019, 9 U 841/19, Abruf-Nr. 214656 unter www.iww.de. Internetauktion: Schnäppchenjäger aufgepasst: Ein Auto ist nicht für einen Euro zu haben| Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: „Preis 1 Euro“ tatsächlich einen Euro, führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dem Interessenten steht dann kein Schadenersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu. | Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit seinem Beschluss klar. Der beklagte Autoverkäufer bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: „Preis: € 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“ Der Kläger bot einen Euro und erhielt automatisiert den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrt nunmehr Schadenersatz in Höhe von gut 13.000 Euro, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht als Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens 12.000 Euro angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, dass es sich bei der Angabe für ein Sofort-Kauf-Angebot um ein Versehen handelt und der beklagte Verkäufer das Fahrzeug versteigern, nicht aber für einen Euro verkaufen möchte. Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen. Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen hat. Quelle | OLG Frankfurt/M., Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, 6 U 155/19. Online-Plattform: Illegales Hochladen: Geschützte Nutzerdaten trotz Rechtsverletzung| Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). | Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2013 und 2014 wurden zwei sog. Blockbuster-Filme ohne Zustimmung der Filmverleih-Firma, die die alleinigen Nutzungsrechte in Deutschland besaß, auf der Videoplattform YouTube hochgeladen, die mehrere zehntausend Male angeschaut wurden. Die Filmverleih-Firma verlangte daraufhin vom Videoplattform Betreiber und seinem Mutterkonzern eine Reihe von Auskünften über jeden Nutzer, der sich zuvor mit einem Benutzerkonto registriert und die Filme hochgeladen hatte. Der EuGH befand: Gerichte sind nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer der Nutzer herauszugeben, die den streitigen Film hochgeladen haben. Die Bekanntgabe der „Adressen“ von Personen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift. Laut EU-Richtlinie können Gerichte Auskunftserteilung über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen anordnen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen. Zu diesen Informationen gehören u. a. die „Adressen“ der Hersteller, Vertreiber und Lieferer der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen. Als „Adresse“ ist in diesem Sinn lediglich die Postanschrift gemeint, also der Wohnsitz beziehungsweise der Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Das umfasst gerade nicht Angaben, wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder die IP-Adresse. Dies dient der Beachtung verschiedener Rechte, beispielweise des Rechts der Rechtsinhaber auf Auskunft auf der einen Seite und des Rechts der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten auf der anderen Seite. BEACHTEN SIE | Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Quelle | EuGH, Urteil vom 9.7.2020, C-264/19. Fluggastrechte: Auf das Ende des Flugs kommt es an| Einem Fluggast, der für einen Flug mit Anschlussflug über eine einzige Buchung verfügt, steht keine Ausgleichszahlung zu, wenn er zwar umgebucht wird, er aber sein Endziel trotzdem zur planmäßigen Ankunftszeit erreichen kann. | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste jetzt über folgenden Fall entscheiden: Der Fluggast hatte einen einheitlichen Flug mit zwei Teilflügen gebucht. Der erste Teilflug wurde auf einen späteren Flug umgebucht. Diesen trat der Fluggast schon nicht an. Stattdessen verlangte er Entschädigung. Tatsächlich hätte er den zweiten Teilflug aber trotz der Umbuchung erreicht und wäre sogar zehn Minuten vor Plan am Endziel angekommen. Der EuGH: Ein Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, stellt für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit dar. Es kommt daher nur auf die Verzögerung der Ankunft am Endziel an. Diese lag hier nicht vor. Quelle | EuGH, Urteil vom 30.4.20, C-191/19, Abruf-Nr. 216879 unter www.iww.de. VerkehrsrechtNutzungsausfall: Geschädigter muss nicht stets vorfinanzieren| Steht dem Geschädigten als einziges Fahrzeug ein Motorrad zur Verfügung, kann er bei einer Beschädigung Nutzungsausfallentschädigung verlangen. So hat es nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. | Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2018 entschieden: Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar. Er kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. Die Besonderheit des OLG-Verfahrens: Der Geschädigte verlangte für 99 Tage Nutzungsausfall. Denn er sah sich zu Recht nicht dazu in der Lage, ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren. Das OLG Frankfurt ist ihm in dieser Sichtweise gefolgt. Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 9.12.2019, 22 U 182/18, Abruf-Nr. 216882 unter www.iww.de. Ordnungswidrigkeit: Ein Wohnmobil darf nicht zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz aufgestellt und benutzt werden| Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen Schleswig-Holsteinisches Recht und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es handelt sich dann nicht mehr um erlaubtes verkehrsbezogenes Verhalten. Einschlägig ist daher nicht Straßenverkehrsrecht (Bundesrecht) sondern Naturschutzgesetz (Landesrecht). Das hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. | 1. Das war passiert Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte sie ihr Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Personenkraftwagen zugelassen ist, und übernachtete dort. Das Amtsgericht (AG) Husum verurteilte die Betroffene zu einer Geldbuße von 100 EUR. Damit wollte sie sich nicht abfinden. Sie meinte, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu. 2. So sah es das OLG Das OLG stellte fest, dass die Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte, indem sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar. Quelle | OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.6.2020, 1 Ss-OWi 183/19. Straßenverkehrsordnung: Verschärfungen des Bußgeldkatalogs: Alles schon wieder vorbei?
