News 11/2024



Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11-2024:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Sozialgesetzgebung: Gesetzentwurf für moderne Arbeitsförderung

| Weniger Bürokratie, mehr Transparenz und Bürgerfreundlichkeit: Mit diesen Zielen will die Bundesregierung die Arbeitsförderung und die Arbeitslosenversicherung modernisieren. Dazu hat sie nun einen umfangreichen Entwurf (20/12779) eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz) vorgelegt. |

Das ist beabsichtigt

Darin geht es um die Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses, Vereinfachungen und Entlastungen im Versicherungs- und Leistungsrecht, die Anpassung von Förderinstrumenten und den Ausbau der Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit.

Unterstützung von Gründern

Um Gründerinnen und Gründer zu unterstützen, soll der Zugang zur Arbeitslosenversicherung leichter werden, indem Gründer mehr Zeit für die Entscheidung erhalten sollen, ob sie sich weiter in der Arbeitslosenversicherung absichern wollen.

Vereinfachung bei der Arbeitslosengeldberechnung

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes soll vereinfacht werden, indem künftig einheitlich die Abzugsbeträge für die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden, die sich zu Beginn des Jahres ergeben, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Aufwändige Nachberechnungen sollen dadurch vermieden werden.

Ausweitung des Eingliederungszuschusses

Der Entwurf sieht ferner vor, den Eingliederungszuschuss bei Übernahme von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung auszuweiten. Auch sollen die Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden mit Behinderungen in bestimmten Fallkonstellationen besser berücksichtigt werden. Im Recht der Weiterbildungsförderung soll zudem klargestellt werden, dass der isolierte Erwerb von Grundkompetenzen sowie das Nachholen des Hauptschulabschlusses auch für geringqualifizierte Beschäftigte förderfähig sind.

Quelle | hib heute im bundestag Nr. 589

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Vergütungsanspruch: Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst: Was gilt wann?

| Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen einer Stunde am Einsatzort eintreffen muss, wenn er angefordert wird, sind Rufbereitschaftsdienste und keine Bereitschaftsdienste. Voraussetzung: Unter Berücksichtigung der Anfahrtszeit verbleiben noch 30 Minuten Zeit, bis der Arbeitnehmer aufbrechen muss. Zu diesem Ergebnis kommt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. |

Notdienst nur sehr selten

Außerdem erläuterte das Gericht, dass das oben Gesagte zumindest dann gelte, wenn eine tatsächliche Anforderung im Notdienst äußerst selten vorkomme im vorliegenden Fall lediglich in einem Umfang von 0,67 % der Gesamt-Notdienstbereitschaftszeit.

Ruhezeit

Liege arbeitsschutzrechtlich Rufbereitschaft und kein Bereitschaftsdienst vor, handele es sich um Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (hier: § 5 ArbZG). Der vergütungsrechtliche Arbeitszeitbegriff folge hier dem arbeitsschutzrechtlichen, sodass soweit keine gesonderte Regelung im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Anwendung gelange keine Vergütungspflicht bestehe.

Ausgenommen hiervon seien die Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung im Rahmen der Aktivierung aus dem Notdienst heraus, die als Vollarbeit zu vergüten sind.

Mindestlohngesetz

Auch das Mindestlohngesetz knüpfe an geleistete Zeitstunden an und mithin an den vergütungsrechtlichen Arbeitszeitbegriff. Arbeitsschutzrechtliche Ruhezeit sei weder arbeitsschutz- noch vergütungsrechtlich Arbeitszeit und begründet daher auch keine Mindestlohnansprüche.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2024, 3 SLa 10/24, Abruf-Nr. 242919 unter www.iww.de

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Versicherungsschutz: Unterzuckerung: Wegeunfall auf dem Rückweg von der Arbeit

| Um den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen wird häufig gestritten. Eine problematische Fallgruppe des unversicherten Abwegs hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) neu bewertet. |

Verkehrsunfall wegen Unterzuckerung

Geklagt hatte ein Mann, der auf dem Rückweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall hatte. Mit seinem PKW geriet er auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem LKW zusammen, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Der Notarzt stellte bei ihm eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) fest.

Versicherter befand sich auf sogenanntem Abweg

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da der Mann vier Kilometer über seinen Wohnort hinaus unterwegs gewesen sei. Sowohl die Wohnung als auch der Betrieb befänden sich in entgegengesetzter Richtung; folglich habe sich der Unfall auf einem Abweg ereignet. Dieser sei nicht versichert.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er an Diabetes leide. Zum Unfallzeitpunkt sei er stark unterzuckert und orientierungslos gewesen. Aus diesem Grund sei er an seiner Wohnung vorbeigefahren und auf einen Abweg geraten. An die Einzelheiten habe er keine Erinnerung.

Nur Arbeitsweg geschützt

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Wegeunfall auf direkter Strecke vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sei ein Abweg jedoch nicht. Nur ausnahmsweise könne ein irrtümlicher Abweg versichert sein, wenn seine Ursache allein in äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums liege, z. B. Dunkelheit, Nebel oder schlechte Beschilderung.

Vorliegend sei der Mann jedoch aufgrund einer inneren Ursache auf einen Abweg geraten, nämlich der Orientierungslosigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung. Die Einbeziehung solcher Abwege in die Wegeunfallversicherung würde eine Überdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitswegen darstellen und dem Sinn und Zweck der Wegeunfallversicherung widersprechen.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.4.2024, L 14 U 164/21, PM vom 3.6.2024

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Sozialversicherung: Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigt

| Ein Reitverein muss für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn der Unterricht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür spricht, wenn die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trägt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG). |

Reitverein muss Sozialversicherungsbeiträge und -nachforderungen zahlen und klagt

Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. In den Jahren 2015 bis 2018 zahlte ihr der Verein pro Reitstunde 18 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei.

Landessozialgericht bestätigt Beitragspflicht des Reitvereins

Das LSG gab der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig. Eine abhängige Beschäftigung liege vor. Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport“ der Rentenversicherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden.

Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie - wie auch für die Nutzung der Reithalle - kein Entgelt gezahlt habe. Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter (bis 2020: 2.400 Euro jährlich) weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit „unsere Reitlehrerin“ geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.

Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend.

Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Quelle | Hessisches LSG, Urteil vom 18.6.2024, L 1 BA 22/23, PM 6/24

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Baurecht

Kulturdenkmal: Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun

| Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes hat Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf seinem Grundstück. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. |

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wohngebäude, das seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns auf der bestehenden, zwischen einem und 1,60 Meter hohen Einfriedungsmauer entlang der Straße lehnte die beklagte Stadt ab. Seine entsprechende Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) ab. Auf seine Berufung hob das OVG das Urteil des VG auf und verpflichtete die Beklagte, ihm die beantragte Genehmigung zu erteilen.

Es stehe außer Frage, dass der Solarzaun einer Genehmigung bedürfe. Diese werde nach dem rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz (hier: § 13 Abs. 2 DSchG) nur erteilt, wenn entweder (1.) Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden oder wenn (2.) andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen würden und diesen überwiegenden Interessen nicht anders Rechnung getragen werden könne. Zwar sei mit dem VG davon auszugehen, dass Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG einer Genehmigung entgegenstünden. Das Vorhaben des Klägers erfülle aber die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG, weil andere Erfordernisse des Gemeinwohls vorrangig seien und diesen überwiegenden Interessen nicht anders Rechnung getragen werden könne.

Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. Dies folge aus § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG. Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, seien nicht ersichtlich.

Den somit bestehenden überwiegenden Interessen des Gemeinwohls könne auch nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden. Der Schutzzweck des § 2 EEG stehe einer Prüfung von alternativen Standorten für Anlagen der erneuerbaren Energien an anderen Stellen des klägerischen Grundstücks von vornherein entgegen. Unabhängig davon komme ein Alternativstandort für eine Solaranlage auf dem Grundstück des Klägers auch tatsächlich nicht in Betracht.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.8.2024, 1 A 10604/23.OVG, PM 14/24

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Bebauungsplan: Minischweine sind in allgemeinem Wohngebiet unzulässig

| Ein Landkreis hatte einem Ehepaar untersagt, im Garten ihres Wohngrundstücks Minischweine zu halten. Das Ehepaar klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. erfolglos. |

Anwohner beschwerten sich

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Sie halten im Garten ihres Grundstücks seit 2022 sogenannte Minischweine. Nach Anwohnerbeschwerden forderte der Beklagte die Kläger im November 2023 auf, die beiden Schweine von ihrem Grundstück zu entfernen, da das Halten von Schweinen in allgemeinen Wohngebieten unzulässig sei.

Klage der Eigentümer abgewiesen

Das VG hat die Klage abgewiesen. Das Halten von zwei Minischweinen im Garten ihres in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnanwesens sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan weise das Gebiet als allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Anlagen zur Tierhaltung gehörten nicht zu den in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Anlagen. Allgemeine Wohngebiete dienten vorwiegend dem Wohnen.

Gebietsuntypische Störungen unzulässig

Die gebietstypische Schutzwürdigkeit und Störempfindlichkeit werde in allgemeinen Wohngebieten im Wesentlichen von der störempfindlichen Hauptnutzungsart bestimmt. Das Wohnen dürfe keinen gebietsunüblichen Störungen ausgesetzt werden.

Zwar seien nach der Baunutzungsverordnung (hier: § 14 BauNVO) in Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke oder des Wohngebiets selbst dienten und die seiner Eigenart nicht widersprächen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen gehörten auch solche für die Kleintierhaltung. Allerdings ermögliche § 14 BauNVO als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge.

Ziegen, Schweine, Schafe: Haltung in Wohngebieten heutzutage unüblich

Kleintiere seien Nutztiere ebenso wie Hobbytiere, die zum Schutz, zur Unterhaltung oder zur Ernährung gehalten würden. In den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten dürften nur solche Kleintiere gehalten werden, die der für eine Wohnnutzung charakteristischen Freizeitbeschäftigung entsprächen. Als Kleintiere würden im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde angesehen. Dagegen sei in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen in der heutigen Zeit nicht mehr üblich und unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen sogenannten Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen sei dabei nicht angezeigt. Minischweine könnten bis zu einem Meter lang werden und bis zu 100 kg wiegen.

Geräusch- und Geruchsbelästigungen

Das Halten von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führe typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten unüblich seien. Von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhielten, gingen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasteten. Aufgrund ihrer Größe und Anzahl komme es bei Schweinen zudem zu erheblichen Ausscheidungen, die gebietsuntypische Gerüche verbreiteten.

Ursprünglich dörflicher Charakter der Gemeinde unerheblich

Hieran ändere auch nichts, dass die betreffende Gemeinde ursprünglich einen dörflichen Charakter gehabt habe oder gar mit dem Spruch „Größtes Dorf der Welt“ werbe. Gegenwärtig zeichne sich die unmittelbare Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks - auf die es im vorliegenden Fall allein ankomme - durch weit überwiegende Wohnnutzung aus.

Zwar könne im Einzelfall die Üblichkeit der Kleintierhaltung abweichend von der typisierenden Betrachtung bejaht werden, wenn eine konkrete Betrachtung ergebe, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden seien und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden hätten. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall.

Quelle | VG Neustadt a. M., Urteil vom 11.9.2024, 5 K 427/24, PM 14/24

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Familien- und Erbrecht

Schenkung: Rückforderung eines Geschenks wegen ungedeckter Heimkosten

| Im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragte die Antragstellerin B., ungedeckte Heimkosten zu erstatten. B. bezieht verschiedene Renten; weiter hatte sie Mitte 2018 ihr hälftiges Grundstückseigentum sowie darüber hinaus ihren Anteil an der Erbengemeinschaft nach ihrem Mann unentgeltlich an ihre Kinder übertragen. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat den Antrag der B. zurückgewiesen. Sie verfüge sowohl über Einkommen als auch über Vermögen, das sie vorrangig zur Beseitigung ihrer Hilfsbedürftigkeit einsetzen muss. Erst nach dessen Verbrauch könne ein erneuter Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt werden. |

Das Einkommen der B. besteht aus Rentenansprüchen. Neben diesem Einkommen, das vollständig einzusetzen ist, kann (und muss) B. auch über ihr Vermögen verfügen. Dieses besteht in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gegenüber ihren Kindern. Denn der Schenker kann von den Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind. Diese Frist war hier noch nicht abgelaufen. Die Beschenkten können die Herausgabe allerdings durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.

