News 08/2017



Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08-2017:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: „Ich stech dich ab“ - Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigt

| Die Drohung „Ich stech dich ab“ gegenüber einem Vorgesetzten berechtigt zur fristlosen Kündigung. |

Das zeigt ein Verfahren vor dem LAG Düsseldorf. Der Kläger war seit 1988 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Landeskriminalamt beschäftigt. Im Jahr 2012 gab es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl Unstimmigkeiten. So hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung reagierte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt.

Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13.1.15 fristlos. Es wirft ihm vor, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben. Der Kläger bestreitet diese Drohung.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Nach einer Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht habe. Dieser habe seinen Vorgesetzten am 19.12.14 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen. Es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Er habe als Mitarbeiter des Landeskriminalamts Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt. Zudem habe er die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl angesprochen. Dem ebenfalls vernommenen Nachbarn des Klägers sowie dessen geschiedener Ehefrau hat das Arbeitsgericht nicht geglaubt.

Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese aufgrund ggf. eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

In der Berufungsverhandlung folgte das LAG der Argumentation des Arbeitsgerichts und wies die Berufung zurück. Damit ist die Kündigung rechtswirksam.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2017, 11 Sa 823/16, Abruf-Nr. 194529 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens

| Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört. |

Das musste sich die Geschäftsführerin eines Vereins vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Nach Differenzen mit dem Präsidenten des Vereins hatte sie die Vereinsmitglieder dazu aufgerufen, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin, die Geschäftsführerin fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Hiergegen hat die Geschäftsführerin Klage erhoben. Sie hält u. a. den Präsidiumsbeschluss für unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision der Geschäftsführerin hatte vor dem BAG Erfolg. Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Die Richter konnten aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das muss nun das Landesarbeitsgericht prüfen.

Quelle | BAG, Urteil vom 1.6.2017, 6 AZR 720/15, Abruf-Nr. 194535 unter www.iww.de.

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Polizeidienst: Mindestgröße für Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ist zulässig

| Die Vorgaben an die mindestens zu fordernde Körpergröße von Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Land Berlin sind nicht zu beanstanden. |

Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Die 1997 geborene und 154 cm große Klägerin bewarb sich um die Einstellung in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zum April 2017. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung ab, da die Klägerin die für die Laufbahn vorgeschriebene Mindestgröße von 160 cm für Bewerberinnen (für männliche Bewerber: 165 cm) unterschreite. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, ihre gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst stehe außer Frage. Die Anforderungen an die Größe von Bewerberinnen stellten zudem eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.

Das VG wies die Klage ab. Die Klägerin sei zu Recht nicht in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden. Es sei Sache des Dienstherrn, die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zu bestimmen. Dabei stehe ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Bei dessen Wahrnehmung habe er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren. Bewerber müssten sich mit ihren individuellen körperlichen Fähigkeiten daher an den vom Dienstherrn getroffenen Vorgaben messen lassen. Anders als bei Einstellungshöchstaltersgrenzen bedürfe die Festlegung einer Mindestgröße keiner gesetzlichen Grundlage. Es sei sachgerecht und beurteilungsfehlerfrei, die Mindestgröße für Frauen auf 160 cm festzulegen. Denn für die Durchsetzungsfähigkeit bei körperlichen Auseinandersetzungen und für die Anwendung unmittelbaren Zwangs müssten gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Polizistinnen unter 160 cm könnten zudem wegen ihrer Körpergröße als unterlegen wahrgenommen werden. Damit könnten sie auch eher bevorzugtes Ziel von Widerstandshandlungen sein. Eine sachwidrige und geschlechtsbezogene Benachteiligung liege mit Blick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht vor.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden. Die Klägerin hat hiervon bereits Gebrauch gemacht.

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 1.6.2017, VG 5 K 219.16, Revision eingelegt, Abruf-Nr. 195146 unter www.iww.de.

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Krankengeld: Verspätete Folgebescheinigung kann entschuldbar sein

| Befindet sich ein erkrankter Arbeitnehmer in einem gesundheitlichen Ausnahmezustand und kann deshalb nicht rechtzeitig eine Folgebescheinigung beim Arzt holen, kann dies ausnahmsweise zulässig sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine psychische Erkrankung den Arztbesuch verhindert. |

Wer Krankengeld bezieht und z. B. bis zum 1.6.17 krankgeschrieben ist, muss spätestens am 2.6.17 beim Arzt vorsprechen und sich eine Folgebescheinigung ausstellen lassen, damit keine Lücke entsteht. Das Sozialgericht (SG) Aachen hat zu einem Fall entschieden, in dem sich die Erkrankte eine Folgebescheinigung zwei Tage verspätet holte. Sie begründete dies mit einer depressiven Episode über mehrere Tage. Ist die Person nach den Umständen des Falls durch Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit gehindert, eine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig verlängern zu lassen, so kann die ärztliche Feststellung ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden, so das SG.

