News 08/2016



Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2016:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Schwarzarbeit: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf gegen Schwarzarbeit

| Den Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung noch effektiver machen – das will die Bundesregierung mit moderner Informationstechnologie und mehr Befugnissen für Behörden erreichen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. |

Schwarzarbeit vernichtet legale Arbeitsplätze und erhöht damit die Arbeitslosigkeit. Sie bringt den Staat um Steuern und die Sozialversicherungen um Beiträge. Mehr als 6.700 Zollbeamte gehen bundesweit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor. Ihre tägliche Arbeit zu erleichtern und somit Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung künftig wirkungsvoller zu bekämpfen – das ist Ziel des beschlossenen Gesetzes. Es setzt damit eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags um.

Das Gesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und für die zuständigen Landesbehörden verbessern. Eine moderne informationstechnologische Ausstattung soll helfen, die Prüfungs- und Ermittlungsarbeit zu verstärken. Das heißt konkret:

  • Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für neue IT-Verfahren zur Vorgangsbearbeitung.
  • Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erhält automatisierten Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts.
  • Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist künftig auch dann für die Ahndung von Meldeverstößen nach SGB IV zuständig, wenn die Verstöße in einem eigenen Ermittlungsverfahren aufgedeckt wurden.
  • Die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit obliegt den Bundesländern. Die zuständigen Landesbehörden erhalten durch das neue Gesetz eigene Prüfungsbefugnisse.

Quelle | Bundesregierung

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Arbeitszeit: Umkleidezeit gilt als Arbeitszeit, wenn Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist

| Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist. |

Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter machten deutlich, dass nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das LAG entschied, dass auch ein Arbeitgeber zahlen müsse, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gilt für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege.

Im Rechtsstreit war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – im eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Arbeitnehmer selbst, noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.

Quelle | LAG Hessen, Urteil vom 23.11.2015, 16 Sa 494/15, Abruf-Nr. 186077 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Beweislast bei außerordentlicher Kündigung: Spesenbetrug muss nachgewiesen werden

| Bei einer Kündigung wegen Spesenbetrugs steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Vor allem muss er sich die bisherige Praxis vorhalten lassen. |

Mit diesem Urteil wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Kündigung eines Vertriebsleiters zurück. Bei einem Monatsverdienst von 13.000 EUR brutto habe dieser die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Kleidung genutzt und Ausgaben für einen Kunden nicht korrekt abgerechnet. Da der Arbeitnehmer glaubhaft machen konnte, mit der Kreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Kunden erworben zu haben und die bisherige pauschale Abrechnung nicht beanstandet worden war, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen, so das Urteil.

Hinweis | Neben der Vorgabe und Einhaltung von klaren Spesenregelungen kann die Überprüfung von Spesenabrechnungen durch einen externen Prüfer die Position des Arbeitgebers untermauern. Ein solcher Sonderauftrag kann sich im Rahmen der Prüfung des internen Kontrollsystems bei einer Jahresabschlussprüfung anbieten.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 26.11.2014, 3 Sa 239/10, Rev. 2 AZR 110/15, Abruf-Nr. 175360 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Kündigung, weil dienstliche Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“ genutzt wurden

| Wer private Bild- und Tonträger während der Arbeitszeit auf dienstliche „DVD“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt. Die Richter hatten erneut über die Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters des Oberlandesgerichts Naumburg zu entscheiden. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das LAG das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen.

Nach einer umfassenden Beweisaufnahme stellte das LAG anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest, dass der Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert hat. Darin liege – so die Richter – eine erhebliche Pflichtverletzung. Das Vertrauensverhältnis sei damit endgültig zerstört. Auch eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen nur zulasten des Arbeitnehmers ausfallen.

Quelle | LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.5.2016, 6 Sa 23/16, Abruf-Nr. 187141 unter www.iww.de.

