News 10/2017



Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10-2017:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Zwangsvollstreckung: Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

| Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden. |

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung hin. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die als Hauspflegerin in einer Sozialstation arbeitet. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sie sich in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte der Arbeitgeber von der jeweiligen Nettovergütung den sich aus seiner Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte er auch die gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Arbeitnehmerin hält diese Zuschläge für unpfändbare Erschwerniszulagen. Sie verlangt 1.144,91 EUR, die der Arbeitgeber zu viel an den Treuhänder abgeführt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Auf die Revision des Arbeitgebers hat das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat im Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. An diesen Tagen besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.

Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss. Daher wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Quelle | BAG, Urteil vom 23.8.2017, 10 AZR 859/16, Abruf-Nr. 196080 unter www.iww.de.

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AGG: Auswahlmöglichkeit zwischen „Frau“ und „Herr“ im Onlinebewerbungsformular ist zulässig

| Es verstößt nicht gegen das AGG, wenn der Bewerber in einem Online-Bewerbungsformular zwischen „Frau“ und „Herr“ auswählen muss. |

Diese Klarstellung traf das Bundearbeitsgericht (BAG). Die Richter machten deutlich, dass die im Online-Bewerbungsformular der Beklagten im Hinblick auf die Anrede vorgesehene Auswahl zwischen „Frau“ und „Herr“ kein Indiz im Sinne des AGG für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts sei. Zwar handele es sich insoweit um eine mit „*“ gekennzeichnete Pflichtangabe. Allerdings diene die Angabe allein dazu, Bewerbungen zeitnah mit zutreffender Anrede beantworten zu können. Im Übrigen lasse eine Auswahlmöglichkeit zwischen „Frau“ und „Herr“ nicht darauf schließen, dass Bewerbungen von Frauen nicht erwünscht seien.

Quelle | BAG, Urteil vom 15.12.2016, 8 AZR 418/15, Abruf-Nr. 193635 unter www.iww.de.

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Arbeitsvertragsrecht: Taxifahrer: Keine Überwachung im 3-Minuten-Takt

| Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. |

Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Geklagt hatte ein Taxifahrer. Er verlangte von seinem Arbeitgeber Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für sogenannte Standzeiten. Das Taxameter des vom Taxifahrer genutzten Taxis hat die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönt. Der Fahrer hat nach dem Ertönen des Signals 10 Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückt er diesen Knopf, wird seine Standzeit vom Taxameter als Arbeitszeit aufgezeichnet. Drückt er den Knopf nicht, wird die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Taxifahrer meint, ihm sei das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Das verklagte Taxiunternehmen war nur bereit, die vom Zeiterfassungssystem als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat dem Taxifahrer überwiegend recht gegeben. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen getroffene Regelung bezüglich des Signalknopfes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung. Abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage allerdings im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Der Taxifahrer sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Dies sei ihm auch möglich gewesen, da er den Beginn und die Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte.

Quelle | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.8.2017, 41 Ca 12115/16, Abruf-Nr. 195925 unter www.iww.de.

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Öffentlicher Dienst: Allein die Größe einer Tätowierung ist kein Einstellungshindernis für die Polizei in Nordrhein-Westfalen

| Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat. |

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden. Zugleich hat es das Land verpflichtet, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

Der Antragsteller hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Das zuständige Landesamt hat ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 cm). Gegen das Motiv als solches hat das Land Nordrhein-Westfalen keine Bedenken. Es beruft sich jedoch auf einen Erlass des Innenministeriums. Danach sind großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich ein absoluter Eignungsmangel des Bewerbers. Sichtbar sind Körperstellen, die beim Tragen der Sommeruniform der Polizeibeamten erkennbar sind, also etwa die Unterarme. Tätowierungen, die die durchschnittliche Größe eines Handtellers überschreiten, sind an diesen Körperstellen unzulässig, und zwar unabhängig von dem Motiv. Der Erlass zielt darauf ab, dass die Legitimation und Autorität von Polizeibeamten durch solche Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden sollen. Nach Auffassung des Landes NRW kann nicht festgestellt werden, dass ein gesellschaftlicher Wandel stattgefunden hat, nach dem solche Tätowierungen bei Polizeibeamten toleriert werden.