Dabei ist nicht auf den Begriff der (rechtlichen) Handlungsfähigkeit nach dem SGB I abzustellen, sondern auf die Handlungs(un)fähigkeit im tatsächlichen Sinne (hier: schwere Depression). Die Arbeitnehmerin schilderte detailliert ihre Krankheitsphase. Ein eingeholter Arztbericht bestätigte eine depressive Stimmungslage und einen stark verminderten psychomotorischen Antrieb in dem besagten Zeitraum, in dem die Erkrankte ihre Krankschreibung hätte verlängern müssen. Damit war das Gericht ausreichend überzeugt.

Quelle | SG Aachen, Urteil vom 14.3.2017, S 13 KR 312/16, Abruf-Nr. 194231 unter www.iww.de.

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Baurecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat vereinfacht Entsorgung von Styropor

| Die Entsorgung von Styropordämmplatten wird einfacher und preisgünstiger. Der Bundesrat stimmte einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu. Sie kann wie geplant einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten. |

Wärmedämmplatten mit dem Brandschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) werden nicht mehr als gefährlicher Sondermüll eingestuft und brauchen keine Sondergenehmigung für die Entsorgung. Allerdings gilt für sie ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot mit anderem Bauschutt.

Hintergrund: Im Oktober letzten Jahres waren Styroporplatten, die HBCD enthalten, wegen europäischer Vorgaben als gefährlicher Abfall eingestuft worden. Sie durften deshalb nicht mehr zusammen mit anderem Bauschutt, sondern nur mit Sondergenehmigung verbrannt werden. Seitdem geriet die Entsorgung erheblich ins Stocken, da viele Müllverbrennungsanlagen die erforderliche Sondergenehmigung nicht besaßen. Die wenigen Anlagen mit Genehmigung verlangten sehr hohe Vergütungen. Dies verursachte Engpässe bei der Entsorgung und Probleme für viele Hausbesitzer und Sanierungsfirmen.

Die Einstufung von HBCD als gefährlicher Sondermüll wurde Ende Dezember 2016 befristet für ein Jahr ausgesetzt, um den akuten Entsorgungsengpass zu lindern. Inzwischen haben sich die Fachgremien von Bund und Ländern auf rechtskonforme und bundeseinheitliche Entsorgungsvorschriften geeinigt. Diese enthalten auch Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung.

Quelle | Bundesrat

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Nachbarrecht: Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten

| Ein Grundstückseigentümer muss es nicht dulden, wenn der Grundstücksnachbar eine Wärmedämmung auf der Grenzwand aufbringt, die dann die Grundstücksgrenze überschreitet. Dabei ist unerheblich, ob der Nachbar damit die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Nachbarn. Deren Reihenhäuser grenzen aneinander. Die Giebelwände der Gebäude decken sich aber nicht vollständig. In dem vorstehenden Bereich der Giebelwand brachte der eine Nachbar Dämmmaterial an, das 7 cm in das Grundstück des anderen Nachbarn hineinragt. Nun soll darauf zusätzlich noch Putz aufgebracht werden. Die Nachbarn streiten darüber, ob dies geduldet werden muss.

Die Richter am BGH haben keine Duldungspflicht gesehen. Die im Nachbarschaftsgesetz vorgesehene Duldungspflicht greife im vorliegenden Fall nicht. Der Gesetzgeber wollte Grundstückseigentümern nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern. Diese wurden bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stehen, häufig dadurch erschwert, dass der Nachbar die notwendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmeverbundsystem entstehenden Überbau verweigerte oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen abhängig machte. Dem sollte durch die Einführung einer Duldungspflicht begegnet werden. Anders als für den Altbaubestand hat der Gesetzgeber für die Wärmedämmung von Neubauten kein Regelungsbedürfnis gesehen. Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass die Duldungsverpflichtung nur bei Bestandsbauten und nicht bei Neubauten gelte, weil den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung getragen werden könne. Für Neubauten bleibt es somit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet. Das habe der Nachbar beim Bau seines Hauses nicht beachtet. Er könne daher nicht verlangen, dass der Nachbar den Überbau dulde.

Quelle | BGH, Urteil vom 2.6.2017, V ZR 196/16, Abruf-Nr. 192140 unter www.iww.de.

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Nutzungsänderung: Umnutzung eines Einkaufsladens zur Kultur- und Gebetsstätte nur mit baurechtlicher Genehmigung

| Soll ein ehemaliges Einzelhandelsgeschäft als Kultur- und Bildungsstätte sowie zum Gebet von Muslimen genutzt werden, muss eine baurechtliche Genehmigung eingeholt werden. |

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Dresden. In dem Rechtsstreit ging es um ein Ladenlokal, das aus einem Raum mit 130 Quadratmetern sowie einigen Nebenräumen bestand. Die Eigentümerin hatte es an eine gemeinnützige Unternehmensgesellschaft verpachtet. Diese betrieb Begegnungsstätten für alle Menschen, unabhängig ihrer Ethnie, Nationalität, Religion oder Sprache. Bereits im Oktober 2016 hatte die Gesellschaft einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Fragestellung beantragt, inwieweit es bauplanungsrechtlich zulässig ist, im fraglichen Objekt ein Kulturzentrum zu errichten. Nach Angaben der Betreiberin werden die Räumlichkeiten nach Abschluss des Pachtvertrags im Februar 2017 als Treffpunkt ihrer Mitglieder genutzt. Die Treffen dienten dem sozialen, kulturellen und religiösen Austausch. Selbstverständlich werde dabei auch das Gebet zusammen verrichtet.

