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News 03/2019Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03-2019:Arbeitsrecht
Baurecht
Familien- und Erbrecht
Mietrecht und WEG
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Abschließende HinweiseArbeitsrechtKündigungsrecht: Zufallsfunde bei der Durchsuchung des Dienst-PC| Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war. | Es kommt nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes allein darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer vorher angekündigt wurde. Quelle | LAG Baden-Württemberg 6.6.18, 21 Sa 48/17, Abruf-Nr. 205929 unter www.iww.de. Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen| Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn sie nur erfolgt, um die Verjährung von Urlaubsansprüchen zu verhindern. | Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Siegburg im Fall eines Arbeitnehmers, der langjährig bei einem Gartenbauunternehmen beschäftigt war. Er war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.3.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Der Arbeitgeber bestand jedoch darauf, dass die ordentliche, tarifliche Kündigungsfrist zum 15.4.2018 eingehalten wird. Er zahlte dem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Eine Urlaubsabgeltung für 2016 lehnte er ab. Die forderte der Arbeitnehmer mit seiner Klage nun ein. Damit scheiterte er jedoch vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Nach Ansicht der 5. Kammer hatte der Arbeitnehmer kein überwiegendes Interesse, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Er musste die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Damit hat er keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31.3.2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.4.2018 beendet werden konnte. Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31.3. des zweiten Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah die Kammer aufseiten des Arbeitnehmers ein finanzielles Interesse daran, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Jedoch hatte er es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Arbeitnehmers konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen. Quelle | Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.11.2018, 5 Ca 1305/18, Abruf-Nr. 206519 unter www.iww.de. Kündigungsrecht: Kündigungserklärung vor Massenentlassungsanzeige ist unwirksam| Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. | Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hin. Die Richter machten weitergehend deutlich, dass die Kündigungserklärung erfolgt ist, wenn das Kündigungsschreiben unterzeichnet ist. Auf den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an. Quelle | LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2018, 12 Sa 17/18, Abruf-Nr. 205928 unter www.iww.de. Arbeitszeit: Alaaf und Helau: Was der Arbeitnehmer im Karneval beachten sollte| In wenigen Tagen ist es wieder soweit: Der Straßenkarneval bzw. Fasching beginnt. Wer diesen alten Brauch feiern möchte, kann dabei mit der Arbeitspflicht in Konflikt geraten. Der folgende Beitrag klärt, welche Vorkehrungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen sollten, um die närrische Zeit zu genießen. | Karnevalshochburg oder Nordlicht? Während in Karnevalshochburgen Fastnacht oder Fasching allgemein zu Ausnahmesituationen am Arbeitsplatz führt, wird in nördlicher gelegenen Regionen meist fast ohne Zurkenntnisnahme in der närrischen Zeit weitergearbeitet. Dabei hängt es von den Betrieben selbst ab, ob zum Beispiel im Rahmen einer kleinen Betriebsfeier Karneval gefeiert wird. Aber: Weder Rosenmontag noch Fastnachtdienstag sind gesetzliche Feiertage. Dies bedeutet, dass ein erzwingbarer Anspruch auf Arbeitsbefreiung an diesen Tagen nur durch Vereinbarung, zum Beispiel im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Rahmen einer betrieblichen Übung besteht. So hat das Arbeitsgericht der Karnevalshochburg Köln für den Rosenmontag entschieden, dass für diesen Tag ebenso wie für Weiberfastnacht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung besteht (Arbeitsgericht Köln 7.10.09, 2 Ca 6269/09; zur Befreiung am Karnevalsdienstag: Bayerischer VGH 25.7.07, 17 P 05.3061). Alkohol oder Abstinenz im Karneval Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer an Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Faschingsdienstag arbeitsfähig sein. Besteht ein generelles arbeitsbedingtes Alkoholverbot, sollte der Arbeitnehmer sich daran halten. Ein Verstoß hiergegen kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung führen. Grundsätzlich legt der Arbeitgeber fest, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn ein Alkoholverbot verhängt werden soll. Man sollte im Vorfeld im Gespräch mit dem Vorgesetzten klären, was erlaubt ist und was nicht. Gerade wenn der Alkohol fließt, kann mal etwas danebengehen. Wird beispielsweise ein Getränk verschüttet und rutscht ein Arbeitnehmer aus und zieht sich dabei eine Verletzung zu, ist eine Klage auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber oder direkt gegen den Verursacher meist erfolglos. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten und die damit verbundene Gefahr des Ausrutschens oder der sonstigen Schädigung kann gerade im Karneval nicht komplett vermieden werden (OLG Köln 28.6.02, 19 U 7/02). Ein Wort zum AGG: Der Arbeitgeber sollte klarstellen, dass er hart durchgreifen werde, um sexuelle Belästigungen zu vermeiden, sollte es zu Übergriffen kommen. Solche Verhaltensmaßnahmen von Arbeitnehmern würden notfalls durch Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung sanktioniert werden. Tarifrecht: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit| Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet. | Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte eine stellvertretende Filialleiterin, die in Teilzeit tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u.a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat der Arbeitgeber die Grundvergütung geleistet. Er hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging. Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Quelle | BAG, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 231/18, Abruf-Nr. 206341 unter www.iww.de. BaurechtVerwaltungsrecht: E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen benötigen keine Baugenehmigung| Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen von der Gemeinde als Straßenbaulastträger auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. | Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVG) in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Der Antragsteller hatte sich dagegen gewendet, dass die Landeshauptstadt München zwei E-Ladesäulen errichtet hatte. Durch die vier Ladepunkte der Säulen konnen vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden. Sie stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht den Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt. Der BayVGH hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Sie sind daher Straßenbestandteile. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setzt eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus. Dadurch werden auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten können nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden muss. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll. Quelle | BayVGH, Beschluss vom 13.7.2018, 8 CE 18.1071, Abruf-Nr. 207068 unter www.iww.de. Bauüberwachung: BGH konkretisiert Pflichten bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten| Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.| Das hat das Kammergericht (KG) im Einvernehmen mit dem BGH festgestellt. Im konkreten Fall ging es um Mängel an Magnet-Heizungsventilen in einem größeren Sanierungsprojekt. Der Generalplaner verteidigte sich damit, dass er den ausführenden Elektrounternehmer nicht intensiver überwachen habe müssen, weil es sich bei den Arbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt habe. Damit kam er vor Gericht nicht durch. Drei Aussagen sind für die Praxis wichtig:
Quelle | KG, Urteil vom 16.12.2015, 21 U 81/14, Abruf-Nr. 206714 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 31.7.2018, VII ZR 24/16 Vertragserfüllung: Zweifach- statt vereinbarter Dreifach-Verglasung: Bauherr kann Einbau neuer Fenster fordern| Werden statt der ausdrücklich vereinbarten Dreifach-Verglasung in der Eigentumswohnung des Bauherren nur zweifach-verglaste Dachfenster eingebaut, kann der Bauherr Erfüllung des Vertrags verlangen. Das bedeutet einen Austausch der Fenster. | So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem entsprechenden Fall, in dem der Bauherr der Wohnung den Austausch der Fenster verlangte. Der Unternehmer wandte ein, dass der Austausch etwa 6.700 EUR koste. Die Heizkostenersparnis liege im Vergleich dazu nur bei 8,10 EUR pro Jahr. Damit sei der verlangte Austausch unverhältnismäßig. Das Landgericht gab der Klage des Bauherren statt. Ebenso sah es das OLG. Der Unternehmer kann den Austausch nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit spielt nicht nur eine Rolle, in welchem Verhältnis die Mangelbeseitigung zu dem wirtschaftlichen Vorteil steht. Hier ist vielmehr auch zu beachten, dass der Bauherr ein nachvollziehbares Interesse an der vereinbarten Ausführung der Fenster hat. Grund: Wärmeschutz spiele für den Erwerber einer Wohnung eine große Rolle. Quelle | OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 1.2.2018, 9 U 52/17, Abruf-Nr. 207069 unter www.iww.de. Ausschreibung: Ein spekulatives Angebot ist nicht zuschlagsfähig| Der Umstand, dass das Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Preise enthält, die deutlich unter den Kosten des Bieters liegen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Bieter habe die geforderten Preise nicht angegeben.