Quelle | SG Lüneburg, Beschluss vom 21.5.2024, S 38 SO 23/24 ER, Abruf-Nr. 242171 unter www.iww.de

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Rechtsanspruch auf Betreuungsplatz: Keine Kostenübernahme für Kindertagesbetreuung im Ausland

| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen. |

Kind hatte zunächst keinen Kita-Platz in seinem Landkreis

Dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnhaften Kläger konnte seitens des beklagten Landkreises zunächst weder ein Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte noch eine Tagespflegeperson vermittelt werden, da sämtliche Kapazitäten erschöpft waren. Daraufhin haben ihm seine Eltern, die beide berufstätig sind, einen kostenpflichtigen Platz in einer Kindertagesstätte in Luxemburg verschafft und vom Beklagten bis zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes die Übernahme der Kosten verlangt. Dies hat der Beklagte abgelehnt, woraufhin der Kläger klagte.

Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte ihm ab September 2024 einen Platz in der Kindertagesstätte seines Wohnortes verschafft. Ferner hat er ihm für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kindertagesstätte angeboten, den die Mutter des Klägers jedoch abgelehnt hat, da in Luxemburg eine zweimonatige Kündigungsfrist bestehe und der Wechsel nur für kurze Zeit erfolge, was für Kinder in diesem Alter äußerst schwierig und pädagogisch nicht sinnvoll sei.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das VG urteilte, dass dem Kläger zwar ein kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zustehe, dieser aber durch das Verschaffen des Betreuungsplatzes in der nahegelegenen Kindertagesstätte zwischenzeitlich erfüllt worden sei. Der Einrichtungswechsel sei ihm mangels entgegenstehender besonderer individueller Umstände auch für die begrenzte Zeitspanne bis Ende August 2024 zumutbar. Hieran ändere die in Luxemburg bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten nichts, da sie in den alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin falle.

Keine Kostenerstattung

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxemburg, da dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, seinen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die insoweit anwendbaren bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem, das sicherstellen solle, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kindertagesbetreuung im Ausland stehe außerhalb dieses Systems und stelle ein systemfremdes „aliud“ zu den dort geregelten und in Deutschland einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreuungsformen dar.

Dies zugrunde gelegt, könnten die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz nicht übernommen werden, da es ansonsten zu einer Besserstellung des betroffenen Kindes käme. Denn obschon es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oft aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, sei der eigentliche Anspruch auf eine Betreuung in einer der im hiesigen Regelungssystem vorgesehenen Betreuungsformen beschränkt und ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz im Ausland verschaffe.

Quelle | VG Trier, Urteil vom 16.5.2024, 2 K 3914/23.TR, PM 7/24

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Gerichtszuständigkeit: Erblasser: Gewöhnlicher Aufenthalt bei Heimpflege im Ausland

| Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte die Frage zu entscheiden, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist. |

Der Erblasser, ein kinderloser deutscher Staatsangehöriger, ist im Jahr 2023 in einem Pflegeheim in Polen verstorben. Zuvor lebte er mit seiner (zweiten) Ehefrau sowie in verschiedenen Pflegeheimen in Deutschland. Anfang 2022 machte sich bei ihm eine zunehmende Demenz bemerkbar, die ihn zum Pflegefall machte. Seit April 2023 lebte er in einem Pflegeheim in Polen. Dort hatte er kein Vermögen, er sprach kein polnisch und hatte familiäre sowie soziale Verbindungen allein nach Deutschland. Er wurde gegen bzw. ohne seinen Willen in dem Pflegeheim in Polen untergebracht. Nach dem Tod des Erblassers stellte seine Ehefrau einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins beim Nachlassgericht des Amtsgerichts (AG) Singen. Dies hat den Antrag mangels internationaler Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.12 (Art. 4 EuErbVO) zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG Karlsruhe hat den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei, weil der Erblasser seinen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ sei unionsautonom (gem. Art 23 u. 24 EuErbVO) auszulegen. In objektiver Hinsicht müsse zumindest ein tatsächlicher Aufenthalt („körperliche Anwesenheit“) gegeben sein, auf eine konkrete Dauer oder die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts komme es hingegen nicht an. Unschädlich sei auch eine vorübergehende Abwesenheit, soweit ein Rückkehrwille bestand. In subjektiver Hinsicht sei das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich, also der nach außen manifestierte Wille, seinen Lebensmittelpunkt am Ort des tatsächlichen Aufenthalts auf Dauer zu begründen. Eines rechtsgeschäftlichen Willens bedürfe es insoweit nicht. Werden pflegebedürftige Personen in ausländischen Pflegeheimen untergebracht, komme es ebenfalls grundsätzlich auf deren Bleibewillen an. Könnten diese zum Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels keinen eigenen Willen mehr bilden oder erfolgt die Unterbringung gegen ihren Willen, fehle es an dem für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts erforderlichen Bleibewillens. Dies sei hier der Fall.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.7.2024, 14 W 50/24 Wx, Abruf-Nr. 243256 unter www.iww.de

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Scheidungsrecht: Ehe kann auch ohne Zustimmung des Mannes geschieden werden

| Nachdem Eheleute mehrere Jahre getrennt lebten, hatte die Frau beantragt, die Ehe zu scheiden und Folgesachen anhängig gemacht. Der Mann hat der Scheidung nicht zugestimmt. Das Amtsgericht (AG) hat die Ehe geschieden und die Folgesachen geregelt. Dabei hat es nur die Frau angehört. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Mannes sowie seine Rechtsbeschwerde blieben erfolglos sogar beim Bundesgerichtshof (BGH). |

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH: Die Entscheidung des AG verletzt weder das Willkürverbot noch das Grundrecht des Mannes auf effektiven Rechtsschutz. Denn der Mann hat seine Beschwerde nicht hinreichend begründet.