Die Stadt untersagte es unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die Räumlichkeiten als Begegnungsstätte bzw. Anlage für religiöse Zwecke zu nutzen. Aufgrund einer Anzeige sei eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der ehemalige Verkaufsraum abweichend genutzt werde. Für diese Nutzungsänderung sei eine Genehmigung nach der Sächsischen Bauordnung erforderlich. Die sei aber bisher gar nicht beantragt worden. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Begegnungsstättenbetreiberin als auch die Grundstückseigentümerin Anträge auf gerichtlichen Eilrechtsschutz erhoben.

Das VG hat diese Anträge auf Aufhebung der Nutzungsuntersagung jedoch abgelehnt. Die Richter betonen, dass es in beiden Verfahren nicht um die Frage der Zulässigkeit einer Nutzung der Räume als Kultur- und Bildungszentrum und zum Gebet von Muslimen gegangen sei. Dies sei von der Stadt im Nutzungsänderungsverfahren zu klären, für das vor wenigen Tagen ein Antrag eingereicht worden sei. Zu entscheiden sei allein gewesen, ob die jetzige Nutzung der Räume aufgrund einer vor Jahrzehnten beantragten und erteilten Genehmigung als Einkaufsladen möglich sei. Dies habe das Gericht verneint, weil für die Nutzung der Räume als Einkaufsstätte, bzw. als Kulturzentrum und zum Gebet unterschiedliche gesetzliche Vorgaben zu beachten seien. Dass für die geänderte Nutzung bereits ein Vorbescheid beantragt worden sei, spiele keine Rolle. Ein Vorbescheid sei bislang nicht erteilt worden. Eine solche Entscheidung ersetze zudem ohnehin keine Genehmigung zur Nutzungsänderung.

Quelle | VG Dresden, Beschluss vom 29.5.2017, 7 L 463/17, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Mehrheit im Bundestag für die „Ehe für alle“

| Die Ehe steht in Deutschland zukünftig auch homosexuellen Paaren offen. Der Bundestag verabschiedete am 30.6.2017 den unveränderten Gesetzentwurf des Bundesrats zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in namentlicher Abstimmung. |

Nach einer mitunter sehr emotionalen Debatte stimmten 393 Abgeordnete für die Gesetzesvorlage, 226 votierten mit Nein und vier enthielten sich der Stimme. Die Parlamentarier der SPD, der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen stimmten geschlossen für die sogenannte „Ehe für alle“. Während die Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion den Gesetzentwurf ablehnte, stimmte etwa ein Viertel der Unionsabgeordneten dafür. Die Fraktionsführungen hatten die Abstimmung freigegeben, das heißt sie erwarteten von ihren Abgeordneten nicht, gemäß der Fraktionslinie abzustimmen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es künftig: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Die schon eingetragenen Lebenspartnerschaften können hingegen bestehen bleiben oder in eine Ehe umgewandelt werden.

Quelle | Deutscher Bundestag

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Aktuelle Gesetzgebung: Freiheitsentzug bei Kindern nur mit richterlicher Genehmigung

| Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern beschlossen. |

Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt bereits der Genehmigung durch das Familiengericht. Dagegen gilt für sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung bisher ausschließlich das elterliche Sorgerecht. Dies wird nun geändert.

In der Begründung ihres Gesetzentwurfs betont die Bundesregierung das Elterngrundrecht nach Art. 6 GG. Dieses stehe aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass seine Ausübung dem Kindeswohl dient. Werde dieses gefährdet, gilt das im selben Artikel festgelegte „Wächteramt des Staates“. Der Richtervorbehalt soll nach dem Willen der Bundesregierung Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen.

Quelle | Deutscher Bundestag

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Kindesunterhalt: Ohne vorherige Information kann Studienunterhalt bei mehrstufiger Ausbildung unzumutbar sein

| Es kann für einen Elternteil unzumutbar sein, Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes zu leisten. Das ist der Fall, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat. Dann musste der Elternteil nicht mehr damit rechnen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer nichtehelich geborenen Tochter. Sie hatte 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 bestanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte sie ein Medizinstudium aufnehmen. Sie erhielt jedoch keinen Studienplatz. Darum begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz und studiert seitdem Medizin. Ihre Klage auf Ausbildungsunterhalt gegen den Vater hatte keinen Erfolg.

Der BGH wies darauf hin, dass es bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg den Eltern auch zumutbar sein müsse, das Studium zu finanzieren. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Tochter habe den Vater in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Es müsse bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfahre, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbildung fortgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, wenn in dem erlernten Beruf eine nicht unerhebliche Zeit gearbeitet werde.