| So heißt es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter machten jedoch weitergehend deutlich, dass eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, eine unzulässige Verlagerung von Preisangaben auf hierfür nicht vorgesehene Positionen indiziert. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, darf angenommen werden, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält. Quelle | BGH, Urteil vom 19.6.18, X ZR 100/16, Abruf-Nr. 204941 unter www.iww.de. Familien- und ErbrechtAktuelle Gesetzgebung: Starke-Familien-Gesetz: Mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen| Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket. | Neuerungen beim Kinderzuschlag Mit der Neugestaltung des Kinderzuschlags soll sich zusätzliches Einkommen auszahlen oder zumindest nicht nachteilig auswirken. Der Aufwand für den Antrag soll reduziert, die Geldleistung auf maximal 185 EUR erhöht und der Personenkreis der Berechtigten erweitert werden. Durch das Starke-Familien-Gesetz soll der Kinderzuschlag nicht mehr schlagartig wegfallen, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, sondern langsam auslaufen. Derzeit kann zusätzliches Einkommen der Eltern dazu führen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag komplett entfällt und der Familie im Ergebnis ein geringeres Haushaltseinkommen zur Verfügung steht, wenn eine bestimmte obere Einkommensgrenze erreicht ist. Zudem kann die Anrechnung des Einkommens auf andere Leistungen wie Wohngeld zur Folge haben, dass sich das Haushaltseinkommen auch bei einem zusätzlichen Einkommen nicht erhöht, sondern sogar sinkt. Für Einkommen des Kindes durch Jobben oder eine Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag eingeführt. Der Zuschlag soll künftig verlässlich für sechs Monate gewährt werden – egal, ob sich in der Zwischenzeit beim Verdienst etwas ändert oder nicht, beispielsweise bei Schichtarbeitern. Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket Kinder sollen möglichst unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Elternhauses faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe und Bildung erhalten und ihre Fähigkeiten entwickeln können. Dazu gibt es bereits das Bildungs- und Teilhabepaket. Die speziell zugeschnittenen Leistungen bieten den Kindern und Jugendlichen mehr Möglichkeiten, um an Bildungs- und Förderangeboten im schulischen, sozialen und kulturellen Bereich teilnehmen zu können. Das kann zum Beispiel Nachhilfe sein, die Mitgliedschaft in einem Sportverein, Schulausflüge oder Klassenfahrten. Auch die Mittel für den persönlichen Schulbedarf sind Teil dieses Pakets. Auch hier sieht das Starke-Familien-Gesetz Verbesserungen vor. So soll etwa der Betrag für die Ausstattung mit Schulbedarf von 100 auf 150 EUR pro Schuljahr erhöht werden. Eigenanteile beim Schulessen und der Schülerbeförderung sollen entfallen. Gleichzeitig wird es hier Vereinfachungen geben, darunter bei der Antragstellung und der Abrechnung von Leistungen, insbesondere bei Schulausflügen. Der Bund investiert im Zeitraum von 2019 bis 2021 eine Milliarde Euro in den Kinderzuschlag und 220 Millionen Euro jährlich in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets. Quelle | Bundesregierung Unerlaubte Handlung: Rückzahlungsanspruch eines Ehegatten bei Kontoabbuchung durch den anderen Ehegatten| Nutzt ein getrennt lebender Ehegatte eine ihm vor der Trennung von seinem Ehepartner erteilte Kontovollmacht, um gegen dessen erkennbaren Willen Verfügungen über ein alleine dem anderen zustehendes Bankkonto vorzunehmen, muss er ihm den dadurch entstehenden Vermögensschaden ersetzen. | Das musste sich ein Ehegatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sagen lassen. Nach Ansicht der Richter soll die in der Ehe erteilte Vollmacht im Regelfall dazu dienen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Sie hat ihre Grundlage im Zusammenleben der Ehegatten. Findet die Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Ehepartner ein Ende, so liegt darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Ehegatte, der dem anderen während des Zusammenlebens aus besonderem Vertrauen die Verfügungsbefugnis eingeräumt hat, muss davor geschützt werden, dass der andere die Befugnis nach der Trennung in eigensüchtiger oder sonst missbräuchlicher Weise ausnutzt. Wenn ein Ehegatte noch nach der Trennung gegen den erkennbaren Willen des anderen von dessen Konto unter Ausnutzung einer noch nicht wirksam widerrufenen Vollmacht Beträge abhebt, um sie seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuzuführen, kommt eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung und daneben eine Herausgabepflicht wegen angemaßter Geschäftsführung in Betracht. Quelle | OLG Nürnberg, 31.10.2018, 7 UF 617/18, Abruf-Nr. unter 206979 www.iww.de. Namensrecht: Voraussetzung für eine Namensänderung aus wichtigem Grund| Eine seelische Belastung kann nur dann als „wichtiger Grund“ für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. | Auf diese Voraussetzung weist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hin. Nach Ansicht der Richter setzt das nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor. Macht der Namensträger einen solchen Grund geltend, muss er konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Dazu muss er substanziiert vortragen, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt. Dazu genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrunde liegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, grundsätzlich nicht. Quelle | VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018, 1 S 583/18, Abruf-Nr. 206978 unter www.iww.de. Erbrecht: Mord und Totschlag führt stets zur Erbunwürdigkeit| Wer den Erblasser tötet, ist erbunwürdig. Er erbt daher nichts. | Das musste sich ein Ehemann vor dem Landgericht (LG) Köln sagen lassen. Er hatte mit seiner Ehefrau 2001 einen Erbvertrag errichtet. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als befreite Vorerben eingesetzt. Ende 2013 erschlug der Ehemann seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher. Wegen dieser vorsätzlichen Tat wurde er zu elf Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Nachlasswert betrug 850.000 EUR. Die Nacherben beantragten, den Ehemann für erbunwürdig zu erklären. Sie bekamen vor dem LG Köln mit ihrem Antrag recht. Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn die Tat § 211 StGB oder § 212 StGB (Mord oder Totschlag) erfüllt, also vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Zwar ist das Strafurteil grundsätzlich nicht bindend für die Zivilgerichte. Der Zivilrichter darf dabei die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen. Er muss vielmehr die in dem Urteil dargelegten Feststellungen selber kritisch überprüfen. Hier kam das Zivilgericht zur gleichen Auffassung wie das Strafgericht, nämlich dass der Ehemann seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Daher war er für erbunwürdig zu erklären. Die Folge ist, dass nun die Nacherben zur Erbschaft berufen sind. Quelle | LG Köln, Urteil vom 4.9.2018, 30 O 94/15, Abruf-Nr. 205052 unter www.iww.de. Erbrecht: „Falls ich heute verunglücke“: Testament gilt länger als nur einen Tag| Die Formulierung „Für den Fall, dass ich heute verunglücke“ stellt keine Bedingung dafür auf, dass ein Testament gültig ist. | Das folgt aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin. Die Richter machten deutlich, dass diese konkrete Formulierung in einem Testament ausgelegt werden müsse. Nach ihrer Ansicht handele es sich lediglich um die Mitteilung des Anlasses für die Testamentserrichtung, bei dessen Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes gewählt hat. Die Formulierung ist dagegen nicht als Bedingung zu verstehen, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen soll. Quelle | KG Berlin, Beschluss vom 24.4.2018, 6 W 10/18, Abruf-Nr. 206936 unter www.iww.de. Mietrecht und WEGInstandsetzungsanspruch: Mieter muss für Anspruch die Wohnung nicht selbst nutzen| Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Instandsetzung in einen vertragsgemäßen Zustand. Dass er die Wohnung Familienangehörigen überlassen hat, spielt dabei keine Rolle. Denn der Mangelbeseitigungsanspruch erfordert keine tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter.| Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall eines Mieters, der seinen Vermieter auf Instandsetzung einer Gastherme verklagt hatte. Der Vermieter meinte, der Anspruch sei ausgeschlossen, da der Mieter die Wohnung nicht selbst bewohne. Er habe sie vielmehr seiner Tochter und deren Ehemann überlassen. Die Klage scheiterte vor dem Amts- und Landgericht wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis. Der BGH gab dem klagenden Mieter recht. Für das Rechtsschutzinteresse ist es demnach unwichtig, ob der Kläger selbst in der Wohnung lebt oder sie – wie hier – nahen Familienangehörigen überlassen hat. Der Vermieter hat die gesetzliche Pflicht, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie in einem entsprechenden Zustand zu erhalten. Es ist unerheblich, ob der Mieter durch den Mangel subjektiv beeinträchtigt ist. Dass er die Wohnung hier möglicherweise vertragswidrig an Dritte überlassen hat, ist für den Mangelbeseitigungsanspruch ohne Bedeutung. Quelle | BGH, Urteil vom 22.8.2018, VIII ZR 99/17, Abruf-Nr. 204372 unter www.iww.de. Modernisierungsmieterhöhung: Auch für EG-Mieter ein Vorteil: Aufzug fährt bis in den Keller| Der An- bzw. Einbau eines Aufzugs/Fahrstuhls ist grundsätzlich eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache. | Das Amtsgericht Brandenburg hat sich mit dieser Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung angeschlossen. Das Gericht stellte dabei klar, dass dies auch für den Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung gilt, wenn der Aufzug auch in das Keller-/Tiefgaragengeschoss hinabfährt. Dann ist dies auch für den Erdgeschossmieter ein Gebrauchsvorteil. Quelle | AG Brandenburg, Urteil vom 31.8.2018, 31 C 298/17, Abruf-Nr. 207039 unter www.iww.de. Ruhestörung: Baustellenlärm kann zur Mietminderung berechtigen| Baulärm ist regelmäßig als Mangel der Mietsache anzusehen, soweit er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Dies muss der Mieter darlegen und beweisen. | Hierauf wies das Landgericht (LG) München I hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass der Vermieter nicht darauf verweisen kann, dass in Großstädten Baulärm regelmäßig hinzunehmen sei. Die Rechtsprechung des BGH zum Straßenbaulärm ist insoweit nicht auf Baulärm übertragbar. Fehlt es an einer entsprechenden Beschaffenheitsangabe, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung die Duldungspflicht des Vermieters als Eigentümer zu berücksichtigen. Entsprechend hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass auch er die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Quelle | LG München I, Urteil vom 15.11.2018, 31 S 2182/18, Abruf-Nr. 207071 unter www.iww.de. Ende des Mietverhältnisses: Schlüsselrückgabe per Briefeinwurf| Mit einer unangekündigten Übersendung der Wohnungsschlüssel erlangt der Vermieter zwar den Besitz an der Mietsache zurück. Hiermit ist eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Der Vermieter erlangt Besitz, weil sein natürlicher Besitzwille sich auf alle in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Gegenstände erstreckt. | Allerdings ist die Mietsache nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Krefeld erst zurückgegeben, wenn der Vermieter von der Schlüsselrückgabe auch Kenntnis hat. Anderenfalls erlangt er keine Verfügungsgewalt über das Mietobjekt. Daher muss der Mieter im Zweifel nicht nur darlegen und beweisen, dass der Schlüssel in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist. Er muss vielmehr auch beweisen, dass dies vom Vermieter bemerkt worden ist. Quelle | LG Krefeld, Urteil vom 27.12.2018, 2 T 27/18 und 2 T 28/18, Abruf-Nr. 207070 unter www.iww.de. Gewerberaummietrecht: Verlängerungsklausel und Verlängerungsoption| In einem Gewerberaummietvertrag können Verlängerungsoption und Verlängerungsklausel für den Mieter kombiniert werden. Hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrags verhindern. | Das Optionsrecht gewinnt erst hierdurch seine eigentliche Bedeutung für den Mieter, weil er dann das Auslaufen des Mietvertrags vermeiden kann, indem er fristgerecht optiert. Quelle | OLG Dresden, Urteil vom 15.8.2018, 5 U 539/18, Abruf-Nr. 205307 unter www.iww.de. VerbraucherrechtTierkauf: Hundewelpen müssen nicht in Quarantäne aufgezogen werden| Hundewelpen müssen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes nicht in Quarantäne gehalten werden. Solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht, ist es nicht erforderlich, den Welpen den Kontakt zu ihrer Umgebung, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen. | Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt. In dem Fall war der vom Kläger erworbene Hundewelpe wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und dort rund drei Wochen stationär behandelt worden. Hierdurch entstanden Behandlungskosten in Höhe von 6.502,87 EUR brutto. Diese Kosten verlangt