News 10/2016



Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2016:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

AGG: Entschädigung für nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Schwerbehinderten

| Lädt eine Stadt einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, wird vermutet, dass er wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Er hat dann einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG. |

Das musste sich eine Stadt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Sie hatte die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.

Der Kläger hat von der beklagten Stadt eine Entschädigung verlangt. Das begründet er damit, dass die Stadt ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert habe. Sie hätte ihn nach § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das habe sie nicht getan. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger als Entschädigung drei Bruttomonatsverdienste zugesprochen, das Landesarbeitsgericht einen.

Die Revision der Stadt hatte beim BAG keinen Erfolg. Die Richter stellten klar: Weil die Stadt den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, hat sie die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Die Stadt könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen. Sie habe auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung nicht davon ausgehen dürfen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehle.

Quelle | BAG, Urteil vom 11.8.2016, 8 AZR 375/15, Abruf-Nr. 188160 unter www.iww.de.

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Bonusanspruch: Ein Bonus kann bei Gericht voll überprüft werden

| Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, kann das Gericht dies voll überprüfen. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich. Das Gericht setzt die Bonushöhe dann auf Grundlage der Parteivorträge fest. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der als Managing Director beschäftigt war. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnimmt. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung in Höhe von 200.000 EUR, für 2010 eine Leistung in Höhe von 9.920 EUR. Für das Jahr 2011 erhielt er keinen Bonus oder Deferral Award. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.

Mit der Klage begehrt der Arbeitnehmer einen Bonus für 2011 von mindestens 52.480 EUR. Das Arbeitsgericht verurteilte seinen Arbeitgeber, 8.720 EUR zu zahlen. Das LAG wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die es dem Gericht ermöglichen würden, die Bonushöhe festzusetzen.

Die Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter entschieden, dass er nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf einen Bonus und/oder Deferral Award habe, der nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Mangels hinreichender Darlegungen des Arbeitgebers sei die Festsetzung auf null für das Jahr 2011 unverbindlich. Die Leistungsbestimmung habe in einem solchen Fall durch das Gericht zu erfolgen. Grundlage dafür sei der Sachvortrag der Parteien. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gebe es nicht. Das Gericht setze die Leistung nur dann nicht fest, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Senat wies den Streit daher an das LAG zurück. Dort muss nun die Bonushöhe für 2011 festgesetzt werden.

Quelle | BAG, Urteil vom 3.8.16, 10 AZR 710/14, Abruf-Nr. 188161 unter www.iww.de.

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Arbeitslosengeld: Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Arbeitslosengeldanspruch ausschließen

| Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) mehr. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Arbeits- und Sozialrecht sind insoweit nicht vollständig harmonisiert. |

Hierauf weist das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hin. Nachdem das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht einen eingeschränkten Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bereits als verfassungskonform gewertet haben, hat das LSG nun auch einen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben verneint.

Die Klägerin hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen und insgesamt ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen. Unmittelbar im Anschluss war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt: Sie war während der ca. 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und erfüllte deshalb die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nicht mehr.

Die vor dem Sozialgericht Mainz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Diese Entscheidung hat das LSG Rheinland-Pfalz nun bestätigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründe. Darin liege kein Verstoß gegen europäisches Recht, etwa gegen die „Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8.3.10 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG“. Der deutsche Gesetzgeber sei mit den nationalen Regelungen deutlich über die europäischen Mindestvorgaben hinausgegangen. Verlangt werde von den Mitgliedstaaten nur die Einräumung eines Anspruchs auf eine viermonatige Elternzeit. Nur in diesem Mindestumfang müsse der nationale Gesetzgeber auch das europarechtliche Verlangen nach sozialrechtlicher Kontinuität beachten, dürfe also den Eltern grundsätzlich nicht den Schutz durch eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung versagen. Die nationalen Regelungen schützten Arbeitnehmer auch deshalb hinreichend, weil diese während der Elternzeit einem Kündigungsschutz unterlägen. Die vorliegende Konstellation habe daher nur durch die Mitwirkung der Klägerin – durch Zustimmung zu der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich – eintreten können.

Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8.2016, L 1 AL 61/14, Abruf-Nr. 188816 unter www.iww.de.