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Ausbildungsdienstverhältnis: Kein Abzug von Studienkosten als Betriebsausgaben

| Stellt ein Unternehmer seine Kinder als Minijobber an und übernimmt als Arbeitgeber die kompletten Kosten des Studiums der Kinder, kann er die Studienkosten nicht als Betriebsausgaben abziehen. |

Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht (FG) Münster. Die Regelung gelte selbst dann, wenn sich die Kinder arbeitsrechtlich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre im Betrieb zu bleiben oder – im anderen Fall – die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Die private Sphäre überlagert hier die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, 4 K 201/13, Abruf-Nr. 146628 unter www.iww.de.

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Baurecht

Aktuelle Gesetzgebung: Reform des Bauvertragsrechts

| Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in den Bundestag eingebracht. Dadurch soll der rechtliche Boden sicherer werden, auf dem Verträge zwischen Bauherren und Baufirmen geschlossen werden. |

Die Bundesregierung begründet ihr Vorhaben damit, dass Bauverträge bisher dem Werkvertragsrecht unterliegen, das aber „sehr allgemein gehalten“ und „für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge häufig nicht detailliert genug“ sei. Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts seien „nicht gesetzlich geregelt, sondern der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen“, schreibt die Bundesregierung in der Einleitung des Gesetzentwurfs. Als wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs nennt sie deshalb einen besseren Verbraucherschutz für Bauherren.

Dazu will die Bundesregierung die allgemeine Regelung des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um spezifische Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört die Einführung der neuen Rechtsfigur eines Verbraucherbauvertrages im BGB. Unter anderem soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer ein sogenanntes Anordnungsrecht erhalten, das heißt die Befugnis, Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anzuordnen. Außerdem soll das Kündigungs- und Widerrufsrecht klar geregelt werden.

Weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die Haftung, wenn mangelhaftes Material verbaut worden ist. In diesem Fall ist der ausführende Handwerker nach geltender Rechtslage verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann aber gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen und bleibt auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau sitzen. Dies soll mit dem Gesetzentwurf zugunsten des Handwerkers geändert werden.

Der Bundesrat hat am 22.4.16 eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungswünschen beschlossen, welche die Bundesregierung teils ablehnend, teils zustimmend oder abwägend beantwortet hat.

Quelle | Deutscher Bundestag; Gesetzentwurf der Bundesregierung - samt Stellungnahme des Bundesrats und ihrer Gegenäußerung BT-Drs. 18/8486

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Leistungsverweigerungsrecht: Gegenseitigkeitsverhältnis mehrerer Ansprüche

| Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Deshalb hat der Auftraggeber gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ein Recht, die Leistung zu verweigern. |

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Leistungsverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.7.15, VII ZR 142/14, Abruf-Nr. 187375 unter www.iww.de.

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Baugenehmigung: Dachterrassen müssen Grenzabstand von 2,50 m einhalten

| Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m freihalten (ohne eine entsprechende Nachbarzustimmung). |

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg. Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, sodass sie abstandsflächenrelevant sind. Auch die hier betroffene hessische Bauordnung begünstigt nicht grenzständig errichtete Dachterrassen, die vor einer Außenwand liegen, die selbst nicht grenzständig errichtet worden ist. (Eck-)Balkone, die nicht nur als Vorbau eines grenzständig errichteten Gebäudeteils, sondern in ihrer Funktion zugleich dem von der Grenze zurückgesetzten Gebäudeteil (und eine eigene Zugangsmöglichkeit haben) dienen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zulässig. Sie müssen deshalb auch einen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze wahren.

Quelle | OVG Hamburg, Urteil vom 19.5.15, 2 Bs 255/14, Abruf-Nr. 187376 unter www.iww.de.

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Bauvertrag: Auf die Vereinbarung kommt es nicht an: Die Leistung muss funktionstauglich sein

| Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass es den Parteien eines Bauvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich freisteht, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen, als sie üblich sind, und eine Beschaffenheit „nach unten“ zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 16.5.2013, 13 U 11/09, Abruf-Nr. 187377 unter www.iww.de.

