Kanzlei Personen Fachgebiete Online-Scheidung News Download Kontakt Impressum Datenschutz |
Aktuell Archiv |
News 08/2018Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08-2018:Arbeitsrecht
Baurecht
Familien- und Erbrecht
Mietrecht und WEG
Verbraucherrecht
Verkehrsrecht
Abschließende HinweiseArbeitsrechtStrafrecht: Leistungsbetrug beim Arbeitslosengeld bringt sechs Monate Freiheitsstrafe| Das Amtsgericht Sinsheim hat einen 32-jährigen Arbeitslosengeldempfänger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Arbeitslose hatte in den zurückliegenden Jahren mehrfach die Aufnahme von Beschäftigungen verschwiegen bzw. falsch mitgeteilt. | Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld und den Einkommen aus den nicht angemeldeten Tätigkeiten hat er sich nicht nur ungerechtfertigt bereichert, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit um 8.000 EUR geschädigt. Der Angeklagte räumte im gerichtlichen Verfahren sein Fehlverhalten ein. Er bestritt jedoch, die erforderliche Mitteilung bewusst unterlassen zu haben. Er habe wegen zu großer Arbeitsbelastung vergessen die Arbeitsagentur zu informieren. Das Gericht wertete diesen Vortrag als Schutzbehauptung. Es verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Betrugs gemäß § 263 StGB. Aufgrund mehrfacher Betrugsstraftaten in der Vergangenheit, sah das Gericht eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, die zu einer vierjährigen Bewährung ausgesetzt wurde, als angemessen an. Hintergrund | Jeder Leistungsempfänger wird vom Leistungsträger mündlich und schriftlich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Er bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich im Leistungsantrag und verpflichtet sich gleichzeitig, alle Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorschriften des § 60 SGB I erfüllt den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB. Ein lediglich fahrlässiges Fehlverhalten wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Verwarnung oder Geldbuße durch das Hauptzollamt geahndet. Quelle | Hauptzollamt Karlsruhe Befristung: Nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung als sachlicher Grund der Befristung| Es liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. | Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Nach der Entscheidung setzt der Sachgrund voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose muss der Arbeitgeber im Prozess darlegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Quelle | BAG, Urteil vom 16.1.2018, 7 AZR 21/16, Abruf-Nr. 201698 unter www.iww.de. Gesellschaften: Nur satzungsmäßige Vertreter sind keine Arbeitnehmer| Besondere Vertreter eines Vereins sind nur dann keine Arbeitnehmer, wenn die Satzung ihre Bestellung ausdrücklich regelt. Das hat das LAG Hamm festgestellt. | Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 ArbGG). Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstvertrag sind dann die normalen Zivilgerichte zuständig. Wie ist es aber bei Besonderen Vertretern des Vereins im Sinn von § 30 BGB? Sie gelten für das LAG Hamm dann nicht als Arbeitnehmer, wenn sich ihre Bestellung aus der Satzung ergibt. Während die zivilrechtliche Rechtsprechung den Begriff des Besonderen Vertreters weit auslegt und darauf verzichtet, dass dessen Bestellung eine Grundlage in der Satzung haben muss, ist das arbeitsrechtlich nämlich enger zu fassen. Im Interesse der Rechtssicherheit kann bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 ArbGG – anders bei § 31 BGB – auf die Vertretungsmacht kraft Satzung nicht verzichtet werden. Quelle | LAG Hamm, Beschluss vom 5.3.2018, 2 Ta 451/17, Abruf-Nr. 200376 unter www.iww.de. Aktuelle Gesetzgebung: Regierung will Chancen für Langzeitarbeitslose verbessern| Damit zusätzliche Beschäftigungsangebote entstehen, investiert die Bundesregierung bis 2022 vier Milliarden Euro. Langzeitarbeitslose sollen über einen längeren Zeitraum sozialversichert beschäftigt werden – in der Privatwirtschaft, in sozialen Einrichtungen oder bei Kommunen. Zudem sollen sie umfassend betreut werden, damit sich ihre Chancen auf einen Job verbessern. | 1. Neue Lohnkostenzuschüsse für Beschäftigung Mit dem Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose führt die Bundesregierung neue Lohnkostenzuschüsse im Sozialgesetzbuch II ein. Das Gesetz soll ab 1.1.2019 in Kraft treten.