Der Mann hatte sich nur darauf berufen, dass das Verfahrensrecht mangels seiner Anhörung verletzt sei. Die Beschwerdeberechtigung hängt aber nicht von entsprechenden Darlegungen ab. Das Beschwerdegericht muss von Amts wegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen prüfen. Die unmittelbare Betroffenheit des Mannes in eigenen Rechten ergab sich aus der Beschlussformel und den Gründen der angegriffenen Entscheidung, weil die Ehe ohne seine Zustimmung und gegen dessen erklärten Willen geschieden wurde.

Beschwerdebegründung mit Mängeln

Die Beschwerde war aber mangels einer den Anforderungen entsprechenden Beschwerdebegründung unzulässig. Der Beschwerdeführer in Ehe- und Familienstreitsachen muss einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. In der Beschwerdebegründungsschrift müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bezeichnet sowie etwaige neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel benannt werden.

Mann erklärte nicht, warum die Scheidungsvoraussetzungen nicht gegeben waren

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hier nicht gerecht. Zwar hat der Mann vorgebracht, dass er nicht angehört worden ist. Damit hat er die der Rechtsverletzung zugrunde liegenden Umstände bezeichnet. Die Begründung ließ aber nicht erkennen, warum die Voraussetzungen für eine Scheidung trotz einer unstreitig vorangegangenen Trennungszeit von mehr als drei Jahren nicht vorgelegen haben sollten und der Scheidungsausspruch daher falsch sein könnte. Denn damit ist die unwiderlegbare Vermutung verbunden, dass die Ehe gescheitert ist.

Quelle | BGH, Beschluss vom 17.7.2024, XII ZB 421/23

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Mietrecht und WEG

Instandsetzungskosten: Wohnungseigentum: Wem gehört das Dach?

| Das Dach eines Flachdachanbaus einer WEG-Anlage ist selbst dann Gemeinschaftseigentum, wenn alle darunterliegenden Räume zu einer Sondereigentumseinheit gehören. Für die Gültigkeit eines Grundlagenbeschlusses ist es daher nicht erforderlich, dass der Beschlussersetzungsantrag auch die inhaltliche Konkretisierung umfasst. Diese Konkretisierungen können den Eigentümern überlassen werden. So sieht es das Landgericht (LG) Karlsruhe. |

Das Dach sollte instand gesetzt werden

Gestritten wurde um die Instandsetzung des Dachs über einer Gaststättenküche in einer WEG-Anlage, die im Sondereigentum eines Eigentümers steht und ein eigenes Flachdach hat. In der Teilungserklärung ist das Sondereigentum als „Einrichtungen und Anlagen“ definiert, soweit diese nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, sondern nur dem Sondereigentümer zu dienen bestimmt sind. Der Eigentümer begehrte durch Beschlussersetzung, dass die Instandsetzung des Dachs beschlossen wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war der Ansicht, dass der Eigentümer die Instandsetzungskosten allein tragen müsse. Für die Beschlussersetzung fehle es an der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null.

Beschluss war ungültig

Das Amtsgericht (AG) hatte der Klage zunächst stattgegeben. Die Berufung vor dem LG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Negativbeschluss sei ungültig, so das LG in zweiter Instanz. Die Ablehnung einer positiven Beschlussfassung widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel gegeben sei. Das habe schon der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffe, bestehe nur, wenn sich das Ermessen der Gemeinschaft im Einzelfall auf Null reduziert habe, sich also jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft darstellte. Die abgelehnte Sanierung sei dringend erforderlich und stelle eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme dar.

Konstruktive Bestandteile des Gebäudes nicht sondereigentumsfähig

Bei dem Dach handele es sich auch nicht um Sondereigentum.

Das LG hat klargestellt, dass die konstruktiven Bestandteile des Gebäudes nicht sondereigentumsfähig sind, selbst wenn alle Räume des Gebäudes dem Sondereigentum eines Eigentümers unterliegen. Unerheblich ist eine mögliche widersprechende Regelung in der Teilungserklärung. Denn eine Regelung, die nicht sondereigentumsfähige Gebäudeteile zum Inhalt des Sondereigentums erklärt, ist nichtig.

Zulässig sei es, lediglich einen Grundlagenbeschluss zu treffen, also anzuordnen, dass eine Instandsetzung bestimmter Bauteile zu erfolgen habe, und den Wohnungseigentümern im Übrigen die weitere inhaltliche Konkretisierung (Auswahl des Fachunternehmens, Finanzierung der Maßnahme, etc.) zustehe. Es sei also nicht zu beanstanden, dass der Beschlussersetzungsantrag nur auf das „Ob“ der Instandsetzung, nicht jedoch bereits auf das „Wie“ ziele.

Quelle | LG Karlsruhe, Urteil vom 8.3.2024, 11 S 53/22

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Mietmangel: Baustelle auf Nachbargrundstück rechtfertigt keine Mietminderung

| Ein Vermieter muss nicht schon für jede mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des bis zur Veränderung der äußeren Umstände gewohnten Nutzens der Mietsache einstehen. Er haftet nur für solche Umfeldveränderungen, die er selber nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 906 BGB) abwehren kann oder nur gegen Ausgleichszahlung hinnehmen muss. Die Freiheit von dahinter zurückbleibenden Einwirkungen auf das Grundstück, die ein Grundstückseigentümer ausgleichslos hinnehmen muss, sind danach gar nicht Gegenstand des vertraglichen Leistungsversprechens des Vermieters und der Gewährleistung. So sieht es das Landgericht (LG) Berlin. |

Vorinstanz: Mieterin hat nicht genug vorgetragen

Die Wohnungsmieterin verlangte von der Vermieterin eine Mietminderung. Sie behauptete, die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung sei durch eine Baustelle auf dem Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt. Vor dem AG hatte sie damit keinen Erfolg. Sie habe nicht schlüssig dargetan, dass der Nutzen der Wohnung durch die Baustelle über das hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt gewesen sei, so das AG. Darüber hinaus habe die Mieterin zur konkreten Beeinträchtigung des Wohnungsnutzens nicht ausreichend vorgetragen, sondern nur geltend gemacht, dass sie die Mieträume lediglich in Baupausen habe lüften können. Soweit sie die Unbenutzbarkeit des Balkons wegen Lärm und Staub behauptet habe, sei das unschlüssig, weil unklar bleibe, wo sich der Balkon im Verhältnis zur Baustelle auf dem Nachbargrundstück befinde.