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Befristung: Im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis ist ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich

| Ein Arbeitsvertrag kann auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. |

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die für ihren Arbeitgeber vom 15.6.09 bis zum 31.8.10 als Heimarbeiterin tätig war. Ab dem 1.9.10 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Der zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag vom 12.5.11 bis zum 31.8.12 verlängert. Die Frau möchte festgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 31.8.12 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Frau hatte vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg. Der Arbeitsvertrag wurde wirksam befristet. Er konnte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden. Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach dem Gesetz nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis ist jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne des TzBfG.

Quelle | BAG, Urteil vom 24.8.16, 7 AZR 342/14, Abruf-Nr. 188772 unter www.iww.de.

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Baurecht

Bauvertrag: Kündigung wegen nicht erbrachter Vorleistungen: Auftragnehmer muss Mängel nicht (mehr) beseitigen

| Vorleistungen anderer Unternehmer oder planerische Vorleistungen, ohne die der Auftragnehmer „seinen“ Mangel nicht beseitigen kann, sind Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Die Richter machten deutlich, dass dies sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag gelte. Kündigt der Auftragnehmer nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag, muss er Mängel nicht mehr beseitigen und kann seine Leistungen endgültig abrechnen. Allerdings kann er dann nicht den vollen Werklohn verlangen. Vielmehr sind die vorhandenen Mängel insoweit zu berücksichtigen, als die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigung ohne Berücksichtigung eines Druckzuschlags in Abzug zu bringen sind.

Quelle | OLG München, Urteil vom 17.3.2015, 9 U 2856/11 Bau, Abruf-Nr. 188817 unter www.iww.de.

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Beweislast: Pauschalpreis behauptet: Auftraggeber muss Angaben zu Ort, Zeit und Begleitumständen machen

| Beim Werkvertrag muss zwar grundsätzlich nicht Ort, Zeit und Umstände behaupteter Vertragsvereinbarungen dargelegt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber behauptet, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Auftragnehmer eine solche manipulativem Prozessvortrag zugängliche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Der Auftraggeber muss daher zunächst im Einzelnen darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll. Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zugunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 23.9.2015, 5 U 212/15, Abruf-Nr. 188818 unter www.iww.de.

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Flurstücksgrenzen: Kein Ermessen bei katasterrechtlicher Grenzfeststellung

| Werden Flurstücksgrenzen festgestellt, ist dem Vermessungs- und Katasteramt kein Ermessen eingeräumt. Es ist nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, die an einen Weg der Gemeinde angrenzen. Die ursprüngliche Vermessung dieses Bereichs des Weges erfolgte im 19. Jahrhundert nach dem nassauischen Kataster. Da eine durchgängige Kontrolle der Urmessung nicht gegeben ist, galten die Flurstücksgrenzen des Wegs nach der Handhabung des Vermessungs- und Katasteramts als noch nicht festgestellt. In einem Termin vor Ort im November 2009 stellte das Vermessungs- und Katasteramt dann die Flurstücksgrenze des Wegs zu den Grundstücken des Klägers erstmalig fest. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, weil er die Grenzbestimmung für fehlerhaft hielt. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren holte das OVG ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die wissenschaftlichen Vorgaben und geltenden Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz eingehalten worden seien. Nach Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt.

Im vorliegenden Fall könne sich die vom Vermessungs- und Katasteramt vorgenommene Feststellung der in der Örtlichkeit zu rekonstruierenden Grenze nicht auf eine ausreichende Anzahl von identischen Punkten stützen. Auf der Grundlage der bisher vorgefundenen identischen Punkte sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass zumindest ein abweichender, vermessungstechnisch aber ebenso abgesicherter Grenzverlauf festgestellt werden könne und damit keine eindeutige Grenze vorliege.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.1.2016, 1 A 10955/13.OVG, Abruf-Nr. 188819 unter www.iww.de.

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Fassadenarbeiten: Zurückbehaltungsrecht gegen restliche Werklohnansprüche bei Farbabweichung

| Kommt es bei Fassadenarbeiten beim Anstrich zu Farbabweichungen und werden Folien zum Schutz der Fenster nach Abschluss der Arbeiten nicht vollständig und rückstandsfrei entfernt, liegt darin ein Mangel. Für diesen muss der Unternehmer gewährleistungsrechtlich einstehen. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Paderborn. Liegen die Mängel in Bereichen, die nicht ohne Weiteres sofort einsichtig sind, steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht gegen restliche Werklohnansprüche zu. Dies gilt auch, wenn er sich ein solches nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.