2. Betreuung soll Arbeitsverhältnis festigen Menschen, die lange keine Arbeit hatten, sind häufig keinen geregelten Tagesablauf gewohnt. Sie müssen Pünktlichkeit und regelmäßige Arbeitsabläufe erst wieder trainieren. In geförderten Beschäftigungsverhältnissen können sie ihre Fähigkeiten zeigen und ihr Durchhaltevermögen beweisen. Sie werden von den Jobcentern umfassend betreut, um in den Arbeitsalltag hineinzufinden und das neue Arbeitsverhältnis zu festigen. Oft bedingt lange Arbeitslosigkeit weitere Probleme, zum Beispiel in der Familie. Wenn erforderlich, werden sie während der gesamten Beschäftigungsdauer gecoacht. Quelle | Bundesregierung Arbeitsvertrag: Privatnutzung des Dienstwagens darf nicht grundlos widerrufen werden| Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwagen auch für Privatfahrten genutzt werden darf, ist das eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrags unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, muss der Widerrufsgrund näher beschrieben werden. Dabei ist auch das Interesse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die Leistung zu behalten. | Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hin. Die Richter machten in dem Zusammenhang deutlich, dass eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u.a. berechtigt, die Dienstwagengestellung „aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ zu widerrufen, ohne nähere Konkretisierung des aus dieser Richtung kommenden Widerrufsgrunds zu weit gefasst ist. Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und kostengünstigere Alternativen nicht vorhanden sind Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.3.2018, 13 Sa 305/17, Abruf-Nr. 201593 unter www.iww.de. BaurechtMalerarbeiten: Vergilbende Farbe nach nur einem halben Jahr ist ein Mangel der Werkleistung| Entspricht bei Vornahme von Malerarbeiten die verwendete Farbe nach einem halben Jahr nicht mehr dem Farbton der von den Parteien zuvor besichtigten Probefläche, ist dies eindeutig eine Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung und damit ein Mangel der Werkleistung. | Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auf jeden Fall, wenn der Auftraggeber unkundig ist und mangels Aufklärung über das Vergilbungsrisiko vor oder bei Vertragsschluss erwarten darf, dass sich der Anstrich nicht nach so kurzer Zeit nicht derart wesentlich verändert. Quelle | BGH, Urteil vom 31.8.2017, VII ZR 5/17, Abruf-Nr. 197146 unter www.iww.de. Honorarrecht: Vereinbarte förmliche Abnahme muss auch stattfinden| Die einmal im Vertrag vereinbarte förmliche Abnahme kann nicht durch eine Inbetriebnahme (konkludente Abnahme) ersetzt werden. | Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klargestellt. In vielen Planungs- und Ausführungsverträgen ist die förmliche Abnahme als verbindliche Art der Abnahme festgeschrieben. Im Tagesgeschäft kommt es dann aber vor, dass man sich Aufwand sparen und die hohe Zahl von förmlichen Abnahmen mindern will. Dann weicht man auf die konkludente Abnahme aus – durch Prüfung und Anerkennung der Schlussrechnung oder durch Inbetriebnahme. Diese nachträgliche Vereinfachung geht nicht mehr. Das OLG Koblenz hat klargestellt: Haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass das Werk förmlich abgenommen wird, scheidet eine spätere konkludente Abnahme des Werks, z. B. durch Inbetriebnahme aus. Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 1.3.2018, 1 U 1011/17, Abruf-Nr. 201813 unter www.iww.de. Baugenehmigung: Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage verletzt nachbarliches Rücksichtnahmegebot| Ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage kann das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzen. | Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Dem Bauherrn wurde ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage für sechs Pkw genehmigt. Gegen diese Baugenehmigung gingen die Nachbarn – Eigentümer eines Einfamilienhauses – vor. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klage gegen die Baugenehmigung – mit Erfolg. | Zwar würde von dem Bauvorhaben, das das Wohnhaus der Kläger um weniger als eine Geschosshöhe überrage, keine erdrückende Wirkung ausgehen. Auch würde das Grundstück der Kläger nicht unzumutbar verschatten. Die Kläger müssten die von dem Bauvorhaben ausgehenden Möglichkeiten der Einsichtnahme auf ihr Grundstück hinnehmen. Jedoch verletze die Genehmigung des Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage die Kläger in ihren Rechten, was Lärmschutz anbelangt. Der eingeschaltete Lärmsachverständige habe in seiner Immissionsprognose überzeugend dargelegt, dass am Wohngebäude der Kläger infolge des Fahrverkehrs zur Tiefgarage nachts Geräuschimmissionen entstünden, welche die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm überschritten. Die unzulässig hohen Spitzenpegel gingen nach den sachverständigen Feststellungen nicht auf die typischerweise von den Fahrzeugen ausgehenden Geräuschspitzen zurück. Vielmehr hätten sie ihren Grund in einer unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger vorgesehenen Rampe, die ein Gefälle von 15 Prozent habe. Hierdurch werde in der Nachtzeit für die Kläger eine unzumutbare Lärmbelastung verursacht, die mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei. Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 13.3.2018, 1 K 1592/16, Abruf-Nr. 202369 unter www.iww.de. Architektenrecht: Löschung aus der Architektenliste wegen Steuerhinterziehung| Ein wegen Steuerhinterziehung und Bestechung verurteilter Architekt kann aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht werden. | Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW im Fall eines Architekten. Dieser war wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 EUR verurteilt worden. Die Richter machten deutlich, dass im verwaltungsrechtlichen Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen bzw. gerichtlichen Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen gemacht werden können. Die Steuerhinterziehung stand hier auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Architekt. Es ging um nicht deklarierte Einnahmen, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Bau-Projektleiter dafür erhalten hatte, dass er ein bestimmtes Unternehmen beauftragt. Rechtskräftige steuerstrafrechtliche Verurteilungen präjudizieren folglich regelmäßig anschließende verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Damit sind – insbesondere nach betriebsbezogenen Steuerhinterziehungen – berufsrechtliche Ordnungsmaßnahmen vorprogrammiert. Quelle | OVG NRW, Urteil vom 22.3.2018, 4 B 790/17, Abruf-Nr. 201046 unter www.iww.de. Familien- und ErbrechtErbrecht: Voraussetzungen für den Pflichtteilsentzug bei einem Abkömmling| Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person schuldig gemacht hat. Der Pflichtteil wird durch letztwillige Verfügung entzogen. | Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Nach der Entscheidung muss der Grund der Entziehung bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bestanden haben und in der Verfügung angegeben worden sein. Wird die Pflichtteilsentziehung auf ihre Wirksamkeit geprüft, muss deshalb zunächst durch Auslegung ermittelt werden, worauf der Erblasser die Entziehung stützen wollte. Das Ergebnis dieser Auslegung ist dann an den gesetzlichen Anforderungen zu messen. Die Richter machten weiter deutlich, dass der Erblasser die Gründe für die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung formgerecht erklären muss. Nach dem Gesetz können nur die in der letztwilligen Verfügung „angegebenen“ Gründe zu einer Pflichtteilsentziehung führen. Die Pflichtteilsentziehung ist daher nur wirksam, wenn neben einer entsprechenden Entziehungserklärung im Testament auch ein (zutreffender) Kernsachverhalt genannt wird. Es muss eine konkrete Begründung vorliegen, die bestimmbare Vorgänge nach Ort und Zeit bezeichnen muss. Der Erblasser muss allerdings nicht den gesamten Geschehensablauf in allen Einzelheiten schildern. Es genügt vielmehr eine substanziierte Bezeichnung, die es erlaubt, durch