der Kläger von der Beklagten erstattet, aus deren Zucht der Welpe stammt. Er hat vorgetragen, der Welpe sei bereits bei der Übergabe an ihn infiziert gewesen. Das müsse die Beklagte sich haftungsbegründend vorhalten lassen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte vorwerfbar pflichtwidrig handelte, als sie bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister mitgenommen und auf einem fremden Grundstück laufen gelassen hatte. Bereits das Landgericht hatte die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte bei der Aufzucht der Welpen die ihr obliegende Sorgfalt beachtet habe. Diese Einschätzung haben die Richter am OLG nun bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Maßgebend bei der Beurteilung des Falls sei, dass die Beklagte mit den Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen habe. Insbesondere habe sie sich, dem Rat ihres Tierarztes folgend, an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKo Vet) gehalten. Der Welpe sei daher auf Veranlassung der Beklagten auch gegen Parvovirose geimpft worden. Soweit die Beklagte bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister auf einem fremden Grundstück habe laufen lassen, sei ihr im konkreten Fall auch insoweit nichts vorzuwerfen. Denn es habe für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dort eine Ansteckungsgefahr bestanden habe. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bei den Welpen möglicherweise noch kein vollständiger Impfschutz bestanden habe, begründe noch kein pflichtwidriges Verhalten. Entscheidend sei insoweit, dass es keine Vorschrift gebe, nach der Welpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes in Quarantäne gehalten werden müssten. Es erscheine vielmehr sinnvoll, die Welpen frühzeitig zu sozialisieren, an den Kontakt mit anderen Tieren zu gewöhnen und sie ihre Umwelt kennenlernen zu lassen. Solange keine besonderen Gefahren zu erkennen seien – etwa eine ansteckende Erkrankung – sei es daher nicht erforderlich, Welpen den Kontakt zu ihrer Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen. Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018, 1 U 262/18, Abruf-Nr. 206980 unter www.iww.de. Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten| Wem stehen die Instrumente und die Kasse des Musikzugs zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen? | Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden. Es bestätigte in dem vorliegenden Einzelfall die Auffassung des Landgerichts Köln, dass der Verein die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen kann. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen. Der Musikzug darf den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere haben die Richter berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzugs die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten. Dies war auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu. Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzugs auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt, oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören. Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 23.4.2018, 18 U 110/17, Abruf-Nr. 204508 unter www.iww.de. Vereinsrecht: Hausverbot für Vereinsanlagen muss gut begründet sein| Ein Verein darf einem Mitglied nicht willkürlich den Zutritt zu den Vereinsanlagen verbieten. | Das hat das Landgericht (LG) Köln klargestellt und entsprechenden Satzungsregelungen das Wort gewiesen. Die Richter erläuterten, dass Mitgliedern grundsätzlich das Recht zusteht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Wenn der Verein dieses Recht einschränken will, braucht er dafür eine Satzungsgrundlage oder einen ausreichenden sachlichen Grund. Der Verein ist zwar Inhaber des Hausrechts und kann frei entscheiden, wem er Zutritt gewähren will. Dem stehen aber die Mitgliedschaftsrechte gegenüber. Diese wogen im konkreten Fall stärker. Dort hatte ein Tierschutzverein einem Mitglied Hausverbot für sein Tierheim erteilt. Das Mitglied hatte öffentlich vermeintliche Missstände im Tierheim moniert. Nach Ansicht des LG ist das kein ausreichender sachlicher Grund, um ein Hausverbot zu erteilen. Solche Aussagen sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Auch der allgemeine Verweis auf ein „vereinsschädigendes Verhalten“ reichte nicht aus, um ein Hausverbot zu rechtfertigen. Quelle | LG Köln, Urteil vom 28.11.2018, 4 O 457/16, Abruf-Nr. 206199 unter www.iww.de. Haftungsrecht: Hunde im Büro: Das gilt beim Versicherungsschutz| Hundesitter oder Gassigeher: Wer passt während der Arbeitszeit auf Bello auf? Für