Quelle | LG Paderborn, Urteil vom 23.9.2015, 4 O 96/14, Abruf-Nr. 188820 unter www.iww.de.

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress

| Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes beschlossen. |

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 (1 BvR 472/14) entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof hergeleitete Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Sie bedürfe einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

Der Regierungsentwurf sieht nun einen gesetzlichen Anspruch des Scheinvaters vor, von der Mutter Auskunft über den mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes zu bekommen. Im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll eine Auskunft ausnahmsweise nicht geschuldet sein, wenn sie für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Zudem soll künftig der Regressanspruch des Scheinvaters begrenzt werden. Ansprüche sollen nur noch für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens gestellt werden können.

Außerdem soll das Namens- und Adoptionsrecht geändert werden: Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, sollen mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen wieder annehmen können. Im Adoptionsrecht wird europäischen Vorgaben entsprechend eine nationale Behörde bestimmt, die in bestimmten Fällen Ermittlungen einer ausländischen Behörde unterstützt, die mit einem Adoptionsgesuch befasst ist. Konkret wird zur nationalen Behörde das Bundesamt für Justiz bestimmt.

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Vollstreckungsrecht: In Kindergeld kann nicht vollstreckt werden

| Nach dem Einkommensteuergesetz kann der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wird. Die Vorschrift kann nicht auf Fälle erweitert werden, in denen die Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld wegen solcher Ansprüche erfolgt, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inneren Zusammenhang stehen. |

Dies hat der BGH für die Pfändung aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen entschieden. Das Kindergeld konnte damit nicht gepfändet werden.

Quelle | BGH, Urteil vom 9.3.2016, VII ZB 68/13, Abruf-Nr. 185400 unter www.iww.de.

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Witwerrente: Bei 25 Jahren Beziehung und vier Tagen Ehe liegt Versorgungsehe vor

| Liebe allein ist kein Umstand, der geeignet ist, bei einer nur vier Tage währenden Ehe, die gesetzliche Vermutung des Sozialgesetzbuchs VI über das Vorliegen einer Versorgungsehe zu widerlegen. Das gilt insbesondere, wenn die Beziehung bereits 25 Jahre andauerte und eine Trauung bis dato keine Rolle gespielt hat. |

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall eines Paares, dass sich nach 25-jähriger Beziehung zur Heirat entschlossen hatte. Die Frau war schwer an Krebs erkrankt. Am 25.10.13 wurde die Ehe angemeldet, die Trauung fand am 29.10.13 in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Versicherten statt, da diese bereits bettlägerig war. Noch am Tage der Eheschließung wurde die Versicherte notfallmäßig stationär aufgenommen und verstarb letztlich vier Tage später an der Krebserkrankung. Am 2.12.13 beantragte der Kläger eine Witwerrente. Diese wurde von der Beklagten unter Verweis auf das SGB VI abgelehnt. Danach haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Kammer hat sich der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte angeschlossen, wonach auch die Behauptung einer reinen Liebesheirat die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag, und die Klage abgewiesen.

Quelle | SG Stuttgart, Urteil vom 27.5.16, S 6 R 2504/14, Abruf-Nr. 188821 unter www.iww.de.

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Erbrecht: Streit vermeiden – rechtzeitig den Nachlass regeln

| Das Vermögen der deutschen Haushalte wächst stetig. Im Jahr 2014 lag das Geldvermögen laut Bundesbank bei rund 5,2 Billionen EUR. Gegenüber dem Jahr 2004 bedeutet dies eine Zunahme von mehr als 1,2 Billionen EUR. „Damit gewinnen auch Vermögensübertragungen in Form von Erbschaften zunehmend an Bedeutung“, berichtet Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. |

Doch auf den Erbfall sind nur die wenigsten vorbereitet, wie eine repräsentative Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Deutschen Bank ergeben hat. Nur jeder fünfte Deutsche hat sich bereits intensiver mit der Thematik befasst. Der Tod ist in Deutschland noch immer ein Tabuthema. Hinzu kommt, dass das Erbrecht als kompliziert empfunden wird. So überrascht es nicht, dass nicht einmal die Hälfte der Befragten ein Testament gemacht hat.

„Sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, kann jedoch verhängnisvoll sein“, warnt Dr. Walter. Das gesetzliche Leitbild geht noch immer von einer traditionellen Familiensituation aus. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Patchworkfamilien und Familien mit Pflegekindern finden ihre persönlichen Verhältnisse oft nur unzureichend in den gesetzlichen Regelungen berücksichtigt. Aber auch bei einer Familie traditioneller Prägung entspricht die gesetzliche Erbfolge häufig nicht den Vorstellungen der Betroffenen: Der überlebende Ehegatte erbt grundsätzlich neben den Kindern und wird mit diesen in eine Erbengemeinschaft gezwungen. Der Streit um das Erbe ist damit oft vorprogrammiert. Dabei ist der Mehrheit der Befragten gerade besonders wichtig, dass ein Streit um das Erbe vermieden wird. Die Aufteilung des Erbes soll klar geregelt sein und den Erben sollen im Erbfall alle notwendigen Dokumente wie Testamente und Vollmachten vorliegen.

„Es ist deshalb wichtig, den vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum zu nutzen und den Nachlass rechtzeitig zu regeln“, weiß Dr. Walter. Hier bieten Anwalt und Notar Hilfestellung: Sie klären die individuellen Bedürfnisse, informieren über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und formulieren rechtssicher den letzten Willen der Beteiligten. Durch eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist zudem sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und zügig vom Nachlassgericht eröffnet wird.

Zur rechtlichen Vorsorge gehört es aber auch, rechtzeitig an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu denken. Während die Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson berechtigt, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden, legt die Patientenverfügung fest, welche Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe gestattet werden und welche zu unterbleiben haben.

„Gerade die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann eine sinnvolle Ergänzung zur letztwilligen Verfügung sein“, erläutert Dr. Walter. Sofern die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll, sichert diese nämlich auch die Verwaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Erben ermittelt sind bzw. sie ihre Erbenstellung nachweisen können. Dadurch ist gewährleistet, dass stets ein Berechtigter über den Nachlass verfügen kann.

Man sollte also nicht lediglich darauf vertrauen, dass sich die Erben über die Aufteilung des Erbes schon einigen werden. Wer rechtzeitig vorsorgt und seinen Nachlass regelt, hat es vielmehr selbst in der Hand, den befürchteten Streit um das Erbe zu vermeiden.

Quelle | Hamburgische Notarkammer

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Sorgerecht: Bei Urlaubsreise in Türkei muss Mitsorgeberechtigter zustimmen

| Aktuell kann ein Elternteil nicht alleine entscheiden, ob er mit dem gemeinsamen Kind eine Urlaubsreise in die Türkei macht. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Kindesmutter, die mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei unternehmen wollte. Der getrennt lebende, aber mitsorgeberechtigte Vater wollte dies nicht. Er meint, er müsse zuvor zustimmen.

Das sah das OLG ebenso. Die Richter wiesen darauf hin, dass bei Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil alleine entscheiden könne, der die Obhut ausübt. Hier liege jedoch keine solche Angelegenheit des täglichen Lebens vor. Der mitsorgeberechtigte Elternteil müsse daher zustimmen.

Zwar ist eine Urlaubsreise nicht generell zustimmungspflichtig. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen. Dies ist hier der Fall. Wegen der Vielzahl an terroristischen Anschlägen in der Türkei liegen besondere Risiken vor, die mit dem gewählten Urlaubsziel zusammenhängen. Die Gefahr für das Kind geht somit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Daher ist die geplante Reise vorliegend nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter umfasst.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.7.2016, 5 UF 206/16, Abruf-Nr. 188152 unter www.iww.de.

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Mietrecht & WEG

Mieterhöhung: Zustimmung eines Bevollmächtigten des Mieters ist nur mit Vorlage der Vollmachtsurkunde wirksam

| Das von einem Bevollmächtigten des Wohnraumvermieters schriftlich vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn er dabei keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Mieter aus diesem Grund das Erhöhungsbegehren unverzüglich zurückweist. |

Hierauf wies das Amtsgericht Dortmund hin. Umgekehrt gilt dies aber ebenso für die Zustimmungserklärung des Mieters nach § 558b Abs. 1 BGB. Lässt der Mieter sich dabei von einem Bevollmächtigten vertreten, muss dieser ebenfalls eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Auch insoweit handelt es sich um eine von einer normalen Annahmeerklärung wegen der besonderen Folgen abweichende Erklärung. Hierbei besteht für den Vermieter ein besonderes Bedürfnis, schnell und zuverlässig Klarheit darüber zu haben, ob für die von einem Vertreter für den Mieter abgegebene Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung eine Vollmacht des Mieters vorliegt.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 22.12.2015, 427 C 7526/15, Abruf-Nr. 145445 unter www.iww.de.