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat verweist Erbschaftsteuerreform in den Vermittlungsausschuss

| Die vom Bundestag verabschiedete Reform der Erbschaftsteuer muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Dies hat der Bundesrat am 8.7.16 beschlossen. Die neuen Regeln für Firmenerben sollen in dem gemeinsamen Gremium beider Häuser grundlegend überarbeitet werden, fordern die Länder in ihrem Anrufungsbeschluss. |

Bedürfnisprüfung für Vererbung großer Betriebe

Der Bundestag hatte neue Regelungen für die Vererbung von Unternehmen beschlossen. Betriebserben kann danach auch künftig die Steuer innerhalb von sieben Jahren vollständig erlassen werden, wenn sie Firma und Arbeitsplätze erhalten. Allerdings gibt es dafür künftig höhere Anforderungen. So wird individuell geprüft, ob Erben großer Betriebe ab einer Erbschaft von 26 Millionen Euro nicht wenigstens einen Teil der Steuer aus ihrem Privatvermögen bezahlen können. Alternativ sieht der Bundestagsbeschluss ein Verschonungsabschlagsmodell vor. Ab einem Erbe von 90 Millionen erfolgt keine Verschonung. Für Familienunternehmen sind dagegen Steuererleichterungen vorgesehen. Kleinere Unternehmen sollen zudem von Bürokratie entlastet werden. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.7.16 in Kraft treten soll, bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Denn die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer – ca. 5,5 Milliarden Euro jährlich – stehen allein den Ländern zu.

Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 Prozent betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigten. Im Entwurf der Regierung wurde diese Regelung beibehalten, allerdings die Zahl der Beschäftigten von 20 auf drei reduziert. Per Änderungsbeschluss des Finanzausschusses wurde sie auf fünf Beschäftigte angehoben. Für Betriebe ab sechs bis 15 Beschäftigte gibt es eine gestaffelte Regelung.

Höchstrichterliche Auflagen

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 30.6.16 eine Neuregelung zu finden. Im September letzten Jahres hatte der Bundesrat eine teils kritische Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben.

Am 20.6.16 einigte sich die Große Koalition auf einen Kompromiss, der im Bundestag zur Abstimmung gestellt wurde. Der Bundestag hat am 24.6.16 mit 446 Ja-Stimmen bei 119 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BT-Drs. 18/5923, BT-Drs. 18/6279) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/8911) angenommen.

Quelle | Bundesrat, Plenum kompakt

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Betreuung: Eine Betreuung muss auch bei Unbetreubarkeit fortgesetzt werden

| Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus in der zweiten Instanz keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Betroffenen erneut anzuhören. |

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit fest, in dem es darum ging, ob eine Betreuung aufgehoben werden muss. Problempunkt in dem Fall war auch, dass der Betroffene nicht bereit war, mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten. Die Richter entschieden, dass eine solche Unbetreubarkeit der Betreuung nicht entgegenstehe. Vielmehr sei eine Betreuung auch weiterhin erforderlich. Der Betreuer könne auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden.

Quelle | BGH, Beschluss vom 11.5.2016, XII ZB 363/15, Abruf-Nr. 186784 unter www.iww.de.

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Pflegegeld: Unterhalt Minderjähriger: Kürzung des Pflegegelds bei Großelternpflege

| Wenn eine Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels zuständig ist, steht ihr grundsätzlich Pflegegeld zu. Dieses kann nur gekürzt werden, wenn sie nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermittelt, muss auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Enkels gegenüber ihrem Ehemann berücksichtigt werden. |

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) könne der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung sei, dass die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach müssen Großeltern ihren Enkelkindern Unterhalt leisten. Wenn die Fähigkeit ermittelt wird, „Enkelunterhalt“ zu leisten, sei entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb komme es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache zurückverwiesen werden.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 19.5.2016, 5 C 36/15, Abruf-Nr. 187142 unter www.iww.de.