Auslegung festzustellen, weshalb in concreto der Pflichtteil entzogen worden ist und auf welchen Lebenssachverhalt sich der Erblasser bezieht. Quelle | OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017, 5 W 53/17, Abruf-Nr. 200631 unter www.iww.de. Hausratsverteilung: Bei Zuweisung von Haustieren gilt die Regelung über Haushaltsgegenstände| Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne des Gesetzes. Bei dieser Einordnung als Haushaltsgegenstände ist aber zu berücksichtigen, dass Tiere keine Sachen im Rechtssinne sind. | Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Verfahren zwischen Eheleuten hin. Diese hatten sich getrennt und stritten über die Aufteilung des Hausrats und das „Sorgerecht“ für den gemeinsamen Hund. Die Richter machten deutlich, dass bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen der Hausratsverteilung BGB das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier zu berücksichtigen sind. Zudem sei auch auf die Gesichtspunkte des Tierschutzes zu achten. Das betreffe insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel. Quelle | OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016, 10 UF 1249/16, Abruf-Nr. 194175 unter www.iww.de. Erbrecht: Ein Testament kann trotz Zweifeln wirksam sein| Ist strittig, ob ein Testament wirklich vom Erblasser stammt, muss derjenige die Fälschung beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft. Kann er den Beweis nicht führen, ist das Testament wirksam. Auch Rechtshänder können mit ihrer linken Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen, urteilte das OLG Köln (3.8.17, 2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961 ). | Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln. Nach dem Tod des Erblassers, der ledig und kinderlos verstorben war, stritten sich dessen Schwestern als mögliche gesetzliche Erben und die ehemaligen Nachbarn des Erblassers als testamentarische Erben. Nachdem der Erblasser erkrankt war, trat eine Lähmung am rechten Arm auf. Das maßgebliche Testament wurde nach Eintritt der Lähmung errichtet. Nach dem Tod des Erblassers meinten die Schwestern, gestützt auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Privatgutachten, dieses Testament könne nicht vom Erblasser stammen. Es sei – so der Gutachter – kaum vorstellbar, dass dieses Testament mit einer schreibungewohnten Hand gefertigt worden sein soll. Dann müsste das Schriftbild wesentlich unregelmäßiger aussehen. Dies reichte dem OLG als Nachweis für eine Fälschung nicht aus. Das Gericht hatte zusätzlich noch einen eigenen Gutachter bestellt. Der hielt es für möglich, dass der Erblasser das Testament erstellt hatte – aber eben auch nicht für bewiesen. Damit gehen etwaige Zweifel zulasten der Schwestern. Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 3.8.2017, 2 Wx 149/17, Abruf-Nr. 196961 unter www.iww.de. Erbrecht: Erbe kann Zugang zum Facebookkonto des Verstorbenen verlangen| Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (u.a. Facebook) geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über. Darum hat der Erbe einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. | Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mutter, die Zugang zum Facebookkonto ihrer verstorbenen Tochter verlangte. Die Tochter war im Alter von 15 Jahren unter bisher ungeklärten Umständen bei einem U-Bahnunglück umgekommen. Facebook hat das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Ein Zugang ist auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen. Die Mutter möchte Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie will so herausfinden, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadenersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Die Richter am BGH gaben der Klage statt. Die Mutter habe einen Anspruch gegen Facebook. Ihr müsse der Zugang zum Benutzerkonto und die darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte gewährt werden. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook. Dieser Vertrag ist auf sie als Erbin übergegangen.