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Mieterhöhung: Diese Anforderungen muss das Sachverständigengutachten erfüllen

| Wird bei einer Mieterhöhung ein Sachverständigengutachten beigefügt, ist die Pflicht des Vermieters sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen erfüllt, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird. Es muss zumindest so eindeutig sein, dass der Mieter die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zumindest ansatzweise selbst überprüfen kann. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Nach der Entscheidung muss also der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.

Quelle | BGH, Urteil vom 3.2.2016, VIII ZR 69/15, Abruf-Nr. 184200 unter www.iww.de.

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Mietvertrag: Intransparente Kleinreparaturklauseln

| Eine Klausel über Kleinreparaturen in einem Mietvertrag kann intransparent sein und den Mieter unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klarstellt, was Kleinreparaturen sind und, ob es sich bei dem Betrag (hier: 80 EUR) um den Brutto- oder um den Nettorechnungsbetrag handelt. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Stuttgart. Ersteres könne nach der Entscheidung der Fall sein, wenn die Klausel so formuliert ist, dass sie vom Mieter dahin verstanden werden kann, dass er verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen immer mit dem Betrag von bis zu 80 EUR einstehen muss, auch wenn der Reparaturbetrag die genannten 80 EUR (weit) übersteigt.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.8.2015, 32 C 2777/15, Abruf-Nr. 188822 unter www.iww.de.

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WEG: Beschluss über nächtliches Abschließen der Haustür ungültig

| Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Haustür in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verschlossen zu halten ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. |

Er ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. daher für ungültig zu erklären, wenn das Haustürschließsystem eine Fluchtmöglichkeit in Notsituationen erschwert, d.h. ein Öffnen der Haustür durch flüchtende Bewohner ohne einen Schlüssel nicht möglich ist.

Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.5.2015, 13 S 127/12, Abruf-Nr. 188823 unter www.iww.de.

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Betriebskostenarten: Pflegekosten der Außenanlage sind umlagefähig – auch wenn Dritte die Anlagen verschmutzt haben

| Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen inklusive der Müllbeseitigung voraus. Sie umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Müll oder Verunreinigungen entfällt, für die Mieter oder Dritte verantwortlich sind. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Der Umstand, dass derartige Verunreinigungen nur gelegentlich oder in unregelmäßigen Abständen anfallen, führe nicht dazu, den – laufend anfallenden – Kosten der Gartenpflege und Müllentsorgung den Charakter wiederkehrender Kosten abzusprechen. Es sei unerheblich, ob Verunreinigungen, die der Vermieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks beseitigen lässt, durch Mieter oder Dritte verursacht worden seien, und ob das Verhalten des Mieters oder des Dritten als „rechtswidrige Handlung“ zu qualifizieren sei.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.2.2016, VIII ZR 33/15, Abruf-Nr. 184203 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Ende des Routerzwangs und freies WLAN in Deutschland

| Das „Routergesetz“ beendet in Deutschland den sogenannten Routerzwang. Zusammen mit den Neuregelungen zu WLAN werden die Möglichkeiten der Verbraucher in der digitalen Welt maßgeblich ausgebaut und ihre Rechte gestärkt. |

Das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten, sog. „Routergesetz“, ist im August 2016 in Kraft getreten. Damit wird sichergestellt, dass die Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen können. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen.

Ebenfalls in Kraft getreten ist das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das sogenannte „WLAN-Gesetz“. Das Gesetz stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadenersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Zusammen mit der Klarstellung zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung (keine Haftung der Anbieter auf Beseitigung und Unterlassen) soll das Gesetz dazu beitragen, WLAN-Betreibern die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern und bestehende Geschäftsmodelle weiter auszubauen.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Haftungsrecht: Teure Nachbarschaftshilfe: Wasserschaden beim Gartengießen

| Übernimmt jemand unentgeltlich aus Gefälligkeit die Bewässerung des Gartens seines Nachbarn und kommt es dabei zu einem Wasserschaden, so kann er durch die eintrittspflichtige Gebäude- und Hausratversicherung des Nachbarn auch bei leichter Fahrlässigkeit in Regress genommen werden. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Nach Ansicht der Richter kann eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht angenommen werden, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist. Auch kann die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäude-VR im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht übertragen werden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, 9 U 26/15, Abruf-Nr. 146228  unter www.iww.de.