Das Gericht hält diese Verwaltungspraxis für rechtswidrig. Für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch hielten. Erforderlich sei vielmehr, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde. Hierfür fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Aktuelle Umfrageergebnisse zur Akzeptanz von Tätowierungen von Beamten lägen nicht vor. Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen. Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Gestaltung der Tätowierung (z.B. gewaltverherrlichende Motive) sei weiterhin zulässig.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteil vom 24.8.2017, 2 L 3279/17, Abruf-Nr. 196312 unter www.iww.de.

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Baurecht

Bauordnungsrecht: Baufällige Stützmauer: Inhaber der tatsächlichen Gewalt haftet

| Sind wegen des Zustands einer Sache (bewegliche Sache oder Grundstück) Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt notwendig, sind diese gegen die Person zu richten, die aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses unmittelbar auf die Sache einwirken kann. |

Hierauf weist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern hin. Mit dem Begriff des Zustands einer Sache ist dabei deren Beschaffenheit gemeint, z. B. die Baufälligkeit eines Bauwerks. Es ist nicht erforderlich, dass die Gefahr von einer dauerhaften Eigenschaft der Sache ausgeht. Vielmehr reicht auch eine nur vorübergehende Eigenschaft (z. B. gelockerter Ziegel) aus. Ob diejenige Person, die aufgrund ihrer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage ist, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung unterliegt, ist im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr ohne Bedeutung.

Die Zustandsstörerhaftung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt beschränkt sich aber auf Fälle, in denen die Sache die ursächliche Quelle der Gefahren ist und diese unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehen. Daher kann – hier – die Betreiberin einer Seniorenresidenz bei einem sicherheitsgefährdenden Zustand einer einsturzgefährdeten Mauer entlang des Grundstücks, auf dem sich die Residenz befindet, anstatt des Eigentümers als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden.

Quelle | VGH Bayern, Urteil vom 4.4.2016, 10 ZB 2380/14, Abruf-Nr. 196570 unter www.iww.de.

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Baustellenhaftung: Bauunternehmer darf sich auf Schachtschein verlassen

| Ein Tiefbauunternehmen hat sich nicht nur bei den kommunalen Bauämtern, sondern auch bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen zu erkundigen, wie die Versorgungsleitungen verlegt sind. Dieser Verpflichtung genügt er, wenn er bei dem örtlichen Versorgungsträger den sogenannten Schachtschein nebst Bestandsauskunft einholt. Er muss keine weiteren Erkundigungen einholen, ob in dem Bestandsplan nicht eingetragene Hausanschlussleitungen vorhanden sind. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter wiesen darauf hin, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. An diese Verkehrssicherungspflicht werden für Tiefbauunternehmen hohe Anforderungen gestellt im Hinblick auf die Pflicht, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Dem ist der Bauunternehmer im vorliegenden Fall aber in vollem Umfang nachgekommen.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 5.4.2017, 4 U 24/16, Abruf-Nr. 196571 unter www.iww.de.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Schadensbeseitigungsklausel in Architektenvertrag unwirksam

| Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ ist unwirksam. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Als unangemessen im Sinne dieser Vorschrift wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Klausel angesehen, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Quelle | BGH, Urteil vom 16.2.2017, VII ZR 242/13, Abruf-Nr. 192818 unter www.iww.de.

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Nachbarschaftsrecht: Solardach darf den Nachbarn nicht blenden

| Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Der Nachbar sah die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach erheblich beeinträchtigt. Das OLG folgte seiner Argumentation. Es stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es komme – wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe – an mehr als 130 Tagen im Jahr zu erheblichen Blendwirkungen. Diese erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsse der Kläger nicht dulden.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.8.2017, I-9 U 35/17, Abruf-Nr. 196572 unter www.iww.de.