Arbeitnehmer ist es praktisch, wenn sie ihren Vierbeiner mit ins Büro nehmen dürfen. Doch Schäden, die das Tier dort anrichtet, sind nicht automatisch versichert. | Eine private Haftpflichtversicherung deckt meist nur Schäden durch Katzen, Kaninchen oder andere kleine Haustiere ab. Für Hunde gibt es Zusatzversicherungen, die der Halter extra abschließen muss. In einigen Bundesländern ist das sogar gesetzlich vorgeschrieben. „Diese Hundehalterhaftpflichtversicherung springt beispielsweise ein, wenn der Hund bei der Begrüßung den Laptop vom Tisch reißt oder die teure Handtasche der Kollegin anknabbert“, sagt Ferenc Földhazi, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung. „Auch wenn ein Kollege mit dem Hund spazieren geht und dabei etwas passiert, übernimmt diese Versicherung in der Regel die Kosten.“ Dennoch sollten die Hundehalter Schäden soweit es geht im Vorfeld vermeiden – und damit Ärger mit Kollegen, Kunden und Lieferanten. Dazu gehört, dass das Tier gut erzogen und für das Arbeitsleben geeignet ist. „Ein Hund, der ausgeglichen ist und auf viele Menschen und Hektik entspannt reagiert, kann positive Auswirkungen auf das Arbeitsleben haben. Das haben schon viele Studien gezeigt“, sagt R+V-Experte Földhazi. Allerdings sollte Frauchen oder Herrchen darauf achten, dass ihr Begleiter genügend Auslauf und Bewegung hat. Zudem sollte er gut einige Zeit alleine bleiben können. Wichtig zu wissen: Wer seinen Hund mit an den Arbeitsplatz nehmen möchte, braucht dafür die Genehmigung seines Arbeitgebers. Quelle | R+V-Infocenter VerkehrsrechtHaftungsrecht: Fußgänger hat auch beim Betreten eines Geh-/Radwegs Sorgfaltspflichten| Ein Fußgänger hat beim Überschreiten eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten der Fahrbahn. Er muss sich vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann. | Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Fußgängers. Der wollte sein mit einer Hecke eingefasstes Grundstück verlassen. Dabei stieß er auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg mit einem Rennradfahrer zusammen. Der Radfahrer war zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Fußgänger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs besteht Streit zwischen den Parteien. Der Fußgänger hat den Rennradfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Er hat u. a. behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren. Der Rennradfahrer habe daher sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen. Es hat vielmehr der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben. Der Fußgänger blieb mit seiner Berufung ohne Erfolg. Die Richter am OLG machten deutlich, dass es ihm nicht gelungen sei, ein Verschulden des Rennradfahrers nachzuweisen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Fußgänger beim Betreten des Geh-/Radwegs nicht habe rechnen müssen. Dagegen sei der Fußgänger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten. Dabei sei er dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Fußgänger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist. Quelle | OLG Celle, Urteil vom 20.11.2018, 14 U 102/18, Abruf-Nr. 206981 unter www.iww.de. Mietwagen: Unfall kurz vor Urlaub – kein Verweis auf zu kleinen Zweitwagen| Ereignet sich der Unfall zwei Tage vor der geplanten Urlaubsreise, und ist der Zweitwagen, den sonst die Ehefrau benutzt, für die Urlaubsreise zu klein, darf der Geschädigte einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers nehmen. | So entschied das Amtsgericht Zwickau. In dem Rechtsstreit ging es um den „Sie haben doch einen Zweitwagen“-Einwand. Im Grundsatz ist richtig: Während des Urlaubs wurde ja eines der beiden Fahrzeuge nicht gebraucht. Doch dann muss der Zweitwagen auch geeignet sein. Da kann es viele Hindernisse geben: Nur zwei Sitze, keine Anhängerzugvorrichtung etc. Wäre das kleine Fahrzeug verunfallt gewesen, und wäre der Geschädigte wie geplant mit dem großen in den Urlaub gefahren, hätte er für den Wegfall des kleinen Fahrzeugs für die Reparaturzeit während der Urlaubsabwesenheit keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gehabt. Denn das Fahrzeug wäre während des Urlaubs ohnehin nicht benutzt worden. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Quelle | Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 19.10.2018, 2 C 14/18, Abruf-Nr. 205733 unter www.iww.de. Gefährdung des Straßenverkehrs: Bei Autorennen ist auch nach Jugendstrafrecht der Führerschein weg| Ein illegales Autorennen führt auch bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht zum Verlust des Führerscheins. | Das mussten sich zwei Schüler vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Die Jugendrichterin verurteilte sie wegen jeweils verbotenen Kraftfahrzeugrennens, den Jüngeren wegen gleichzeitiger fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren vier bzw. sechs Monaten für den Jüngeren. Hinzu kam eine Geldauflage von 300 EUR bzw. 40 Stunden gemeinnützige Arbeit für den Jüngeren. Die beiden Schüler hatten sich jeweils für eine Stunde einen Ford Focus geliehen. Damit befuhren sie die Autobahn A8 in Richtung München. Der Jüngere befuhr dabei zunächst den linken von zwei Fahrstreifen und der Ältere den rechten, wobei er einige Fahrzeuglängen nach hinten versetzt fuhr. Hinter dem Jüngeren fuhr ein Polizeibeamter, der auf dem Weg zu seiner Münchner Dienststelle war. Der Jüngere bremste immer wieder stark ab und beschleunigte sofort wieder, der Ältere versuchte mehrfach den Zeugen rechts zu überholen. Dabei hielten beide Verurteilte jeweils konsequent ihre Fahrspur und versuchten, mit ihren Fahrzeugen auf die gleiche Höhe zu kommen. Als die Fahrbahn kurz vor München dreispurig wurde, wechselte der Jüngere von der linken auf die mittlere Fahrspur, woraufhin ihn der Zeuge überholte. Unmittelbar nach Abschluss des Überholvorgangs beschleunigte der Jüngere plötzlich stark, wechselte wieder auf die linke Spur und fuhr dicht auf das Fahrzeug des Zeugen auf, woraufhin dieser auf die mittlere Spur wechseln wollte. Noch vor Abschluss dieses Spurwechsels fuhr der Jüngere am Fahrzeug des Zeugen vorbei, vollzog dabei einen ruckartigen Schlenker in dessen Richtung und zog direkt vor diesem auf die mittlere Fahrspur. Der Zeuge konnte nur durch starkes Bremsen und eine Ausweichlenkung einen Zusammenstoß verhindern. Beide Verurteilte fuhren dann mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und quietschenden Reifen dicht hintereinander her, zuletzt in einer 30-Zone vor einer Schule. Dort wurden sie von anderen Polizeibeamten kontrolliert, die von einer Passantin verständigt worden waren. Bei ihrer Vernehmung auf der Dienststelle mussten beide ihre erst im Sommer 2017 erworbenen Führerscheine abgeben. Der Ältere räumte dort reuig ein, zuletzt mit etwa 80 km/h gefahren zu sein. Er konnte sich vor Gericht immerhin noch daran erinnern, zumindest am Schluss zu schnell gefahren zu sein. Man sei mit diesen langsamen Familienautos kein Autorennen, sondern einfach so herum gefahren. Der Jüngere zeigte sich schon auf der Dienststelle eher uneinsichtig. Man könne ihnen nichts nachweisen. Die Jugendrichterin folgte den Angaben des Zeugen, die für das Fahrtende von der Passantin bestätigt wurden. Zugunsten des Älteren wertete sie sein Teilgeständnis. Zu seinen Lasten eine kleinere nicht einschlägige Vorahndung. Zugunsten des auch vor Gericht eher uneinsichtigen Jüngeren berücksichtigte sie, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, allerdings erst fünf Wochen zuvor mit einem Bußgeld wegen um 40 km/h überhöhter Geschwindigkeit geahndet worden war. Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2018, 1033 Ds 470 Js 185497/18, Abruf-Nr. 206982 unter www.iww.de. Unfallschadensreparatur: Der Geschädigte muss die Fahrzeugreparatur nicht überwachen| Der Geschädigte muss die Reparatur nicht überwachen, um Fehler oder unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt zu unterbinden. | Das musste sich ein Versicherer vor dem Amtsgericht Coburg sagen lassen. Er hatte im Rechtsstreit um die Erstattung von Verbringungs- und Reinigungskosten vorgetragen, der Geschädigte müsse solche Kosten durch Überwachung der Werkstatt verhindern. Dazu das Gericht: „Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ein Unfallgeschädigter die Reparaturdurchführung ‚überwachen‘ müsse. Die Beklagte hat nicht erklärt, wie dies praktisch umzusetzen geht, ob sie also tatsächlich von einem Unfallgeschädigten erwartet, dass dieser quasi rund um die Uhr neben dem zu reparierenden Fahrzeug ausharrt, um hinterher überprüfen zu können, ob das Fahrzeug tatsächlich zum Zwecke der Lackierung andernorts verbracht wurde oder nicht. Solches wäre lebensfremd.“ Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 20.12.2018, 15 C 1952/18, Abruf-Nr. 206339 unter www.iww.de. Abschließende HinweiseBerechnung der Verzugszinsen| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. | Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2019| Im Monat März 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: | Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt. Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit): Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2019 am 27.3.2019. |