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Autokauf: Nachliefern oder nachbessern? OLG Hamm präzisiert das Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf

| Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autokäuferin entschieden. Diese hatte in einem Autohaus einen fabrikneuen KIA Ceed zum Kaufpreis von ca. 16.300 EUR gekauft. Einige Monate später erfuhr sie von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs. Dieser war bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden. Das Autohaus bot ihr eine kostenfreie Schadensbeseitigung an. Hierauf ließ sich die Käuferin aber nicht ein, weil das Autohaus eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist und verlangte ein mangelfreies Fahrzeug nachgeliefert zu bekommen. Hierzu war das Autohaus nicht bereit. Daher erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage verlangt sie den Kaufpreis zurück. Außerdem möchte sie die Zulassungskosten erstattet bekommen. Im Gegenzug will sie den Wagen zurückgeben und sich einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Das Landgericht hat den Rücktritt als unverhältnismäßig angesehen und die Klage abgewiesen.

Das sah das OLG in zweiter Instanz anders. Es hat das Autohaus verurteilt, gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis zurückzuzahlen und die Zulassungskosten zu erstatten. Insgesamt betrug der Urteilsbetrag ca. 13.600 EUR. Eingerechnet wurde dabei ein Nutzungsvorteil von ca. 2.850 EUR.

Nach Ansicht der Richter sei die Käuferin wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Deswegen habe die Käuferin eine Ersatzlieferung verlangen dürfen. Ihr Nachlieferungsverlangen sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Nachbesserung habe die Käuferin nicht verlangt. Diese sei ihr vielmehr vom Autohaus angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe die Käuferin danach noch eine Nachlieferung verlangen können.

Die Nachlieferung sei dem Autohaus auch möglich gewesen. Es habe nicht dargelegt, kein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung beschaffen zu können. Das Autohaus könne auch den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung nicht mehr mit Erfolg erheben. Der Einwand müsse vom Verkäufer geltend gemacht werden, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dieser erlösche u.a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktrete. Im vorliegenden Fall habe das Autohaus den Einwand verspätet, weil erstmals im Prozess erhoben.

Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die infrage stehende Pflichtverletzung des Autohauses als unerheblich anzusehen sei. Unerheblich sei nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu fünf Prozent des Kaufpreises zu beseitigen sei. Ein derartiger Mangel habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten seien Mangelbeseitigungskosten zu veranschlagen gewesen, die ca. 12 Prozent des Kaufpreises ausgemacht hätten.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2016, 28 U 175/15, Abruf-Nr. 188824 unter www.iww.de.

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Verkehrssicherungspflicht: Kein Vorteil für große Autos – Zur Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen

| Wer ein besonders großes oder unübersichtliches Auto fährt, kann sich nicht darauf berufen, dass andere hierauf besondere Rücksicht nehmen müssen. Deren Verkehrssicherungspflicht wird deshalb nicht ausgeweitet. Vielmehr hat der Autofahrer selbst erhöhte Sorgfaltspflichten |.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Er hatte mit seiner Mercedes S-Klasse auf dem Gelände einer Waschanlage eine Palette Pflastersteine gerammt. Diese stand außerhalb einer mit Zäunen und Warnbalken abgesperrten Baustelle. Seinen Schaden verlangt er nun von Autohaus und Bauunternehmung ersetzt. Er habe die unsachgemäß gelagerten Steine nicht sehen können. Demgegenüber machten die Beklagten geltend, der Kläger sei unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und deshalb mit der ansonsten ohne Weiteres sichtbaren Palette kollidiert.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Autohaus und Bauunternehmung hätten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Jedenfalls würde diese hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Autofahrers zurücktreten. Hierbei hat das Amtsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Autofahrer die Bauarbeiten erkannt hat. Die Einfahrt zur Waschstraße war auch ohne die Palette bereits soweit verengt gewesen, dass besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten waren. Auch hätte der Autofahrer mit Baufahrzeugen und herumliegenden Baumaterialien rechnen müssen. Er hätte die Palette daher bereits beim Abbiegen erkennen können und darauf entsprechend reagieren müssen.