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Brandschutz: Brandwand von Baudenkmal darf Glaselement enthalten

| Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann einen Anspruch darauf haben, dass ihm eine Ausnahme vom Verbot von Öffnungen in Brandwänden für den Einbau einer Brandschutzverglasung erteilt wird, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern. |

Hier kam hinzu, dass der Einbau eines feuerbeständigen (hier: 0,80 qm großen) Glaselements in die Außenwand des Baudenkmals in Bezug auf den bisher durch diese Wand vermittelten Brandschutz keine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Situation mit sich bringt. Zudem gab es keine andere Möglichkeit, die Lichtverhältnisse wenigstens geringfügig zu verbessern. Für die Zulassung einer weniger als ein qm großen Verglasung kann neben der geringen Größe auch der Umstand sprechen, dass dieses Bauteil selbst sogar einen besseren Brandschutz vermittelt, als die Brandwand eines Neubaus vor Ort allgemein.

Quelle | VGH Bayern, Urteil vom 9.3.2016, 15 B 2435/13, Abruf-Nr. 196573 unter www.iww.de.

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende kommen

| Rückwirkend zum 1.7.2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. |

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Es wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. |

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder. Das bestätigt nicht nur die Gesamtevaluation der familienbezogenen Leistungen. Er sichert nicht nur die finanzielle Situation der alleinerziehenden Familien ab. Vielmehr gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen um die Unterhaltszahlungen des Partners oft, dass Unterhalt fließt. Der Unterhaltsvorschuss sichert verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.

Alleinerziehende sollten die Leistung umgehend beim Jugendamt beantragen. Auch eine spätere Antragstellung im September 2017 reicht aus, um Ansprüche für die Zeit ab 1.7.2017 geltend zu machen. Ein entsprechender Weisungsentwurf liegt den Ländern zur Stellungnahme vor.

Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Ehevertrag: Vereinbarte Gütertrennung kann bei unangemessener Benachteiligung unwirksam sein

| Vor der Hochzeit schließen viele Paare heutzutage einen notariellen Ehevertrag. Darin kann geregelt werden, was im Fall einer Scheidung für Unterhalt, Altersversorgung und Vermögen gelten soll. Häufig wird auch die Gütertrennung vereinbart. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird – anders als im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft – auch im Fall der Scheidung nicht geteilt. Beim Tod eines Ehegatten steht dann dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass erhöht. Ein solcher Vertrag kann aber auch nichtig sein. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin. In dem Fall hatte eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht. Sie hatte einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Auf ihre Beschwerde hin gab das OLG der Frau recht. Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt. Außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so die Richter. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrags in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.

Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemanns, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemanns durch den Zugewinnausgleich erhöht.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.5.2017, 3 W 21/17, Abruf-Nr. 196311 unter www.iww.de.

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Hausrat: Später eingebaute Einbauteile einer Küche werden nicht wesentlicher Bestandteil

| Bringt ein Ehepartner eine Einbauküche mit in die gemeinsame Wohnung, wird er nicht automatisch Eigentümer aller Zusatzteile, mit denen der andere Ehepartner die Küche ergänzt. |

Diese Klarstellung traf das OLG Koblenz im Fall eines getrennt lebenden Ehepaars. Die Eheleute waren bereits zwei Jahre vor ihrer Hochzeit in das Haus des Mannes gezogen. Dabei hatte die Frau ihre Küche mitgebracht. Beim Einbau in das Haus wurde die Küche um neu erworbene Teile aus der gleichen Serie ergänzt. Die Kosten von ca. 3.000 EUR übernahm der Mann. Als sich die Eheleute trennten, nahm die Frau die komplette Küche mit. Sie argumentierte, dass sie an den vom Ehemann angeschafften Teilen durch Verbindung mit ihrer Küche Eigentum erworben habe. Der Ehemann sah das anders und verlangte Schadenersatz.