Zwar spreche gegen eine Unzumutbarkeit, dass der Vater während der Lehre seiner Tochter keinen Unterhalt habe leisten müssen. Ob allerdings ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, sei nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spreche vor allem der Umstand, dass der Antragsteller angesichts des Alters seiner Tochter im Jahre 2010 nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sie noch ein Studium aufnehmen werde. Dies zeigten auch die finanziellen Dispositionen, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffen habe, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Aufnahme verschiedener Konsumentenkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen schließen ließen.

Auch sei es bei einer Abiturnote von 2,3 nicht von vorneherein naheliegend, ein Medizinstudium anzustreben. Die Tochter habe wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus damit rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Dass die Tochter dem Vater gegenüber zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen, welches Ausbildungsziel sie verfolge, erlange bei der Zumutbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung.

Quelle | BGH, Beschluss vom 3.5.2017, XII ZB 415/16, Abruf-Nr. 194226 unter www.iww.de.

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Güterrecht: Trennung: Wer bekommt die Ehewohnung?

| Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Können sie sich nicht einigen, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen worden war. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.

Das OLG gab jedoch der Frau recht: Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann wäre ihr nicht zuzumuten. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen. Zudem habe er sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen habe. Im Gerichtstermin habe er auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hingewiesen. Das Amtsgericht hatte es daher für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig, so die Richter. Dem Mann könne zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt habe.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.3.2017, 4 UF 12/17, Abruf-Nr. 195147 unter www.iww.de.

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Erbrecht: Drei-Zeugen-Testament setzt akute Todesgefahr voraus

| Ein Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn ungeklärt bleibt, ob sich der Erblasser bei der Errichtung tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten deutlich, dass es nicht genüge, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat. Entscheidend sei, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten ist. Er müsse klinisch die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben.

Dies war bei der Erblasserin jedoch noch nicht der Fall, als das Nottestament errichtet wurde. Sie verstarb erst vier Tage nach der Testamentserrichtung. Ihre Testierunfähigkeit trat erst nach mehr als 48 Stunden später ein.

Quelle | OLG Hamm 10.2.2017, 15 W 587/15, Abruf-Nr. 193677 unter www.iww.de.

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Mietrecht und WEG

Wohngemeinschaft: Vermieter kann Wechsel in Wohngemeinschaft bei fehlender Bonität verweigern

| Will eine Wohngemeinschaft einen Mieter auswechseln, muss der Vermieter nicht zustimmen, wenn der neue Mieter nicht leistungsfähig ist. |

Das musste sich eine Wohngemeinschaft vor dem Landgericht (LG) Berlin sagen lassen. Habe der Vermieter nachvollziehbare Gründe dafür, warum ihm die Aufnahme eines neuen Mieters unzumutbar ist, liege damit nach Ansicht der Richter ein berechtigtes Interesse des Vermieters vor, den Mieterwechsel zu verweigern. Das sei hier bei der fehlenden Bonität des neuen Mieters der Fall.

Den Einwand der Wohngemeinschaft, die anderen Mitglieder würden die Mietzahlungen sicherstellen, ließ das LG nicht gelten. Auch bei einer Wohngemeinschaft kann der Vermieter einem beabsichtigten Mieterwechsel widersprechen, wenn in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Untervermietung (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB) ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters vorliegt. Die mangelnde Bonität des potenziellen neuen Mieters ist ein solch wichtiger Grund.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 9.1.2017, 18 S 112/16, Abruf-Nr. 194940 unter www.iww.de.

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Modernisierung: Zweitbalkon ist nicht unbedingt eine Verbesserung

| Baut der Vermieter einen Zweitbalkon an, der aufgrund seiner Lage wenig attraktiv ist und sind mit dem Anbau erhebliche Nachteile verbunden (Verschattung, Wegfall von Stau- bzw. Stellmöglichkeit im Balkonzimmer), ist dies keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4 oder 5 BGB. |

Hierauf machte das Landgericht (LG) Berlin aufmerksam und wies die Mieterhöhungsklage des Vermieters ab. Begründung der Richter: Weder ist der Gebrauchswert der Wohnung erhöht, noch wurden die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert. Es gab nämlich bereits einen zweiten Balkon, auf dem unstreitig vier Sitzgelegenheiten und ein kleiner Tisch Platz fanden. Der neue zusätzliche Balkon war dagegen schmal. Dieses, aber auch insbesondere das unmittelbar daneben verlaufende Abluftrohr des Chinarestaurants sowie die darunter befindliche Müllstandsfläche schmälern noch weiter die Attraktivität des Balkons an der Wohnung.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 25.9.2015, 65 S 193/15, Abruf-Nr. 194439 unter www.iww.de.

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Nachbarrecht: Musik ist kein Lärm

| Bei Musizieren handelt es sich in der Regel nicht um Lärm. |

So entschied es das Amtsgericht München im Fall zweier Nachbarn. Die Kinder des einen Nachbarn spielen seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente, nämlich Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon. Die anderen Nachbarn fühlen sich dadurch gestört. Sie behaupten, die Kinder würden auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Die Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB. Sie verlangen mit ihrer Klage, dass die Kinder es unterlassen, in einer Weise Lärm durch Musikinstrumente zu erzeugen, dass die Nutzung ihres Anwesens wesentlich beeinträchtigt wird.