Das LG sah es ebenso und wies die Berufung des Autofahrers zurück. Dessen Einwände, wegen der auffallend ordentlichen Baustelle habe er nicht mit Hindernissen außerhalb der Baustelle rechnen müssen und die Palette sei aufgrund der Größe seines Fahrzeugs, insbesondere der Länge der Motorhaube, für ihn nicht erkennbar gewesen, überzeugten auch das LG nicht. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist danach gerade bei Pflasterarbeiten damit zu rechnen, dass sich noch zu verlegende Steine auf Paletten gelagert neben der Baustelle befinden. Deren besondere Absicherung ist nach der Entscheidung des LG in nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahrenen Bereichen nicht üblich. Die besondere Größe des klägerischen Fahrzeugs ändert am Umfang der Verkehrssicherungspflicht nichts. Vielmehr ist hierdurch gerade umgekehrt die Sorgfaltspflicht des Fahrers eines besonders großen und unübersichtlichen Autos gesteigert. Der Autofahrer hätte nach dem landgerichtlichen Urteil notfalls aussteigen und sich den erforderlichen Überblick verschaffen müssen.

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht stellen beide erkennenden Gerichte ein weiteres Mal darauf ab, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen ist. Dritte sind vielmehr nur vor solchen Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können. Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich ohne Weiteres selbst schützen kann, begründen damit in der Regel also keine besonderen Verkehrssicherungspflichten.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 24.6.2016, 32 S 5/16, Abruf-Nr. unter 188825 www.iww.de.

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Verkehrsrecht

Abschleppkosten: Auch bei Totalschaden darf zur Heimatwerkstatt abgeschleppt werden

| Bei Haftpflichtschäden muss der Schädiger grundsätzlich die Kosten für das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt erstatten. Das gilt auch, wenn sich der Schaden später in der Werkstatt als wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt, der Geschädigte dies aber vorher nicht erkennen konnte. |

So urteilte das Amtsgericht Ingolstadt in einem Fall, in dem es um eine Strecke von etwa 100 km und Abschleppkosten in Höhe von 549,78 EUR ging. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung pro Heimatwerkstatt damit, dass

  • die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten dadurch für den Geschädigten einfacher ist und
  • ein Mietwagentag bzw. Fahrtkosten eingespart werden, wenn der Geschädigte – wie im Urteilsfall – im Abschleppwagen mitfährt.

Beachten Sie | Bei Kaskoschäden gilt das nicht. In nahezu allen Verträgen lautet die Klausel „Abschleppen bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt.“

Quelle | Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 18.2.2016, 10 C 2291/15, Abruf-Nr. 187421 unter www.iww.de.

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Sachverständigenhonorar: Zum Sachverständigen fahren oder ihn in die Werkstatt kommen lassen?

| Jedenfalls dann, wenn für die ordnungsgemäße Begutachtung eine Hebebühne benötigt wird, darf der Geschädigte den Sachverständigen in die Werkstatt kommen lassen. Das gilt selbst, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist. Die Auswahl eines Schadengutachters aus ca. 25 km Entfernung verstößt ebenfalls nicht gegen die Schadenminderungspflicht. |

Hierauf wies das Amtsgericht Nürnberg hin. Dabei geht es um die Frage der vom Schadengutachter berechneten Fahrtkosten. Die wären ja vermieden worden, wenn der Geschädigte zu ihm hingefahren wäre. Im konkreten Fall wurde aber eine Hebebühne benötigt, die der Schadengutachter an seinem Standort nicht hatte.

Beachten Sie | Gerichte müssen nur den Fall entscheiden, den sie vorgelegt bekommen. Deshalb hat das Amtsgericht hier auf die Notwendigkeit einer Hebebühne abgestellt. Käme man bei einer bühnenlos möglichen Begutachtung zu einem anderen Ergebnis, wäre zu bedenken, dass die Fahrt des Geschädigten zum Schadengutachter auch Geld kostet. Da sind mindestens 30 Cent pro Kilometer zu erstatten.

Quelle | Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.12.2015, 15 C 9285/15, Abruf-Nr. 187633 unter  www.iww.de. 