Die Richter am OLG stellten klar, dass die vom Ehemann neu erworbenen Küchenmöbel nicht wesentliche Bestandteile der gesamten Küche geworden sind. Die Teile seien zwar in die Küche eingefügt worden. Sie könnten aber ohne Weiteres wieder ausgebaut und separat genutzt werden. Es könne nicht von einem wesentlichen Bestandteil der einen oder der anderen Sache ausgegangen werden, wenn die Trennung der Neuteile von der vorhandenen Küche augenscheinlich ohne Zerstörung der einen oder der anderen Sache möglich ist.

Allerdings könne der Mann auch keinen Schadenersatz verlangen. Er könne lediglich verlangen, dass die Frau die von ihm eingebrachten Teile wieder herausgebe.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 5.1.2017, 13 UF 477/16, Abruf-Nr. 196310 unter www.iww.de.

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Erbrecht: Der Sohn der Alleinerbin darf nicht an einem Nottestament mitwirken

| Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin, als es über die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren in einem Krankenhaus verstorbenen Mannes zu entscheiden hatte. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr gehabt, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.

Die Richter am OLG bestätigten die Entscheidung des Nachlassgerichts, wonach die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Grundsätzlich ist allerdings ein sogenanntes „Drei-Zeugen-Testament“ möglich. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Als Zeuge können aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament unwirksam.

Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett änderte nichts an dem Ergebnis. Zum einen hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte. Sie hatte die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört. Zeugen eines Nottestaments müssen aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trägt. Zum anderen ergab sich in der Beweisaufnahme, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte. Sie konnte daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach.

Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig blieben, war das Testament nicht wirksam. Ein Zweipersonentestament kennt das deutsche Recht nicht.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 5.7.2017, 2 Wx 86/17, Abruf-Nr. 196309 unter www.iww.de.

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Mietrecht und WEG

Mietminderung: Im Stehen duschen kann vertragswidrige Nutzung sein

| Der Mieter kann die Miete nicht wegen Schwarzschimmel im Badezimmer mindern, wenn der Schimmel auf einer vertragswidrigen Nutzung des Badezimmers beruht. |

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Köln. In dem Fall nahmen die Richter eine vertragswidrige Nutzung an, weil der Mieter im Stehen geduscht hatte. Das Badezimmer war jedoch nur mit einer Badewanne ausgestattet und nur halbhoch gefliest. Die Schimmelbildung war daher vorprogrammiert.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 24.2.2017, 1 S 32/15, Abruf-Nr. 196453 unter www.iww.de.

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Nebenkosten: Regelmäßige Kosten für Beseitigung von Graffiti umlegbar

| Kosten für die regelmäßige Beseitigung von Graffiti können als sonstige Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umgelegt werden, so das Amtsgericht Berlin-Neukölln. |

Hierbei handelt es sich nicht um Instandhaltungskosten, solange sich die Maßnahme in einer Reinigung der Fassade von der aufgebrachten Farbe erschöpft und nicht der Erneuerung/Verlängerung der Lebensdauer der Gebäudesubstanz dient.

Quelle | Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 1.3.2017, 6 C 54/16, Abruf-Nr. 196454 unter www.iww.de.

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Nebenkosten: Nicht immer ist bei fehlenden Wärmemengenzählern eine pauschale Kürzung der Abrechnung möglich

| Der Mieter kann die Heizkostenrechnung nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung um 15/100 kürzen, nur weil der Vermieter es entgegen der Heizkostenverordnung unterlassen hat, Wärmemengenzähler zu installieren, wenn er dennoch nach erfasstem Verbrauch abrechnet. |

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin. Die Richter machten deutlich, dass das Kürzungsrecht nur besteht, wenn der Vermieter entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsunabhängig abrechnet.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 15.6.2017, 67 S 101/17, Abruf-Nr. 196321 unter www.iww.de.