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Internationales: Türkischer Brautschmuck – Umgehängt heißt geschenkt

| Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschlossen und dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe versagt. Die Richter hielten seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Bochum für aussichtslos. Diese Beschwerde hat der Ehemann sodann zurückgenommen.

Die Eheleute leben seit dem Jahr 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Kreuztal standesamtlich geheiratet und im Anschluss hieran ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Anlässlich dieser Hochzeitsfeier übergaben verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke. Sie erhielt eine Goldkette, 14 gemusterte und zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach, im Verlauf des weiteren Aufenthalts in der Türkei sowie in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Deutschland. Danach übergab sie die Schmuckstücke im Einvernehmen mit ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren sollte. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, händigte der Bruder dem Ehemann die Schmuckstücke aus. Der ließ sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner Ehefrau in der Türkei für umgerechnet ca. 14.300 EUR verkaufen. Nachdem die Frau hiervon erfuhr, verlangte sie von ihrem Ehemann Wertersatz. Sie meinte, der Schmuck habe einen Wert von ca. 29.100 EUR gehabt.

Das Familiengericht hat ein Wertgutachten eingeholt. Es hat dann der Ehefrau 27.300 EUR zugesprochen.

Die Beschwerde des Ehemanns gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts ist erfolglos geblieben. Die Ehefrau habe an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck Alleineigentum erworben, entschieden die Richter. Nach dem für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, als ihr geschenkt angesehen. Dabei sei unerheblich, wer den Schmuck gekauft habe. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür, dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, habe der Ehemann nicht geführt. Mit dem Verkauf des Schmucks habe der Ehemann das Eigentum der Ehefrau verletzt. Deswegen müsse er Schadenersatz in Höhe des Werts des Schmucks leisten. Diesen Wert habe das Amtsgericht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelt.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 25.4.2016, 4 UF 60/16, Abruf-Nr. 186929 unter www.iww.de.

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Mietrecht & WEG

Haushaltsnahe Dienstleistung: Minijobber bei WEG: Höhere Steueranrechnung möglich

| Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die eine Haushaltshilfe beschäftigt, darf das Haushaltsscheckverfahren nicht anwenden. Darauf hat die Minijobzentrale hingewiesen. Das bedeutet zwar, dass die Eigenheimbesitzer höhere Pauschalbeiträge abführen müssen, gleichzeitig aber auch eine höhere Steueranrechnung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen können. |

Dies folgt aus einer Mitteilung der Minijobzentrale. Beschäftigt eine WEG einen Minijobber zum Putzen oder für den Winterdienst, liegt keine Beschäftigung im Privathaushalt vor. Es sind deshalb die höheren Pauschalabgaben für gewerbliche Minijobber an die Minijobzentrale anzuführen; das Haushaltsscheckverfahren kommt nicht zur Anwendung.

Diese Auslegung beruht auf einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 22.9.2015, 1 BvR 138/13). Sie bringt WEG-Eigentümern steuerliche Vorteile, die ihr Teileigentum zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Denn statt der Steueranrechnung für eine Haushaltshilfe in Höhe von 20 Prozent der Kosten, maximal 510 EUR pro Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG) kommt eine Steueranrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht (§ 35a Abs. 2 EStG). Diese beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR.

Quelle | Minijobzentrale

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WEG: Big Brother unerwünscht: Wohnungseigentümer muss Videokamera im Türbereich entfernen

| Wird Gemeinschaftseigentum ohne entsprechenden Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer durch eine Kameraanlage überwacht, die der Wohnungseigentümer in seine Tür eingebaut hat, so kann die Eigentümergemeinschaft von dem betreffenden Wohnungseigentümer verlangen, dass er die Kameraanlage beseitigt. |

Dies folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach. Zwar kann die Installation einer Videokamera durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Selbst in diesen Fällen kann gleichwohl ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht übriger Eigentümer gegeben sein, wenn diese objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten müssen. Eine derartige Maßnahme ist schließlich unzulässig, wenn es hierfür an der erforderlichen Beschlussfassung fehlt.