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Unfallschadensregulierung: Wenn Ampel von Grün auf Gelb umspringt, muss vor der Ampel angehalten werden

| Ein Fahrer verstößt gegen die Haltepflicht beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb, wenn er mit seinem Kfz in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit normalem Bremsen zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Rollerfahrers entschieden, der in den Kreuzungsbereich eingefahren war, als seine Ampel auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung war ein Sattelzug noch in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Rollerfahrer bremste stark und geriet dabei in eine Schräglage. Bei Zusammenstoß mit dem Lkw verletzte er sich schwer. Er verlangte seinen materiellen Schaden ersetzt sowie ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Es hat eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des Rollerfahrers angenommen.

Die Berufung des Lkw-Fahrers blieb erfolglos. Das OLG hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Der Lkw-Fahrer habe den Unfall überwiegend verschuldet, so die Richter. Ihm sei ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal – wie im vorliegenden Fall – rot, müsse der Fahrer anhalten. Voraussetzung sei, dass dies mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren. Er müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren.

Im vorliegenden Fall habe der Lkw-Fahrer vor der Ampel anhalten müssen. Er habe den Sattelzug anhalten können, ohne übermäßig bremsen zu müssen. Das stehe nach dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten fest. Dabei sei nicht entscheidend, ob er noch vor der Haltelinie der Ampelanlage habe zum Stehen kommen können. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren. Er müsse vielmehr anhalten, wenn er bei normalem Bremsen noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen könne. Andernfalls gefährde er den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Dies gelte besonders, wenn er ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.

Abgesehen von dem Gelblichtverstoß sei dem Lkw-Fahrer vorzuwerfen, dass er den Sattelzug nicht angehalten und seinen Abbiegevorgang abgebrochen habe, als der Rollerfahrer in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihm dieser den Vorrang als Kreuzungsräumer belasse.

Im Verhältnis dazu stelle sich das unfallursächliche Verschulden des Rollerfahrers als weniger gewichtig dar. Ihm sei vorzuhalten, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne auf den im Kreuzungsbereich fahrenden Sattelzug zu achten. Er habe sich nicht so verhalten, wie es von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden müsse, der eine Gefährdung anderer möglichst auszuschließen habe. Werden beide Verursachungsbeiträge zutreffend abgewogen, sei die festgestellte Haftungsquote von 70 Prozent zulasten des Lkw-Fahrers nicht zu beanstanden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 30.5.2016, 6 U 13/16, Abruf-Nr. 188826 unter www.iww.de.

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Fahrtenbuch: Stinkefinger berechtigt nicht zur Fahrtenbuchauflage

| Die Fahrtenbuchauflage nach der StVZO ist sehr unbeliebt. Dass sie – auch bei erstmaligen – Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, ist unbestritten. Die Frage ist: Was ist bei anderen Gesetzesverstößen? |

Die Antwort gibt das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg (12.5.16, Au 3 K 15.1218, Abruf-Nr. 187780)  .Gegenstand des Urteils war u. a. der sog. „Stinkefinger“, den ein Motorradfahrer einem anderen Verkehrsteilnehmer nach einem Verkehrsverstoß gezeigt haben soll. Wegen dieses „Stinkefingers“ war Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet worden. Das VG Augsburg weist insoweit darauf hin, dass eine etwaige Beleidigung nach durch Zeigen des sog. Stinkefingers außer Betracht zu bleiben muss, wenn eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird. Der Beleidigung fehlt der spezifische Verkehrsbezug. Mit ihr als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt.

Quelle | VG Augsburg, Urteil vom 12.5.2016, Au 3 K 15.1218, Abruf-Nr. 187780 unter  www.iww.de.

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Trunkenheitsfahrt: Keine Trunkenheit im Verkehr bei betrunkenem Inlineskater

| Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. |

Das ist das Fazit aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Landshut. Der Beschuldigte hatte als Inlineskater in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt. Das Amtsgericht hatte den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.

Das LG entschied, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das LG hat seine Ansicht u.a. damit begründet, dass § 24 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) feststellt, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne der StVO seien. Diese Einstufung der Inlineskates steht in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang nach der StVO besteht. Zudem ist es Inlineskatern ausdrücklich untersagt, die Fahrbahn zu benutzen.

Quelle | LG Landshut, Beschluss vom 9.2.2016, 6 Qs 281/15, Abruf-Nr. 185542 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt - 0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2016

| Im Monat Oktober 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2016 am 27.10.2016.

Beachten Sie | In Bundesländern, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt der 26.10.2016.

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Würtemberger und Leßmann . Rechtsanwaltskanzlei . Pirnaer Straße 20 . 68309 Mannheim