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Aufrechnungsmöglichkeit: Kaution durch Verpfändung eines Sparkontos gestellt

| Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution wird erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann. Hierfür ist dem Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist von in der Regel sechs Monaten zuzubilligen. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg. Macht der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution geltend, sind an die Darlegungslast der zu sichernden Forderungen nicht zu große Anforderungen zu stellen: Die vorzutragenden Tatsachen müssen nur so konkret sein, dass sie aufgrund einer juristischen Subsumtion geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als gegenüber dem Mieter entstanden erscheinen zu lassen.

Der Mieter kann mit seinem Rückforderungsanspruch bezüglich eines verpfändeten Mietkautions-Sparbuchs erst dann gegen einen Zahlungsanspruch des Vermieters aufrechnen, wenn Gleichartigkeit zwischen den Forderungen besteht. Diese ist im Hinblick auf das Mietkautions-Sparbuch erst gegeben, wenn sich der Anspruch des Mieters auf Freigabe des verpfändeten Sparkontos in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, namentlich, wenn und soweit der Vermieter das Kautionsguthaben tatsächlich verwertet hat.

Quelle | AG Brandenburg, Urteil vom 22.6.17, 31 C 112/16, Abruf-Nr. 196455 unter www.iww.de.

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Mangelnde Bonität: Vermieter kann einen neuen WG-Mieter ablehnen

| Auch bei einer Wohngemeinschaft kann der Vermieter einem beabsichtigten Mieterwechsel widersprechen, wenn – entsprechend der Regelungen zur Untervermietung – ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters vorliegt. |

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Berlin. Als einen solchen wichtigen Grund in der Person sahen die Richter zum Beispiel die mangelnde Bonität des potenziellen neuen Mieters.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 9.1.17, 18 S 112/16, Abruf-Nr. 194940 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht

Autokauf: Kaufvertrag kann rückabgewickelt werden, wenn Motor beim Start ruckelt

| „Ruckelt“ ein neues Wohnmobil regelmäßig beim Start, muss der Käufer dies nicht hinnehmen. Er kann den Kaufvertrag rückabwickeln. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Ehepaars, das von einem Händler ein Wohnmobil für rund 42.000 EUR gekauft hatte. Von Anfang an, so das Ehepaar, hätte das Wohnmobil beim Start „geruckelt“. Deswegen wollten sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Händler vertrat die Auffassung, ein zeitweiliges Ruckeln stelle keinen Sachmangel im Rechtssinne dar. So etwas sei als reiner „Komfortmangel“ hinzunehmen und letztlich unerheblich.

Das Ehepaar klagte und bekam recht. Nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen trete bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf. Mit Erreichen der Betriebstemperatur verschwinde es wieder. Dies entspreche nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers. Es sei daher ein Mangel, so die Richter. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Es liege auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.

Der Mangel sei auch nicht geringfügig und unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt. Die Eheleute dürften daher die berechtigte Befürchtung haben, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.

Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings einen Betrag als sogenannten „Gebrauchsvorteil“ anrechnen lassen.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 27.4.2017, 1 U 45/16, Abruf-Nr. 195566 unter www.iww.de.