Im Berufungsverfahren argumentierte die Mieterin, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ausreichend zu den Auswirkungen der Baumaßnahmen vorgetragen habe; das Gericht müsse sich nun in einer Beweisaufnahme davon überzeugen, ob ein Mangel vorliege oder nicht.

So sah es das Landgericht

Das sah das LG anders und wies die Berufung zurück. Die Baumaßnahmen hätten nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung geführt, die die Vermieterin nicht gemäß § 906 Abs. 2 S. 1 BGB hätte unterbinden können oder gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nur gegen eine angemessene Ausgleichszahlung hätte dulden müssen.

Beeinträchtigung war durch Dritte verursacht

Das Risiko einer nach Mietvertragsschluss auch zufällig eintretenden Verringerung des Nutzens der Mietsache sei nicht dem Vermieter zuzuordnen, da es sich bei einer durch Dritte verursachten Nutzungsbeeinträchtigung aus Sicht beider Vertragsparteien um ein unabwendbares Ereignis handeln könne, für das ein Vermieter erkennbar keine Haftung übernehmen wolle und billigerweise auch nicht übernehmen müsse.

An die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung sei der in der Rechtsprechung entwickelte strenge Maßstab anzulegen, der auch bei der unmittelbaren Anwendung des § 906 BGB im Nachbarschaftsrecht gelte. Andernfalls liefe das Kriterium nicht nur weitgehend leer, sondern der Vermieter wäre Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt, ohne erfolgreich gegen den Grundstücksnachbarn als Verursacher der Störungen vorgehen und diesen gegebenenfalls in Regress nehmen zu können.

Quelle | LG Berlin II, Urteil vom 8.2.2024, 64 S 319/21

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Verbraucherrecht

Jugendschutz: Weinautomat auf Privatgelände muss außer Betrieb bleiben

| Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. |

Verstoß gegen Jugendschutz?

Die Klägerin betreibt einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang 2023 auf einem Privatgrundstück; er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen. Ende April 2023 gab die Gemeinde der Klägerin gemäß Jugendschutzgesetz auf, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Kein Verkauf in der Öffentlichkeit

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so das VG, dürfe den Weinautomaten aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht betreiben. Denn danach dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Privatgrundstück der Klägerin befinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten unabhängig von dem Belegenheitsort bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei. Die unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 27.5.2024, 3 K 972/23.KO, PM 14/24

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Entschädigungsbegehren: Thrombose kein Schaden nach mRNA-Impfung

| Das Landessozialgericht (LSG) Bayern hat entschieden: Für den „Nachweis“ des Zusammenhangs zwischen einer Unterschenkelvenenthrombose und einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen Covid-19 genügt zwar der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit. Fehlende konkurrierende Ursachen reichen aber nicht aus. |

Das war geschehen

Der 1968 geborene Kläger wurde am 3.7.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) gegen Covid-19 geimpft. Am 16.7.2021 wurde bei ihm eine Unterschenkelvenenthrombose rechtsseitig diagnostiziert. Den vom Kläger daraufhin gestellten Antrag auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens lehnte der beklagte Freistaat Bayern mit der Begründung ab, dass sich nach den Erkenntnissen des Paul-Ehrlich-Instituts für den Impfstoff Comirnaty keine signifikante Erhöhung an Thromboseereignissen ergebe. Auch der Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründet hatte, dass sich die Beschwerden bereits wenige Tagen nach der Impfung eingestellt hätten, blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) München wies die Klage ab, nachdem der mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Internist zu dem Ergebnis gekommen war, dass im direkten Anschluss an die Impfung keine Gesundheitsstörung dokumentiert worden sei.

So sah es das Landessozialgericht

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, nachdem auch die durch den Senat beauftragte Kardiologin in ihrem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass die vom Kläger erlittene Unterschenkelvenenthrombose nach den Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty stehe.

Die Anerkennung als Impfschaden gemäß Infektionsschutzgesetz (hier: § 2 Nr. 11, 1. Halbsatz IfSG) setze voraus, dass die Schutzimpfung zu einer gesundheitlichen Schädigung, also einem „Primärschaden“ in Form einer Impfkomplikation geführt habe, die wiederum den „Impfschaden“, d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also einen „Folgeschaden“ bedinge. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse im Vollbeweis nachgewiesen sein. Hierfür ausreichend, aber auch erforderlich, sei ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifele und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliege. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalkette reiche (nach § 61 S. 1 IfSG) der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus.

Kläger blieb Nachweis schuldig

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe sich das OLG nicht davon überzeugen können, dass beim Kläger ein Impfschaden vorliege, weil es bereits am Nachweis einer Primärschädigung fehle. Die Beinvenenthrombose, die beim Kläger bestanden habe und die in einem gewissen durchaus relativ engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten sei, sei nicht Folge der Impfung des Klägers gegen Covid-19. Ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang im o.g. Sinne sei nicht gegeben. Die Sachverständige habe plausibel dargelegt, dass es zwar durchaus Hinweise darauf gebe, dass Impfstoffe das generelle Thromboserisiko erhöhen würden. Die teilweise lebensgefährlichen Thrombosen nach Covid-19-Impfungen vor allem in hierfür ungewöhnlichen Venen würden auf der Auslösung der Bildung von Autoantikörpern durch speziell in den Vektorimpfstoffen (Astrazeneca-Vaccephrin) enthaltenen adenoviralen Antigenen beruhen. Hierdurch könne eine Signalkaskade ausgelöst werden, die zu einer massiven Thrombozytenaktivierung führe mit einerseits Thrombenbildung und andererseits Thrombozytenmangel im Blut mit Blutungsneigung (VITT). Eine derartige Konstellation mit Thrombose, Nachweis von Autoantikörpern gegen den Thrombozytenfaktor 4 und Thrombozytenmangel sei beim Kläger aber nicht festgestellt worden, vielmehr habe eine normale Thrombozytenzahl bestanden.