Quelle | BGH, Urteil vom 12.7.2018, III ZR 183/17, Abruf-Nr. 202364 unter www.iww.de. Mietrecht und WEGModernisierungskündigung: Parkausweis schützt nicht vor Kündigung| Ein Parkausweis für eine Wohnung im Innenstadtbereich gibt Mietern keinen Schutz vor einer Modernisierungskündigung. | Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Der Beklagte hatte in einem Anfang der sechziger Jahre errichteten Haus seit 1983 ein Zimmer angemietet. Zuletzt betrug die Miete monatlich 152,88 EUR. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis Ende 2016 ordentlich zum 30.9.17. Zur Begründung gab sie an, dass sie das Anwesen kernsanieren will. Das Zimmer des Beklagten soll mit dem angrenzenden Zimmer zusammengelegt werden. Die Zimmer verfügen weder über sanitäre Einrichtungen noch über Kochmöglichkeiten. Der Beklagte ist wegen einer Hüft-OP auf ein Auto angewiesen. Er meint, dass er das Zimmer benötige, da er für die dortige Straße einen Parkausweis für sein Auto habe und auch das Auto auf diese Adresse angemeldet sei. Das Gericht sah darin keinen Härtegrund. Schließlich könne der Beklagte bei Umzug auch für die neue Wohnung einen Parkausweis beantragen. Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 12.1.2018, 433 C 20391/17, Abruf-Nr. 201460 unter www.iww.de. Wohnfläche: Balkone zählen nur zu einem Viertel| Balkone sind bei der Wohnflächenberechnung nur mit einem Viertel ihrer Fläche zu berücksichtigen. | Das hat das Landgericht (LG) Berlin jetzt klargestellt. Im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens war streitig, wie Balkone bei der Wohnungsfläche zu berücksichtigen sind. Entgegen einer weit verbreiteten Praxis in Berlin, die Fläche von Balkonen zur Hälfte zu berücksichtigen, dürfen sie nur mit einem Viertel veranschlagt werden. Neben der für preisgebundenen Wohnraum seit dem 1.1.04 anwendbaren Wohnflächenverordnung kommen auch alternative Regelwerke wie z. B. die DIN-Vorschriften in Betracht. Die bisherige häufig geübte Praxis als örtliche Verkehrssitte anzusehen, ist nicht gerechtfertigt. Schließlich sieht die Mehrheit ein Regelwerk als verbindlich an und damit die Berücksichtigung um ein Viertel. Quelle | LG Berlin, Urteil vom 17.1.2018, 18 S 308/13, Abruf-Nr. 201462 unter www.iww.de. WEG: Ohne Hausgeldkonto keine Wohngeldzahlungen| Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Hausgelder von seinem Vermögen getrennt zu halten. Er muss daher ein Konto auf den Namen der WEG einrichten. | Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Saarbrücken. Die Richter verdeutlichten, dass ist grundsätzlich unzulässig ist, dass der Verwalter offene Treuhandkonten führt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann die Zahlung von Wohngeldern so lange mangels Fälligkeit verweigern, bis ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Konto der Gemeinschaft eingerichtet ist. Quelle | LG Saarbrücken, Urteil vom 4.5.2018, 5 S 44/17, Abruf-Nr. 201229 unter www.iww.de.