| Zum 28.4.2020 waren die viel beachteten Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Regelfahrverbots gab es bei Autofahrern viel Unmut. Doch sind diese Änderungen überhaupt noch wirksam? | 1. Politik rudert bereits zurück Inzwischen ist bereits eine Änderung der StVO bzw. der Nebenbestimmungen im Gespräch. Bundesminister Scheuer hat die Grenzen für die Verhängung eines Fahrverbots bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung als „unverhältnismäßig“ bezeichnet. Die zuständigen Bundesländer sollten den alten Zustand wiederherstellen. 2. Fehler im Gesetzgebungsverfahren Und dann das: Bei der StVO-Novelle wurde das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dieses (verfassungsrechtliche) Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der StVO-Novelle 2020 wurde aber eine Nummer einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes „vergessen“. Sie zu zitieren, wäre erforderlich gewesen, um Regelfahrverbote zu ändern oder neu einzuführen. Fraglich ist, welche Folgen dies hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wegen dessen Funktion streng. Es hat in der Vergangenheit schon entschieden, dass der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung führt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt, das seinen Grund im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren hat. Die Änderungen bei den Fahrverboten sind nämlich erst auf Initiative des Bundesrats nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden. 3. Das sind die Folgen Der Verstoß dürfte nicht nur zur Teilnichtigkeit der unmittelbar von dem Verstoß betroffenen Regelungen zum Fahrverbot führen. Dem dürfte vor allem entgegenstehen, dass eine solche Aufsplittung zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, welche Teile der Verordnung wirksam sind und welche nicht. Es sind also wohl alle Neuregelungen unwirksam erlassen. Das bietet in einschlägigen Fällen Verteidigungsansätze sowohl vor der Bußgeldbehörde als auch in gerichtlichen Verfahren. Sicherheitsabstand: Achtung Radfahrer: Beim Überholen von Pferden ist besondere Vorsicht geboten| Fahrradfahrer müssen im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicherheitsabstand einhalten. Die Größe des Abstands orientiert sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall. | Das schrieb das Landgericht (LG) Frankenthal einem Radfahrer ins Stammbuch. Der Mann wollte mit seinem Liegerad auf einem Radweg zwei Pferde überholen. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Dieser hätte nach Ansicht der Richter im konkreten Fall mindestens eineinhalb bis zwei Meter betragen müssen, während der Radfahrer lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern hatte. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, trifft den Radfahrer nach dem Urteil eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. Hält jemand ein Pferd, besteht eine sog. Tierhalterhaftung. Hiernach muss ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einstehen, die sein Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten. Ihr sei bewusst gewesen, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird. Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Überholen auch, wenn sich wie hier verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei selbst ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend gewesen. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre. Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 5.6.2020, 4 O 10/19, Abruf-Nr. 216901 unter www.iww.de. Sorgfaltspflicht: Hier ist besondere Sorgfalt geboten: Fahrstreifenwechsel innerhalb eines Kreisverkehrs| Will ein Autofahrer vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs wechseln, um aus dem Kreisverkehr herauszufahren, muss er die Sorgfaltspflichten der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten. Er muss z. B. den Wechsel rechtszeitig und deutlich ankündigen und die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) benutzen. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein. | Im vorliegenden Fall kam es in einem zweispurigen Kreisverkehr zu einem Verkehrsunfall auf dem äußeren Fahrstreifen in einer unübersichtlichen Verkehrssituation, bei der eine Verkehrsteilnehmerin einem Gelenkbus Vorfahrt beim Einfahren in den Kreisverkehr gewährte. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) verlangt im Zweifel vom abbiegewilligen Autofahrer, der sich in diesem Fall noch auf der inneren Fahrspur befand, dass er eine „Extrarunde“ im Kreisverkehr fährt, sich dann rechtzeitig auf die rechte äußere Spur einordnet und erst von dort aus abbiegt. Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2020, 9 U 90/19, Abruf-Nr. 216902 unter www.iww.de. Abschließende HinweiseBerechnung der Verzugszinsen| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. | Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2020| Im Monat August 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: | Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2020. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt. Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit): Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2020 am 27.8.2020. |