Der zuständige Richter wies die Unterlassungsklage ab. Nach den vorgelegten Lärmprotokollen seien über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Das lasse darauf schließen, dass in aller Regel in den Mittagsstunden gerade nicht musiziert werde. Möglicherweise habe es einige wenige Ausreißer gegeben. Hier müsse man aber berücksichtigen, dass es sich um minderjährige Kinder handelt.

Das Gericht hat Abstand davon genommen, die Lautstärke objektiv durch einen Sachverständigen messen zu lassen. Musik könne nach dem Verständnis des Gerichts nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Das sei hier nicht der Fall. Zudem müssten bei der Güterabwägung auch die Vorgaben der Verfassung berücksichtigt werden. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und in dem besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder an der Ausübung des Musizierens der Vorrang einzuräumen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 29.3.2017, 171 C 14312/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

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Mietvertrag: Abstandszahlung bei vorzeitiger Kündigung muss begründet sein

| Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei vorzeitiger ordentlicher Kündigung eine Abstandszahlung zu leisten hat, muss Angaben dazu enthalten, welche Vermögenseinbußen des Vermieters dadurch ausgeglichen werden sollen. Ansonsten liegt eine unzulässige Vertragsstrafe vor. |

So entschied es das Amtsgericht Dresden in einer Mietstreitigkeit. In dem betreffenden Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter im Fall einer ordentlichen Kündigung in den ersten 12 Monaten der Laufzeit verpflichtet war, eine Abstandszahlung in Höhe einer Kaltmiete zu zahlen. Die Vermieterin weigerte sich deshalb, die Mietkaution (eine Kaltmiete) auszuzahlen.

Diese Vereinbarung im Mietvertrag ist nach Ansicht des Amtsgerichts unwirksam. Sie enthält eine unzulässige Vertragsstrafe. Zwar können die Parteien eine wirksame Pauschalabgeltung vereinbaren. Dies muss aber den Fall betreffen, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird und damit Vermögenseinbußen des Vermieters ausgeglichen werden sollen. Beispiel: erhöhte Verwaltungskosten des Vermieters durch häufigen Mieterwechsel. Voraussetzung ist damit aber, dass die Vereinbarung dazu Angaben macht. Das war hier nicht der Fall. Es habe sich nicht erkennen lassen, welche Vermögenseinbußen seitens des Vermieters abgegolten werden sollen.

Quelle | Amtsgericht Dresden, Urteil vom 26.1.2017, 142 C 2327/16, Abruf-Nr. 194939 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat billigt härtere Sanktionen für Wohnungseinbrüche

| Wohnungseinbruchsdiebstähle werden künftig härter bestraft werden. Der Bundesrat hat eine vom Bundestag beschlossene Verschärfung gebilligt. Das Gesetz soll unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten. |

Täter eines Wohnungseinbruchdiebstahls müssen danach eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren fürchten. Dadurch gilt der Einbruchdiebstahl als Verbrechen. Ein Aussetzen der Strafe zur Bewährung ist damit ausgeschlossen, die Haft muss in jedem Fall angetreten werden. Bislang handelte es sich bei der Straftat um ein Vergehen mit einer möglichen Haftstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Den minder schweren Fall beim Einbruch in Privatwohnungen hebt das Gesetz auf.

Zur Begründung der Strafverschärfung verweist die Gesetzesbegründung auf die erheblichen Auswirkungen von Wohnungseinbrüchen. Neben dem finanziellen Schaden könnten sie gravierende psychische Folgen und eine massive Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bewirken.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 7.7.2017

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Verkehrssicherungspflicht: Supermarkt haftet nicht für leicht herausstehende Weidenstäbe eines Präsentationskorbs

| Weidenstäbchen, die ein bis zwei Zentimeter aus einem Weidenkorb herausragen, stellen keine besondere Gefahrenquelle dar. |

Das musste sich eine Frau sagen lassen, die in einer Supermarktfiliale einkaufen war. Unmittelbar nach dem Eingangsbereich blieb sie mit ihrem Strickkleid an zwei herausstehenden Stäben eines Auslagenkorbs hängen. Dabei wurde ein Wollfaden gezogen. Das Kleid war irreparabel beschädigt. Den Schaden wollte sie vom Supermarkt ersetzt haben.