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Vertragsrecht: Unwirksame Klauseln über Preisnebenabreden in AGB eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

| Verlangt ein Onlineanbieter von Veranstaltungstickets in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von seinen Kunden besondere Entgelte beim Bezug von online erworbenen Veranstaltungstickets für den Versand (sog. „Premiumversand“) bzw. den Selbstausdruck der Tickets („sog. „Ticketdirekt“), sind diese Klauseln unwirksam. |

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Unternehmens, das über ein Onlineportal einen Telemediendienst betreibt, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Das Unternehmen bietet für die Tickets u.a. einen sogenannten Premiumversand für 29,90 EUR an. Weiterhin wird die Option „ticketdirekt“ angeboten. Dabei druckt sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC aus. Hierfür wird ein Preis von 2,50 EUR verlangt. Beide Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den sog. „Normalpreis“ des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Landgericht (LG) Bremen ein Urteil erwirkt, das die genannten Klauseln für unwirksam erklärt (LG Bremen 31.8.2016, 1 O 969/15). Gegen dieses Urteil richtete sich die vor dem OLG Bremen geführte Berufung des Unternehmens.

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des LG bestätigt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den oben genannten Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen seien. Die Klauseln seien intransparent. Die Option „Premiumversand“ enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 EUR mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem sogenannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen. Zudem lasse sich das Unternehmen damit die von ihm erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl es diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze das Unternehmen damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die es vertraglich ohnehin schulde bzw. die es im eigenen Interesse erbringe. Das Vorstehende gelte im Prinzip auch für die im sogenannten ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 EUR. Hier komme noch hinzu, dass dem Unternehmen bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen entstehen, deren Ersatz es möglicherweise verlangen könne. Vielmehr übermittle es dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link. Mit dem könne der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen.

Quelle | OLG Bremen, Urteil vom 15.6.2017, 5 U 16/16, Abruf-Nr. 196308 unter www.iww.de.

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Hausratversicherung: Nicht im Tresor: Bargeld muss nur bis 1.100 EUR ersetzt werden

| Wer Bargeld nicht im Tresor aufbewahrt, muss bei einem Einbruch damit rechnen, dass die Hausratversicherung nicht den vollen gestohlenen Betrag erstattet. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Restaurantbesitzer nach einem Einbruch seiner Versicherung gemeldet, dass er in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurant in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin und ersetzte ihm nur einen Betrag von 1.100 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Anders als der Kläger hielt das OLG diese Klausel nicht für überraschend und daher für wirksam. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalls unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 13.1.2017, 5 U 162/16, Abruf-Nr. 192123  unter www.iww.de.

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Kreuzfahrt: Reisegepäck zu spät: So viel kann man pro Urlaubstag mindern

| Die verspätete Ankunft des Reisegepäcks rechtfertigt grundsätzlich eine Reisepreisminderung von 20 bis 30 Prozent pro betroffenem Urlaubstag. Eine höhere Minderung von 50 Prozent kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. |

So entschied es das Amtsgericht Rostock im Fall eines Ehepaars, das eine 15-tägige Schiffsreise entlang der US-Küste gebucht hatte. Der Koffer der Ehefrau traf erst neun Tage nach Abfahrt des Schiffs ein. Ihre Reisepreisminderung von 50 Prozent wies die Reiseveranstalterin zurück. Sie verwies auf die bereits wegen des fehlenden Gepäcks gezahlten 620 EUR.

Das Amtsgericht entschied, dass die verspätete Ankunft eines Koffers während einer Kreuzfahrt zwar ein Mangel sei. In der Regel sei hierfür aber eine Minderung zwischen 20 und 30 Prozent pro Urlaubstag angemessen. Eine Minderung von 50 Prozent komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Beispiel: Auf einer Antarktisreise fehlt die wärmende Kleidung (LG Frankfurt a.M. 5.6.07, 2-24 S 44/06). Der Reisepreis betrug 2.399 EUR. Die bereits gezahlten 620 EUR entsprechen also einer Minderung von knapp 40 Prozent des Tagesreisepreises.