Sachverständiger überzeugte

Vor allem habe die Sachverständige darüber hinaus überzeugend dargestellt, dass eine solche Konstellation beim Kläger auch nicht zu erwarten gewesen sei, da er nicht mit einem Vektorimpfstoff, sondern mit dem mRNA-Impfstoff geimpft worden sei. Die Sachverständige habe nachvollziehbar festgestellt, dass nach Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff eine derartige thrombogene Konstellation so gut wie nie beobachtet worden sei. Für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und Thrombosen gebe es keine seriöse wissenschaftliche Lehrmeinung.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle | LSG Bayern, Urteil vom 30.4.2024, L 15 VJ 2/23, PM 2/24

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Arbeitsunfall: Erkundungsfahrt ohne Kunden: Fahrtrainer trotzdem gesetzlich unfallversichert

| Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie erfasst Arbeitnehmer, teilweise sind aber auch Unternehmer versichert oder können sich freiwillig versichern lassen. Voraussetzung des Versicherungsschutzes bei einem Unfall ist dabei, dass dieser bei der versicherten betrieblichen Tätigkeit erfolgt und damit ein Arbeitsunfall ist. Was zur betrieblichen Tätigkeit und was zum privaten Bereich gehört, ist oft strittig und Kernfrage sozialgerichtlicher Verfahren. Einen solchen Fall hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zu klären. |

Fahrlehrer suchte passende Strecke

Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls war in einem Fall eines selbstständigen und gesetzlich unfallversicherten Motorrad-Fahrtrainers dem Kläger vor dem LSG zu klären. Der Kläger erlitt eine Luxation der linken Schulter, als er im April 2019 bei einer allein unternommenen Fahrt mit ca. 50 km/h in einer Kurve stürzte. Der Unfallort lag etwa 50 km von seinem Wohn- und Unternehmenssitz im Landkreis Tübingen entfernt. Seiner gesetzlichen Unfallversicherung der Beklagten teilte er mit, er habe am nächsten Tag einen Schüler mit speziellen Problemen bei Serpentinen gehabt und sei deswegen auf der Suche nach der passenden Strecke für die Schulung gewesen. Er könne sein Fahrtraining nur ordentlich durchführen, wenn er perfekte Orts- und Straßenkenntnisse habe. Umso wichtiger sei dies am Anfang der Saison, da sich über den Winter Straßen oft gravierend verändern würden.

Keine Anerkennung als Arbeitsunfall

Die Beklagte erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an, da es sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Vorbereitende Tätigkeiten wie z. B. eine „Erkundigungsfahrt“ zur Arbeit seien grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Ausnahmsweise seien Vorbereitungshandlungen u. a. versichert, wenn der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasse, die für die versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Hier fehle es an einem engen Zusammenhang zwischen der behaupteten Vorbereitungshandlung und der erst am Folgetag vorgesehenen versicherten Tätigkeit.

Erfolg in der Berufung

Nachdem das Sozialgericht (SG) die Klage in erster Instanz abwies, hatte der Kläger mit seiner Berufung Erfolg. Das LSG Baden-Württemberg stellte fest, dass der fragliche Unfall ein Arbeitsunfall gewesen ist.

Landessozialgericht sah versicherte Tätigkeit

Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass die Unfallfahrt zu der versicherten Tätigkeit des Klägers gehört habe. Dieser sei zu seiner unfallbringenden Motorradfahrt allein aus dem Grund aufgebrochen, um für seine am nächsten Tag geplante Trainingsfahrt eine geeignete und sichere Strecke zu testen, was objektiv dem Ziel seines bei der Beklagten versicherten Unternehmens gedient und hierzu auch nicht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis gestanden habe. Zwar könne es unwirtschaftlich erscheinen, für ein Fahrsicherheitstraining von ca. einem halben Tag Dauer eine so weit vom Wohnsitz des Klägers entfernte Strecke zu wählen, und diese dann auch noch am Vorabend auf eigene Kosten abzufahren. Insoweit sei aber wiederum der Hinweis des Klägers nachvollziehbar, dass bereits auf der Hinfahrt zu der Strecke der Fahrschüler professionell beobachtet werde. Zudem sei eine solche Erkundungsfahrt auch nach den Einlassungen des Klägers nicht die Regel und sei hier vorrangig dem Beginn der Motorradsaison und den hiermit verbundenen Unwägbarkeiten bezüglich geeigneter Straßenbeläge geschuldet gewesen.

Sofern wie hier festzustellen sei, dass eine Tätigkeit selbst als versicherte Tätigkeit anzusehen ist, könne diese nicht mehr als unversicherte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden. Es habe zur seriösen Geschäftsausübung des Klägers gehört, dass er Fahrsicherheitstrainings nicht auf Strecken anbot, die nach der Winterpause ein unbekanntes Gefahrenpotential aufwiesen. Das Abfahren der Strecke sei daher objektiv sinnvoll und Teil der den Fahrschülern geschuldeten Hauptleistung als vertragliche Nebenpflicht, durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Fahrschüler so weit wie möglich und vertretbar zu reduzieren.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.4.2024, L 3 AS 101/24, PM vom 2.4.2024

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„Geschäftsmodell“: Wucher: Kauf von Kraftfahrzeugen mit anschließender Rückvermietung

| Kauft ein Pfandleihhaus ein Kraftfahrzeug an, um es anschließend an den Verkäufer wieder zu vermieten und beträgt der Marktwert des Fahrzeugs das Fünf- bis Sechsfache des vereinbarten Kaufpreises, sind Kauf- und Mietvertrag wegen Wucher nichtig. Der Verkäufer kann die gezahlten Mieten zurückverlangen, ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. |

Pfandhaus kauft Fahrzeuge an und vermietet sie wieder

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Ihr Geschäftsmodell ist darauf gerichtet, Kraftfahrzeuge den Eigentümern abzukaufen und sie ihnen nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten. Nach Ende der Mietzeit erhält die Beklagte das Fahrzeug zurück und darf es öffentlich versteigern.