Die Richterin wies die Klage ab. Die Frau habe keinen Schadenersatzanspruch. Der Supermarkt habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Stehen zwei Weidenstäbchen maximal 1,5 Zentimeter aus einem Naturprodukt (Weidenkorb) heraus, sei dies für das Gericht schlicht keine besondere Gefahrenquelle. Es handele sich um einen ganz normalen Weidenkorb. Bei einem solchen handgefertigten Naturprodukt sei zu erwarten, dass die abgeschnittenen Enden leicht herausstehen. Die Frau hätte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht zu nah herangehen sollen. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Frau selbst dann keinen Anspruch hätte, wenn der Supermarkt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Denn die Frau habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie es eilig gehabt hätte. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen und sie habe noch schnell einkaufen müssen. Dabei habe sie nicht danach geschaut, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden seien. Mit dem Kopf nach unten sieht man das halt nicht, so die Frau vor Gericht. Die Richterin stellt fest, dass dieses Eigenverschulden das Verschulden des Supermarkts wegen einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Weitem überwiegen würde und dieses sogar komplett verdrängen würde.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 8.3.2017, 111 C 21848 /16, Abruf-Nr. 195148 unter www.iww.de.

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Autokauf: Wichtig beim Gebrauchtwagenkauf: Mangel oder Verschleiß?

| Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen. Dann kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. |

Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einer Rückabwicklungsklage über ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben. Geklagt hatte ein Autokäufer. Er hatte im November 2013 einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 EUR gekauft. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Verkäufer. Der Kläger hielt die Arbeiten allerdings für unzureichend. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der Verkäufer entgegen. Er verwies darauf, dass die beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Im Verfahren vor dem Landgericht kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dieses bewertete das Landgericht als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab.

Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen hat das OLG der Klage stattgegeben. Es hat den Verkäufer verurteilt, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen.

Der Kläger sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, so der Senat. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Es habe sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden. Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen. Darum sei nicht angezeigt worden, dass der Partikelfilter überfüllt war. Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.

Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 11.5.2017, 28 U 89/16, Abruf-Nr. 194961 unter www.iww.de.

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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Wahrheitsliebe zahlt sich aus: VR kann bei falschen Angaben anfechten

| Macht der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss falsche Angaben oder verschweigt er arglistig Vorerkrankungen, kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer geht dann im Falle eines Falles leer aus. |

Das musste ein Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Coburg erfahren. Nachdem er Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht hatte, hatte der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Daraufhin klagte der Kunde. Er wollte feststellen lassen, dass die Anfechtung unwirksam und der Versicherungsvertrag weiterhin gültig ist. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab.

Im Prozess waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde beim Ausfüllen des Antrags mit einem Mitarbeiter der Versicherung eine ganze Reihe von früheren Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hatte. Entgegen seiner Angaben war er im relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wegen verschiedener Beschwerden u. a. bei mehreren Fachärzten und auch im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Hierbei waren ihm auch verschiedene Therapien verschrieben worden. Im Prozess behauptete der Kunde zunächst, der Vertreter des Versicherers habe die betroffenen Fragen zum Gesundheitszustand nicht ausreichend deutlich vorgelesen. Zum konkreten Ablauf dieses Gesprächs mit dem Versicherungsvertreter, an dessen Ende der Antrag auf Abschluss der Versicherung unterschrieben worden war, machte der Kunde im Laufe des Prozesses aber ganz verschiedene und teilweise widersprüchliche Angaben. Während er zunächst behauptet hatte, der Mitarbeiter der Versicherung habe die Fragen nur sinngemäß erklärt, nicht aber Wort für Wort vorgelesen, gab er später an, die Fragen seien zwar alle vorgelesen worden, aber eben sehr schnell. Auch im Übrigen widersprachen sich die verschiedenen Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten.

Das Landgericht vernahm den Versicherungsvertreter sowie Tochter und Ehefrau des Kunden als Zeugen. Letztendlich glaubte das Gericht den widersprüchlichen Angaben des Kunden und „seiner“ Zeugen nicht. Stattdessen war es davon überzeugt, dass dem Kunden die relevanten Fragen komplett vorgelesen worden waren, und dass er seine zahlreichen Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hatte. Hierfür sprachen nach der Entscheidung des Landgerichts neben der Häufigkeit der Behandlungen auch das Aufsuchen mehrerer verschiedener Fachärzte sowie die dabei durchgeführten nicht ganz unwesentlichen Untersuchungen. Dem Kunden war auch bewusst gewesen, dass die verschwiegenen Behandlungen so wichtig waren, dass die beklagte Versicherung den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankungen nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte. Der Versicherer hat den Vertrag also berechtigt angefochten.

Die Entscheidung des Landgerichts zeigt einmal mehr, dass Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags vollständig und richtig beantwortet werden müssen. Gerade nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, dann also, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Vertrag beansprucht, lassen sich verschwiegene Vorerkrankungen meist nicht länger verheimlichen. Das führt häufig dazu, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag anficht. Leistungen kann der Versicherungsnehmer daraus dann nicht mehr beanspruchen.

Quelle | Landgericht Coburg, Urteil vom 21.3.2017, 23 O 585/16, Abruf-Nr. 194790 unter www.iww.de.