WEG: Wenn die Eigentümerversammlung in der Waschküche tagt| Eine Waschküche ist für eine Eigentümerversammlung kein geeigneter Ort. Das gilt insbesondere, wenn über strittige Punkte entschieden werden soll und der Zugang zur Waschküche nicht problemlos ist. Dort gefasste Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind unwirksam. | Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Dortmund. Die Versammlung wurde in der Waschküche des Wohnhauses durchgeführt und dauerte nur sieben Minuten an. Dem Vertreter der klagenden Wohnungseigentümer war es erst nach einigen Mühen möglich, sich Zugang zur Waschküche zu verschaffen. Dadurch kam er verspätet zur Versammlung. Das Amtsgericht erklärte die getroffenen Beschlüsse für unwirksam. Bei einer Versammlung im Stehen in einem Waschkeller sei eine demokratische Gepflogenheit gerecht werdende Diskussion der Themen kaum denkbar. Wie der zeitliche Ablauf zeige, sei dies auch gar nicht gewollt gewesen. Zudem habe der Zugang zur Waschküche einer Art Schnitzeljagd durch die Kellergänge und Räume entsprochen. Der Verwalter muss aber für einen frei zugänglichen Zugang sorgen. Quelle | AG Dortmund, Urteil vom 27.3.2018, 512 C 31/17, Abruf-Nr. 201134 unter www.iww.de. Modernisierungsmaßnahmen: Ohne Verzug besteht kein Anlass zur Klageerhebung| Der Mieter einer Wohnung gibt keinen Grund zur Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, wenn er eine fristgebundene Aufforderung des Vermieters zur Erklärung der Duldungsbereitschaft unbeantwortet lässt. | Dies hat jetzt das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Nach Ansicht der Richter liegt ein Anlass zur Klage nur vor, wenn der Vermieter nach erfolgloser Aufforderung zur Erklärung der Duldungsbereitschaft eine Mahnung ausspricht und den Mieter damit in Verzug setzt. Quelle | LG Berlin, Urteil vom 25.1.2018, 67 T 9/18, Abruf-Nr. 201461 unter www.iww.de. VerbraucherrechtSchädlingsbefall: Kostenerstattung für Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners| Wird eine Eiche von einem Schädling befallen, haftet der Grundstückseigentümer nicht für die Kosten der Beseitgung. | Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg. Dort stritt ein Grundstückseigentümer mit der Behörde, ob er für den Befall der auf seinem Grundstück stehenden Eichen mit Eichenprozessionsspinnern ordnungsrechtlich verantwortlich ist und die Tiere auf seine Kosten beseitigen lassen musste. Mit Bescheid der beklagten Stadt wurde der Eigentümer verpflichtet, die dort befindlichen Eichenprozessionsspinner durch Absaugen zu entfernen. Mit seiner Klage wandte er sich gegen diesen Bescheid. Er möchte die für die Beseitigungsmaßnahme entstandenen Kosten erstattet haben. Das Gericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Gleichzeitig verurteilte es die Stadt, die für die Beseitigung angefallenen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Befall der Eichen mit Eichenprozessionsspinnern stelle keine von dem Grundstück ausgehende unmittelbare Gefahr dar. Die ordnungsrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers sei daher abzulehnen. Dementsprechend seien ihm auch die durch die Beseitigung entstandenen Kosten zu erstatten. Quelle | VG Magdeburg, Urteil vom 24.4.2018, 1 A 94/15 MD, Abruf-Nr. 202285 unter www.iww.de. Haftungsrecht: Walnussbäume dürfen Nüsse abwerfen| Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko. | Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass durch starke Winde mehrere mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien. Dabei hätten sie mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3.000 EUR entstanden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen. Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien. Daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko. Quelle | Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 10.11.2017, 32 C 365/17 (72), Abruf-Nr. 202286 unter www.iww.de. Kaufrecht: Kaufvertrag über ein bockiges Pferd kann rückabgewickelt werden| Entspricht ein verkauftes Pferd nicht der vereinbarten Beschaffenheit, kann die Käuferin vom Vertrag zurücktreten. | Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Geklagt hatte eine Frau, die im Alter von 58 Jahren begonnen hatte, Reitunterricht zu nehmen. Sie suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das Pferd „Comingo“ vor. Nach drei Proberitten wurde der Kauf besiegelt. In der Folge stellte sich heraus, dass das Pferd nicht so einfach zu handhaben war. Es ließ sich kaum longieren und musste beim Aufsteigen festgehalten werden. Die Reiterin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines „Sachmangels“. Das Pferd habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Der Verkäufer wollte von einem Rücktritt nichts wissen. An sich handele es sich bei Comingo um ein braves und leicht zu handhabendes Pferd. Die Richter gaben der Reiterin recht. Die Parteien hätten eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier. Für dessen Handhabung seien besondere Erfahrungen notwendig, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet. Trotz der Proberitte war nach der Entscheidung des Senats nicht davon auszugehen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Dann wäre sie nicht mehr zum Rücktritt berechtigt gewesen. Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferds scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt. Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 1.2.2018, 1 U 51/16, Abruf-Nr. 202287 unter www.iww.de. Sozialrecht: Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Schwarzgeldkonto scheitern erneut| Haben Hartz-IV-Empfänger Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen, müssen sie erhaltene Grundsicherungsleistungen zurückzahlen. | Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) im Fall eines Ehepaars aus dem Landkreis Emsland. Die Eheleute bezogen seit dem Jahr 2005 Grundsicherungsleistungen, da sie im Antragsformular gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatten. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von ca. 147.000 EUR. Es forderte daher die bisherigen Leistungen i.H.v. 175.000 EUR zurück. Der Mann bestritt jedoch, dass es sich um sein Vermögen handele. Hierfür gebe es keine Beweise. Er sehe sich als „Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz“. Das LSG vermochte sich der Ansicht des Paares nicht anzuschließen. Es habe sich bei dem Schweizer Konto um ihr Vermögen gehandelt, das sie arglistig verschwiegen hätten. Ohne das Geld wären ihr Finanzgebaren und ihr aufwendiger Lebensstil nicht erklärlich. Als Indizien hat das Gericht zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne angesehen. Durch die selektive Vorlage von Kontoauszügen hätten sie versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. So sei ein Saldo von ca. -33.000 EUR dokumentiert worden, der nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 EUR ausgeglichen wurde. Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern hätte das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Zwar sei der Mann im Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden. Er sei deshalb aber nicht außerstande gewesen, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschien, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können. Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.3.2018, L 13 AS 77/15, Abruf-Nr. 201644 unter www.iww.de. VerkehrsrechtUmweltzone: Parken ohne Umweltplakette in der Umweltzone| Immer wieder spielt in der Rechtsprechung die Frage eine Rolle, ob ein Verstoß gegen Zeichen 270.1 (Umweltzone) vorliegt, wenn mit einem Fahrzeug ohne Umweltplakette in einer Umweltzone geparkt wird. | Das Amtsgericht Marburg hat das jetzt noch einmal verneint. Begründung des AG: Von einem parkenden Fahrzeug werden gerade keine Partikelemissionen freigesetzt. Daher wird das geschützte Rechtsgut – die Reinheit der Luft – nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift des Verkehrszeichens 270.1 müsse restriktiv ausgelegt werden. Sie betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr. Quelle | Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 25.2.2018, 52 OWi 2/18, Abruf-Nr. 200992 unterwww.iww.de. Rotlichtverstoß: Beim qualifizierten Rotlichtverstoß greift das Regelfahrverbot| Liegen die Voraussetzungen eines Rotlichtverstoßes vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers auszugehen. Sie ist in diesen Fällen bereits indiziert. | Hierauf wies das Kammergericht (KG) im Fall eines Autofahrers hin, der wegen eines Rotlichtverstoßes zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden war. Das KG wies die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Es machte deutlich, dass die Gerichte diese Vorbewertung des Verordnungsgebers berücksichtigen müssten. Das diene der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter sei in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Vom Fahrverbot könne nur abgesehen werden, wenn der Erfolgs- oder Handlungsunwert weggefallen sei. Dazu müssten entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z.B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sein. Dazu hatte der Betroffene jedoch nichts vorgetragen. Quelle | KG, Beschluss vom 17.1.2018, 3 Ws 356/17, Abruf-Nr. 202282 unter www.iww.de. Unfallschadensregulierung: Schon nach 6 Wochen und 3.300 km kein Neuwagen mehr| Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. | Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Geklagt hatte eine Gesellschaft. Sie verlangte vom beklagten Versicherer weiteren Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. An dem Unfall waren der Porsche Macan der Klägerin und ein Fiat Punto eines Versicherungsnehmers der Beklagten beteiligt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 100 Prozent für den Unfallschaden aufzukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 EUR erworbene Porsche hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 km. Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die Versicherung den Fahrzeugschaden ausgehend von einem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt in Höhe von ca. 80.250 EUR und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 EUR mit einem Betrag von ca. 25.160 EUR. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen PKW gleichen Typs zu einem Kaufpreis von ca. 92.800 EUR.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Differenz zwischen dem bei der Regulierung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von ca. 12.150 EUR als weiteren Schaden ersetzt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren Schadenersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne. Der Porsche habe beim Unfall – abzüglich einer Überführungsfahrt – noch keine 3000 km Strecke zurückgelegt. Er sei als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen. Der Porsche sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig. Das sahen Landgericht und OLG jedoch anders und wiesen die Klage ab. Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung komme ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht. Der vorliegende Fall sei hiervon nicht auszunehmen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 km gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, bei dem – im Falle einer erheblichen Beschädigung – ausnahmsweise auch ein „Schmelz der Neuwertigkeit“ eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige. Das bestätigten die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment. Zu Recht habe die Klägerin im Wege des Schadenersatzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeugs stünden ihr nicht zu. Quelle | OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.4.2018 und 29.5.2018, 9 U 5/18, Abruf-Nr. 202284 unter www.iww.de. Drogenfahrt: Für rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit reicht bestimmter Blutwirkstoffbefund noch nicht aus| Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. | Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der Amphetamine und Cannabis konsumiert hatte. In Frage stand die Fahruntüchtigkeit wegen Drogenkonsums. Die Richter am BGH machten deutlich, dass für diesen Straftatbestand weitere aussagekräftige Beweisanzeichen vorliegen müssten. Diese müssten im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Betroffenen soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Der Tatrichter kann auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit sehen. Quelle | BGH, Beschluss vom 31.1.2017, 4 StR 597/16, Abruf-Nr. 192273 unter www.iww.de. Haftungsrecht: Lackschäden durch abgerissene Antenne in der Waschstraße| Lässt ein Autowaschstraßenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so verletzt er damit schuldhaft seine Obhutspflicht gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird. | Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Dortmund im Fall eines Autobesitzers. Dessen Fahrzeug war in einer Waschanlage verkratzt worden. Ursache war die Antenne eines Fahrzeugs, das vor ihm in der Anlage gewaschen wurde. Weil die Antenne nicht abmontiert wurde, brach sie beim Waschvorgang ab und verhakte sich in den Waschbürsten. Mehrere nachfolgende Fahrzeuge wurden so beschädigt. Das Gericht sah die Pflichtwidrigkeit des Waschstraßenbesitzers darin, dass er ein Fahrzeug in die Waschanlage hat fahren lassen, obwohl sein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen eine Antenne auf dem Dach hatte. Es reiche nicht, dem Fahrer zu sagen, er müsse die Antenne beseitigen. Eine solche Weisung muss auch kontrolliert werden. Nach alledem hatte der Betreiber seinen Geschäftsbetrieb nicht so organisiert, dass die Schädigung von Kunden soweit wie möglich ausgeschlossen war. Dies ist eine Pflichtwidrigkeit für die er einstandspflichtig ist. Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.5.2018, 425 C 9258/17, Abruf-Nr. 202283 unter www.iww.de. Abschließende HinweiseBerechnung der Verzugszinsen| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. | Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2018| Im Monat August 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: | Steuertermine (Fälligkeit):
*Der 16.8.2018 gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2018 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist. Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen. Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2018 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2018 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck. Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit): Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2018 am 29.8.2018. |