Die Klägerin verkaufte ihr Fahrzeug 2020 an die Beklagte für 3.000 Euro. Der Händlereinkaufspreis lag bei rund 15.000 Euro, der objektive Marktwert bei mehr als 18.000 Euro. Anschließend mietete die Klägerin das Fahrzeug für 297 Euro monatlich zurück und übernahm die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Nach Kündigung des Vertrags durch die Beklagte gab die Klägerin das Fahrzeug nicht zurück. Der Beklagten gelang es nicht, das Fahrzeug sicherzustellen.

Klage erfolglos

Auf die Klage hin verurteilte das Landgericht (LG) die Beklagte, die geleistete Miete zurückzuzahlen und stellte fest, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Sittenwidrigkeit: Kauf- und Mietvertrag nichtig

Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag seien nichtig, begründete das OLG seine Entscheidung. Sie seien als wucherähnliche Geschäfte sittenwidrig. Es liege ein grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Marktwert und Kaufpreis vor, da gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Marktwert des Fahrzeugs über dem fünf- bis sechsfachen des Kaufpreises gelegen habe.

Auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten könne angesichts dieses Missverhältnisses ohne Weiteres geschlossen werden. Angesichts des Geschäftsmodells sei auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte den mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten Mehrwert endgültig habe einverleiben wollen, auch wenn im Fall der Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende ein etwaiger Mehrerlös dem Verkäufer hätte zugewandt werden müssen. Kauf- und Mietvertrag bildeten dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Klägerin habe das Fahrzeug nur verkaufen wollen, wenn sie es zugleich weiter nutzen könne. Der Mietvertrag sei damit ebenfalls nichtig und die gezahlte Miete zurückzuzahlen.

Keine Rückzahlung des Kaufpreises

Obwohl die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren habe, müsse sie wegen der sittenwidrigen Übervorteilung auch nicht den Kaufpreis an die Beklagte zurückzahlen. Die Beklagte könne den Kaufpreis nicht zurückverlangen, da ihr objektiv ein Sittenverstoß anzulasten sei und sie sich angesichts des auffälligen Missverhältnisses der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zumindest leichtfertig verschlossen habe.

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.4.2024, 2 U 115/20, PM 26/24

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Verkehrsrecht

Straßenverkehrsordnung: Wenn man zu spät auf ein Blaulicht reagiert …

| In einem vom Amtsgericht (AG) Landstuhl entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer auf einer Autobahn zu spät einem sich mit aktivierten optischen und akustischen Signalen nähernden Einsatzfahrzeug der Polizei die linke Spur frei gemacht. Folge: Das Einsatzfahrzeug musste eine Weile lang hinter dem Fahrzeug des Betroffenen herfahren. |

Autofahrer schuf nicht sofort „freie Bahn“

Das AG Landstuhl hat den Autofahrer wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (hier: § 38 Abs. 1 S. 2 StVO) verurteilt. Dieser hatte sich dahin eingelassen, er habe irgendwann eine Sirene gehört und habe gedacht, das komme aus dem Radio. Dann habe er einen Schulterblick gemacht, das Fahrzeug gesehen und seinen Wagen nach rechts auf die andere Fahrspur gerissen. Er habe sich mit seiner Frau unterhalten und Radio gehört und den Einsatzwagen vorher nicht bemerkt.

Pflichten eines jeden Autofahrers

Die Einlassung des Autofahrers hat das AG nicht gelten lassen. Es ist von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen.

Denn jeder Verkehrsteilnehmer muss darauf achten, dass er trotz lauter Geräusche, etwa durch Musik, oder durch nicht von Schnee oder Eis befreite Fenster, die blauen Blinklichter oder das Einsatzhorn rechtzeitig wahrnehmen kann.

Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird. Fahrzeugführer müssen dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn jederzeit hören können.

Quelle | AG Landstuhl, Urteil vom 2.2.2024, 3 OWi 4211 Js 9376/23, Abruf-Nr. 240778 unterwww.iww.de

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Überholmanöver: Überholen auf schmaler Straße: ein Meter Seitenabstand als Faustregel

| Ein Sprinter überholte einen Bus. Der überholte Bus hatte eine Breite von 250 cm zzgl. ca. 20 cm für den linken Spiegel, der überholende Sprinter hatte eine Breite von 200 cm plus ca. 20 cm für den rechten Spiegel. Die Straße war 650 cm breit. Nicht aufgeklärt werden konnte, wer sich aus seiner Spur herausbewegt hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden musste nun zur Haftung entscheiden. |

Sprinter haftet voll

Das OLG sprach bei diesem Sachverhalt dem überholenden Sprinter die volle Haftung für die seitliche Kollision zu. Die Straße sei zu schmal gewesen, um zu überholen. Realistisch hält jedes Fahrzeug 30 cm Abstand zum jeweiligen Bordstein. Addiere man diese 60 cm Abstand zum Fahrbahnrand hinzu, blieben ca. 90 cm Spielraum.

Entscheidend: Lage des Einzelfalls

Das OLG: Anders als beim Überholen von nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmern legt die StVO einen konkret bezifferten Mindestabstand nicht fest. Die Frage nach dem ausreichenden Seitenabstand ist vielmehr nach der Lage des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der Fahrzeuge und der Geschwindigkeit des Überholenden, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und dem Verhalten des Eingeholten zu beurteilen.