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Schwerbehinderte: Krankenkasse muss anstelle des Sozialhilfeträgers für Schulwegbegleitung zahlen

| Ein schwerbehinderter Schüler kann von seiner Krankenkasse verlangen, dass diese die Kosten für eine Begleitung auf seinem Schulweg übernimmt, obwohl es sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse dürfen nicht zulasten des Schwerbehinderten gehen. |

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden. Betroffen war ein Schüler, der an einer schweren Mehrfachbehinderung mit Epilepsie leidet. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, H, RF und aG anerkannt. Für seinen Weg zur Schule muss er ständig begleitet werden. Der als Träger der Sozialhilfe (hier: Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) zuständige Landkreis hatte einen Antrag des Schülers auf Bewilligung einer Schulwegbegleitung mit der Begründung abgelehnt, er sei hierfür nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr die Krankenkasse des Schülers. Dieser leide - auch während der Fahrten zur Schule - unter regelmäßig auftretenden schweren epileptischen Anfällen. Deshalb sei eine Schulwegbegleitung aus medizinischen Gründen notwendig. Der Landkreis leitete den Antrag sodann an die Krankenkasse des Schülers weiter. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ebenfalls ab. Auch sie hielt sich für unzuständig. Nach ihrer Ansicht handele es sich bei der Schulwegbegleitung nicht um eine medizinische Hilfeleistung. Es sei vielmehr eine Beaufsichtigung zur Sicherung der Teilhabe des Schülers an Erziehung und Bildung und damit eine Sozialhilfeleistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Das LSG hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme für die Schulwegbegleitung verpflichtet. Zwar handele es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der Sozialhilfe. Dafür sei eigentlich der Sozialhilfeträger zuständig. Das Sozialgesetzbuch (SGB IX) habe aber einen Schutzcharakter. Der begründe selbst dann eine Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers (hier: der Krankenkasse) gegenüber dem behinderten Menschen, wenn die gewünschten Leistungen nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich gehören. Der vom Gesetzgeber gewollte Einigungsdruck zwischen den Trägern von Sozialleistungen führe hier dazu, dass die Krankenkasse Sozialhilfeleistungen zugunsten des schwerbehinderten Schülers erbringen müsse. Eine Schulwegbegleitung folge dessen Anspruch auf eine allgemeine Schulbildung.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.3.2017, L 4 KR 65/17 B ER, Abruf-Nr. 195149 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Höhere Bußgelder für Rettungsgassen-Blockierer

| Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Behinderungen der Rettungskräfte bei Verkehrsunfällen zu vermeiden. In einer einstimmig gefassten Entschließung spricht er sich dafür aus, die Geldbußen für das Nichtbilden einer Rettungsgasse deutlich zu erhöhen sowie Fahrverbote vorzusehen. Das Mindestmaß im Bußgeldkatalog solle bei 200 EUR liegen. Dieser Bußgeldrahmen orientiert sich an den Sanktionen für Rotlichtverstöße im Straßenverkehr. |

1. Nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit kann tödlich sein

Die Länder verweisen darauf, dass Unfälle mit Schwerstverletzten und leider auch tödlichen Folgen gerade in jüngster Vergangenheit gezeigt haben, wie wichtig das Bilden von Rettungsgassen ist.

Das vorsätzliche Behindern von Rettungskräften ist zwar seit 30.5.17 ein eigener Straftatbestand. Diese Strafverschärfung, die auf einen Vorschlag des Bundesrats zurückgeht, betrifft allerdings nur absichtliche Verstöße. Aber auch fahrlässiges Verhalten der Verkehrsteilnehmer nach Unfällen gefährde Menschenleben. Daher müssten die Sanktionen auch im Ordnungswidrigkeitsbereich deutlich erhöht werden.

2. Prävention und Aufklärung

Die Länder betonen, dass es weiterer präventiver Maßnahmen zum Bilden von Rettungsgassen bedarf: Neben den Strafen sollten Autofahrerinnen und Autofahrer auch mit bundesweit einheitlichen Beschilderungen und Infotafeln sowie Piktogrammen auf die Bedeutung von Rettungsgassen hingewiesen werden.

3. Neue Fristen für den Führerscheinumtausch

Seine Entschließung fügte der Bundesrat einer Regierungsverordnung zum Umtausch von (Papier)Führerscheinen an, der er mit Maßgaben zustimmte. Sie enthält zahlreiche weitere Änderungen im Verkehrsbereich, unter anderem im Bereich des Fahrlehrerrechts, der Berufskraftfahrer-Qualifikation und der Gebührenordnung.

4. Rasches Handeln angekündigt

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die sich in den nächsten Wochen mit dem Appell befassen wird. In der Plenarsitzung kündigte der Vertreter des Bundesverkehrsministeriums bereits an, dass die Bundesregierung an einer deutlichen Erhöhung des Bußgeldkatalogs arbeite. Der Bundesrat könnte sich voraussichtlich bereits am 22.9.2017 mit einem neuen Verordnungsentwurf dazu befassen.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 7.7.17

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Verkehrssicherungspflicht: Wer im Parkhaus einparkt, muss unübersichtliche Bereiche vorher genau anschauen

| Wer rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss zunächst aussteigen und den hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereich in Augenschein nehmen. Er muss sein Fahrverhalten dann diesen Gegebenheiten anpassen. Gegebenenfalls muss er vorwärts einparken. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit seinem BMW in einer Tiefgarage rückwärts einparken wollte. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336 EUR. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er ist der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung wies die Forderung zurück. Der Mann verklagte daraufhin den Parkhausbetreiber und dessen Hausverwaltung.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Der Autofahrer muss seinen Schaden selbst tragen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht wegen des Schutzbügels vor dem Regenrohr nicht vorliege.

„Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er hat sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Autofahrer nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten den dem bereits erkannten Hindernis - dem Fallrohr nebst Schutzbügel - anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen“, so das Urteil.

Der Kläger sei wegen des Sichtfahrgebots gehalten gewesen, sich vor dem Einparken mit den Örtlichkeiten genau auseinanderzusetzen. Schlechte Lichtverhältnisse müssten für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht oder nur unzureichend erkennt. Dies müsste ihn daher veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 19.9.2016, 122 C 5010/16, Abruf-Nr. 195150 unter www.iww.de.

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Unfallschaden: Versicherer muss kompletten Scheinwerfer ersetzen, wenn es im Gutachten steht

| Hat der Sachverständige im Schadengutachten vorgesehen, dass der Scheinwerfer, dessen Aufhängungslaschen abgerissen sind, erneuert wird und hat der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag gegeben, die Reparatur des Unfallschadens so auszuführen, wie vom Gutachter vorgesehen, muss der Versicherer die Kosten für den kompletten Scheinwerfer erstatten, und nicht nur für den Reparatursatz. |

So sieht es das Amtsgericht Regensburg. Das Gericht verweist darauf, dass sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen dürfe. Daher komme es nicht auf die Frage an, ob es auch anders gegangen wäre.

Ebenso entschied es das Landgericht Düsseldorf. Es hat zur Frage Scheinwerfer versus Reparatursatz bei einer fiktiven Abrechnung - sachverständig beraten - entschieden: Bekäme der Geschädigte nur die Reparaturlaschen, hätte er zwar einen voll funktionsfähigen Scheinwerfer. Doch bei einem späteren eventuell selbst zu zahlenden Schaden hätte er dann keine Chance mehr, einen Reparatursatz einzusetzen. Diesen Nachteil muss er nicht auf sich nehmen.

Quelle | Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 9.5.2017, 3 C 2992/16, Abruf-Nr. 193777 unter www.iww.de; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, 22 S 157/16, Abruf-Nr. 191300 unter www.iww.de.

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Gefährdung anderer: Wer geblendet ist, ist nicht gleichzeitig auch entschuldigt

| Wer von einem anderen Fahrzeug geblendet wird, muss seine Fahrweise entsprechend anpassen. |

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht Dortmund sagen lassen, der einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Er hatte sich damit verteidigt, dass er durch das Abblendlicht eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs geblendet worden sei.

Damit hatte er beim Amtsgericht keinen Erfolg. Der Richter wies ihn darauf hin, dass er durch die Blendung nicht entschuldigt sei. Das mit Abblendlicht am Fahrbahnrand parkende Fahrzeug sei bereits weit vorher erkennbar gewesen. Der Unfall hätte ohne Weiteres vermieden werden können. Die Blendung habe keine Auswirkungen auf einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Ein Fahrzeugführer müsse seine Fahrweise an derartige Umstände anpassen und notfalls gar anhalten. Keinesfalls dürfe der Fahrzeugführer ohne jede Sicht ins Blaue hineinfahren in der Hoffnung, es werde „hinter dem Licht“ schon nichts passieren.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 28.2.2017, 729 OWi-250 Js 147/17-49/17, Abruf-Nr. 193564 unter www.iww.de.

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Handy am Steuer: Auch Handys ohne SIM-Karte fallen unter das Handyverbot

| Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. |

Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe nicht zugelassen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen. Dabei hielt er sein iPhone in den Händen. In das Gerät war keine SIM-Karte eingelegt. Der Betroffene benutzte das Gerät um Musik abzuspielen. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) frei. Dabei vertrat es die Rechtsauffassung, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Die Richter am OLG konnten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen. Die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht bereits dann zuzulassen, wenn in einem Einzelfall ein Amtsgericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

In der Sache selbst weist das OLG allerdings darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das OLG selbst (1.2.12, 5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe auch das OLG Jena entschieden. Seiner Entscheidung (31.5.06, 1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Schließlich habe das OLG Hamm einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in einem Fall angenommen (23.1.07, 2 Ss OWi 25/07), in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).

Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Geräts zum Telefonieren verbiete. Verboten sei vielmehr jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 8.6.2017, 4 RBs 214/17, Abruf-Nr. 195151 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2017

| Im Monat August 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2017
  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2017 (bzw. 16.8.2017*)

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.8.2017 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2017 (bzw. 21.8.2017*) für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2017 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier die Fälligkeit und die Zahlungsschonfrist auf den in den Klammern angegebenen Tag.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2017 am 29.8.2017.

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Würtemberger und Leßmann . Rechtsanwaltskanzlei . Pirnaer Straße 20 . 68309 Mannheim