Quelle | Amtsgericht Rostock, Urteil vom 3.8.2016, 47 C 103/16, Abruf-Nr. 195101  unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

Öffentliches Recht: Autowäsche auf Privatgelände - rechtswidrig oder erlaubt?

| Einschäumen, abspülen, polieren: Viele Autofahrer nutzen immer noch gerne die eigenen Garageneinfahrten oder Stellplätze für die Fahrzeugpflege. Doch in vielen Städten und Gemeinden ist das inzwischen verboten – und oft gilt dieses Verbot sogar schon für das einfache Abspritzen mit klarem Wasser. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. |

Bequem, aber umweltschädlich

Es ist bequem und günstig, dem Fahrzeugschmutz direkt vor der Haustür mit Gartenschlauch und Putzeimer zu Leibe zu rücken. Doch die private Autowäsche kann die Gewässer verunreinigen, weil sich dabei immer auch Ölrückstände, Teer und andere Stoffe lösen. „Hinzu kommt, dass spezielle und teilweise aggressive Putzmittel für die Autopflege ins Grundwasser gelangen können“, sagt Ralph Glodek, Nachhaltigkeitsbeauftragter beim R+V-Infocenter. Umweltfreundlicher ist es, das Auto in einer Autowaschanlage oder auf ausgewiesenen Waschplätzen zu reinigen. „Das Abwasser wird hier umweltschonend in den Kreislauf eingebracht und die Reinigungsmittel genauer dosiert.“

Oft kommt‘s auf den Untergrund an

In vielen Städten und Gemeinden ist es ohnehin verboten, das Auto auf unbefestigten Untergründen zu reinigen, also etwa auf einer gepflasterten Einfahrt. Allerdings fehlt eine deutschlandweit einheitliche Regelung. „Wir empfehlen Autobesitzern, sich vorab zu erkundigen, ob die Autowäsche auf privatem Gelände erlaubt ist“, so R+V-Experte Glodek. In der Regel ist die Untere Wasserbehörde dafür zuständig. Auch in der Stadt- oder Gemeindeordnung ist es in der Regel eindeutig festgelegt. Wer dagegen verstößt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit, eine Geldbuße kann die Folge sein – manchmal bis zu 1.000 EUR. Grundsätzlich untersagt ist die Autowäsche in Wasserschutzgebieten.

Anders sieht es mitunter bei geteerten oder anders versiegelten Flächen aus: Wenn die Schmutzabwässer in die Kanalisation fließen und über die Kläranlagen gereinigt werden, ist die Fahrzeugwäsche unter Umständen erlaubt. Auch hier geben die zuständigen Behörden Auskunft.

Öffentliche Straßen meist tabu

Öffentliche Straßen und Plätze haben zwar meist einen befestigten Untergrund, und das Schmutzwasser kann in die Kanalisation fließen. Trotzdem gibt es hier meist ebenfalls kein grünes Licht für die Fahrzeugpflege. „Ein Großteil der Gemeinden und Städte hat für die Autowäsche auf öffentlichen Straßen Sonderregelungen getroffen. Diese verbieten schon das einfache Abspritzen“, so Ralph Glodek.

Quelle | www.infocenter.ruv.de

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Haftungsrecht: Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt – 1/3 Mitverschulden

| Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radwegs entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben. Dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, erhöht – bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 – ihren Eigenhaftungsanteil nicht. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle einer Radfahrerin entschieden. Diese befuhr mit ihrem Fahrrad einen Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Sie wollte die Einmündung einer untergeordneten Straße queren, um dann nach links in diese Straße einzubiegen. Der Beklage kam mit seinem Pkw aus dieser Straße und wollte rechts abbiegen. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Radfahrerin stürzte auf die Motorhaube, rutschte mit ihrem Rad über die Straße und schlug mit dem unbehelmten Kopf auf der Fahrbahn auf. Mit einem Schädel-Hirn-Trauma, einem Schädel-Basis-Bruch und einer Kniefraktur erlitt sie schwerste Verletzungen. Sie verlangt nun von dem Beklagten und seinem Haftpflichtversicherer Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat der Radfahrerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angerechnet. In der Berufungsinstanz hat das OLG dieses Mitverschulden stärker berücksichtigt und mit 1/3 bewertet. Der Beklagte habe, so die Richter, den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten habe und dann langsam abgebogen sei. Gegenüber der Klägerin sei er wartepflichtig gewesen. Die Klägerin habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Ein Radfahrer behalte sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutze.