Faustregel: ein Meter Seitenabstand

In der Regel wird ein Seitenabstand von einem Meter als ausreichend erachtet. Hiervon ausgehend ist in der konkreten Verkehrssituation ein Sicherheitsabstand von knapp unter einem Meter nicht ausreichend gewesen, um die typischen Gefahren des Überholvorgangs auszuschließen oder so weit wie möglich zu minimieren. Zwar war die Fahrbahn an der Überholstelle überwiegend gerade und in jedem Fall gut einsehbar. Zu beachten ist aber, dass zum einen die Bordsteine auf beiden Seiten der Fahrbahn erhöht waren und damit ein seitliches Ausweichen in einer Gefahrensituation für beide Fahrzeuge begrenzt war, was bei Überholvorgängen einen erkennbar gefahrerhöhenden Umstand darstellt. Zum anderen potenziert allein die Größe und Länge des Omnibusses die Dauer des Überholvorgangs und damit auch die Gefahr von unvorhergesehenen kleinen Lenkbewegungen, die den seitlichen Abstand noch weiter verkürzen können.

Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 14.8.2024, 5 U 615/24, Abruf-Nr. 243257 unter www.iww.de

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Straßenverkehrsbehörde: Auf den Gehwegen geparkte Fahrzeuge: Anwohner können gegen Behörde vorgehen

| Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. |

Autos seit Jahren verbotswidrig geparkt

Die Kläger begehren von der Beklagten ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen Fahrzeuge, die aufgesetzt auf den Gehwegen in drei Bremer Straßen geparkt werden. Die Kläger sind Eigentümer von Häusern in den betreffenden Straßen. Die drei Straßen sind Einbahnstraßen. Die Fahrbahnen sind zwischen 5,00 und 5,50 Metern breit; auf beiden Seiten verlaufen Gehwege mit einer Breite zwischen 1,75 und 2,00 Metern. Verkehrszeichen mit Regelungen zum Halten und Parken sind nicht angeordnet. Seit Jahren wird unter anderem in den drei Straßen auf beiden Seiten nahezu durchgehend verbotswidrig aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt.

Straßenverkehrsbehörde schritt nicht ein

Die gegen die Straßenverkehrsbehörde der beklagten Freien Hansestadt Bremen gerichteten Anträge der Kläger, Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehwegen in den Straßen zu ergreifen, lehnte die Beklagte ab. Verkehrszeichen und -einrichtungen seien nicht wie für deren Anordnung geboten zwingend erforderlich. Das Gehwegparken sei bereits aufgrund der Straßenverkehrs-Ordnung verboten (hier: § 12 Abs. 4 und 4a StVO).

Anwohner klagten: Behörde muss einschreiten

Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht (VG) Bremen die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, die Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. § 12 Abs. 4 und 4a StVO habe eine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten. Wegen der Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigungen sei das Entschließungsermessen der Beklagten auf Null reduziert; die Beklagte sei zum Einschreiten verpflichtet.

Nächste Instanz: Behörde hatte Ermessensspielraum

Gegen dieses Urteil haben die Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen die erstinstanzliche Entscheidung dahin geändert, dass eine erneute Entscheidung über die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des OVG zu erfolgen habe; im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Wie das VG hat das OVG eine drittschützende Wirkung von § 12 Abs. 4 und 4a StVO zugunsten der Kläger bejaht. Die Beklagte habe über das Begehren der Kläger nicht ermessensfehlerfrei entschieden. Anders als das VG war das OVG aber der Auffassung, dass das Entschließungsermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert sei. Eine Pflicht, auf die Anträge der Kläger in den drei Straßen unmittelbar einzuschreiten, bestehe jedenfalls derzeit nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie zunächst den Problemdruck in den am stärksten belasteten Quartieren zu ermitteln und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umzusetzen gedenke.

So entschied das Bundesverwaltungsgericht

Gegen das Berufungsurteil haben die Kläger und die Beklagte Revision eingelegt. Auf die Revision der Beklagten hat das BVerwG die angefochtenen Urteile geändert und die Beklagte verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des BVerwG neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Revisionen zurückgewiesen.

Das OVG habe ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass das § 12 Abs. 4 und 4a StVO zu entnehmende Gehwegparkverbot eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger hat. Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Nach den vom OVG getroffenen Feststellungen ist diese Voraussetzung bei den Klägern erfüllt.

Die weitere Annahme des OVG, das Entschließungsermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert, sie sei also noch nicht zu einem unmittelbaren Einschreiten verpflichtet, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt.

Nur „eigener“ Straßenabschnitt schutzwürdig

Folge: Die angefochtenen Urteile waren zu ändern, soweit sie den Klägern einen Anspruch in Bezug auf die „streitgegenständlichen Straßen“ zuerkannt haben. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist regelmäßig und so auch hier auf den Gehweg beschränkt, der auf der „eigenen“ Straßenseite des Anwohners verläuft; umfasst ist in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung „seiner“ Straße in die nächste (Quer-)Straße. In Bezug auf weitere Abschnitte des Gehwegs sind die Anwohner Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer und nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar.

Anträge der Anwohner: neue Entscheidung erforderlich

Unter Beachtung der insoweit vom OVG abweichenden Rechtsauffassung des BVerwG muss die Beklagte erneut über die Anträge der Kläger entscheiden.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 6.6.2024, 3 C 5.23, PM 28/24

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt 3,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,37 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,37 Prozent.

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2024 bis 30.06.2024

3,62 Prozent

01.07.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

01.01.2023 bis 30.06.2023

1,62 Prozent

01.07.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

01.01.2022 bis 30.06.2022

-0,88 Prozent

01.07.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

01.01.2021 bis 30.06.2021

-0,88 Prozent

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2024

| Im Monat November 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.11.2024
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.11.2024
  • Gewerbesteuerzahler: 15.11.2024
  • Grundsteuerzahler: 15.11.2024

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.11.2024 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.11.2024 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2024 am 27.11.2024.

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