Quelle | Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 3.9.15, 70 C 17/15, Abruf-Nr. 187378 unter www.iww.de.

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Mieterhöhungsverlangen: Keine Wohnwerterhöhung durch Badlüftung per Lichtschalter sowie durch offene Küche ohne Heizung

| Verfügt ein Badezimmer nur über eine durch einen Lichtschalter gekoppelte Entlüftung, so ist dies nicht als wohnwerterhöhend gemäß dem Berliner Mietspiegel 2015 zu werten. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine zum Wohnzimmer offene Küche über keine Heizung verfügt, sondern über das Wohnzimmer beheizt wird. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Im Juni 2015 erhielten die Mieter einer Wohnung ein Mieterhöhungsverlangen. Die Vermieterin stufte unter anderem die Entlüftungsanlage im Bad sowie die zum Wohnzimmer gelegene offene Küche als wohnwerterhöhend ein. Dem traten die Mieter entgegen und weigerten sich daher die Zustimmung zur Mieterhöhung zu erklären. Sie bemängelten unter anderem, dass die Küche über keine Heizung verfüge. Die Vermieterin ließ die Einwände nicht gelten und erhob Klage.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg sei unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2015 die durch den Lichtschalter gekoppelte Badentlüftung nicht als wohnwerterhöhend zu werten gewesen. Unabhängig davon, dass noch ca. fünf Minuten nach Ausschaltung des Lichts mit gleich hohem Volumen weiter gelüftet wurde, habe es sich nicht um eine modern gesteuerte Entlüftung im Sinne des Mietspiegels gehandelt. Davon sei vielmehr erst auszugehen, wenn diese automatisch die Be- und Entlüftung kontrolliere. Eine moderne Bedarfsentlüftung müsse selbsttätig ermitteln, wann eine Entlüftung erforderlich ist. Dies sei zum Beispiel bei Feuchtigkeitssensoren oder Bewegungssensoren der Fall.

Die offene Küche sei nach Auffassung des Amtsgerichts ebenfalls nicht als wohnwerterhöhend einzustufen gewesen, da diese über keine Heizung verfügte. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass eine Beheizung über das angrenzende Wohnzimmer erfolgte. Denn dies sei nicht gleichzusetzen mit der eigenen Beheizbarkeit der Küche.

Quelle | Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 2.2.16, 20 C 450/15, Abruf-Nr. 187379 unter www.iww.de.

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Vertragsgemäßer Gebrauch: Richter zeigt Herz für Stehpinkler: Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen urinieren

| Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und Gäste-WC aufgrund von Urinspritzern. Dem Mieter, der im Stehen uriniert, kann kein Verschulden zur Last gelegt werden. |

Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf festgestellt. Das Urinieren im Stehen ist durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der dies tut, muss nicht mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen. Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit ist es Sache des Vermieters, den Mieter auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt.

Quelle | Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2015, 42 C 10583/14, Abruf-Nr. 187380 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundeskabinett beschließt Stärkung der Beschuldigtenrechte

| Das Bundeskabinett hat den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts beschlossen. |

„Es ist ein Kernanliegen eines jeden Rechtsstaats, die Beschuldigtenrechte zu wahren. Deutschland ist bei den Verfahrensrechten von Beschuldigten grundsätzlich gut aufgestellt. Es erfüllt die europäischen Vorgaben weitgehend. Der nun beschlossene Gesetzentwurf setzt da an, wo wir noch besser werden müssen: die Kontaktsperre gegenüber dem Verteidiger wird es nach dem Gesetzentwurf in Zukunft während laufender Hauptverhandlungen nicht mehr geben. Außerdem verankern wir gesetzlich ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen von Beschuldigten und erleichtern den Zugang zu einem Rechtsbeistand. Klar ist: Jeder hat das Recht auf eine umfassende Verteidigung. Mit der heute beschlossenen Gesetzesnovelle verleihen wir diesem Grundsatz einmal mehr Nachdruck,“ sagt Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit dem Regierungsentwurf werden insbesondere die Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.13 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs umgesetzt.