Die Klägerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Dass die Klägerin auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Weg erst wenige Meter zurückgelegt habe, entlaste sie nicht. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch – ihr Fahrrad schiebend – als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.

Unerheblich sei, dass sie keinen Schutzhelm getragen habe. Deshalb könne ihr Anspruch nicht gekürzt werden. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer bestanden. Das Tragen von Fahrradhelmen habe zudem nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen. Das hat der Bundesgerichtshof noch im Jahre 2014 festgestellt, bezogen auf einen Unfall aus dem Jahre 2011. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein insoweit in den Jahren danach verändert habe, habe der Senat nicht.

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und Radweg angehalten habe, habe die verkehrswidrig fahrende Klägerin ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr den Vorgang einräumen würde.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2017, 9 U 173/16, Abruf-Nr. 196307 unter www.iww.de.

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Ausfallschaden: Keine Notreparatur trotz langer Lieferzeit für Sportauspuff

| Wenn sich die Reparaturdauer verlängert, weil die im Unfallfahrzeug verbaute und beschädigte Auspuffanlage nicht lieferbar ist, fällt die dadurch verlängerte Ausfalldauer dem Schädiger zur Last. |

So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Der Versicherer hatte vorgetragen, der Geschädigte hätte zunächst einen Serienauspuff einbauen lassen müssen, um dann nach Lieferung des Sportauspuffs diesen wieder umzubauen.

Das Gericht rechnet dem Versicherer jedoch vor, dass die Kosten für den Serienauspuff (Auch der hat eine Lieferzeit. Und was soll nach der Kurzzeitnutzung mit ihm geschehen?) und die doppelten Montagekosten zu keiner Ersparnis geführt hätten.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.7.2017, 41 C 1241/17, Abruf-Nr. 195687 unter www.iww.de.

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Unfallschadenreparatur: Gegnerischer Versicherer muss die Entsorgungskosten erstatten

| Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Entsorgungskosten erstatten, wenn es Teile zum Entsorgen gibt. Es reicht, wenn die Kosten in der Reparaturrechnung aufgeführt sind. |

So sieht es das Amtsgericht Hamburg Blankenese. Im konkreten Fall waren im Schadengutachten keine Entsorgungskosten angegeben, nur in der Reparaturrechnung. Im Gutachten stand aber, dass Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt wurden. Das Gericht wies auf die zwangsläufige Folge hin: Diese beschädigten Teile müssen entsorgt werden.

Quelle | Amtsgericht Hamburg Blankenese, Urteil vom 21.7.2017, 532 C 110/17, Abruf-Nr. 195641 unter www.iww.de.

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Mietwagen: Die Nutzung des Mietwagens zeigt die Notwendigkeit

| Wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen an fünf Tagen 203 km gefahren ist, ist damit erwiesen, dass es notwendig war, das Fahrzeug anzumieten. Weiterer Vortrag, warum der Geschädigte das Fahrzeug brauchte, kann nicht verlangt werden. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Döbeln. Es klärt damit eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Nötig war das Urteil jedoch, weil Versicherer immer häufiger vortragen, ein Geschädigter könne auch mal ohne Fahrzeug auskommen, weshalb er erklären müsse, warum er einen Mietwagen brauchte. Dem Vortrag des Versicherers folgte das Gericht – zu Recht – nicht.

Quelle | Amtsgericht Döbeln, Zweigstelle Hainichen, Urteil vom 28.6.2016, 4 C 89/17, Abruf-Nr. 195154 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2017

| Im Monat Oktober 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2017 am 26.10.2017.

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Würtemberger und Leßmann . Rechtsanwaltskanzlei . Pirnaer Straße 20 . 68309 Mannheim