Da die Rechtsstellung von Beschuldigten sowie Personen, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, in Deutschland bereits jetzt im Wesentlichen den Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU entspricht, macht diese lediglich vereinzelte Änderungen und Ergänzungen erforderlich. Vorgesehen sind daher punktuelle Änderungen in der Strafprozessordnung, im Jugendgerichtsgesetz und im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen:

  • Beispielsweise soll in der Strafprozessordnung ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen oder bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten verankert werden.
  • Des Weiteren sollen dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden.
  • Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf Änderungen im Schöffenrecht. Vorgeschlagen wird, die im Gerichtsverfassungsgesetz verankerte verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden zu streichen. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten, ein Schöffenamt abzulehnen, erweitert werden.

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Autokauf: Kein Sachmangel, wenn Gebrauchtwagen länger als 12 Monate vor der Erstzulassung gestanden hat

| Ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen ist nicht automatisch mangelhaft, wenn das Fahrzeug zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. |

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der im Juni 2012 von einer Kraftfahrzeughändlerin einen Gebrauchtwagen gekauft hatte. Dieser hatte eine Laufleistung von 38.616 km und sollte 33.430 EUR kosten. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ der 18.2.10 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug bereits am 1.7.08 hergestellt worden war. Nach seiner Ansicht begründet die Dauer der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) schon für sich genommen einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht hat seiner Zahlungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres ein Sachmangel ist. Die Parteien hatten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen. Der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag kann – anders als der Käufer meint – eine solche (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung nicht entnommen werden. Das gilt schon, weil die Verkäuferin durch den einschränkenden Zusatz „lt. Fzg.-Brief“ keine verbindliche Willenserklärung abgegeben hat. Sie hat lediglich mitgeteilt, aus welcher Quelle sie die entsprechenden Angaben entnommen hat (Wissensmitteilung). Die Verkäuferin hat damit deutlich gemacht, dass sie weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will.

Die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung führt auch nicht dazu, dass sich der Gebrauchtwagen bei der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete. Es ist auch nicht so, dass er die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit nicht aufwies. Zwar hat der Senat für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autokäufer in diesen Fällen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf. Denn dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess kommt bei neuen Fahrzeugen oder zumindest „jungen Gebrauchtwagen“ besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. Solche allgemein gültigen Aussagen gelten aber nicht für sonstige Gebrauchtwagen. Welche Standzeiten dort üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier spielen etwa die Dauer der Zulassung zum Verkehr und die Laufleistung des Fahrzeugs, die Anzahl der Vorbesitzer und die Art der Vorbenutzung eine Rolle. War der Gebrauchtwagen beim Verkauf bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen und ist durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten, verlieren eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. Dass konkrete standzeitbedingte Mängel aufgetreten sind, hat der Käufer nicht geltend gemacht. Der Kaufvertrag ist daher nicht rückabzuwickeln.

Quelle | BGH, Urteil vom 29.6.16, VIII ZR 191/15, Abruf-Nr. 187078 unter www.iww.de.

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Sozialrecht: Keine zusätzliche Vorsorgeuntersuchung für Vegetarier und Veganer

| Eine gesetzliche Krankenkasse darf in ihrer Satzung nicht vorsehen, dass zusätzliche Kosten für die Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich Beratung und Aufklärung für sich vegetarisch oder vegan ernährende Personen übernommen werden. |

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entscheiden. Geklagt hatte eine Betriebskrankenkasse mit rund 38.000 Versicherten (Stand: Mai 2015). Im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen positioniert sie sich nach ihren Angaben seit 2009 als Krankenkasse mit ökologischer Ausprägung. Der Verwaltungsrat beschloss in einem Nachtrag zu deren Satzung eine Regelung, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 75 EUR einen Anspruch auf Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich ärztlicher Beratung und Aufklärung für sich vorwiegend vegetarisch oder vegan ernährende Versicherte vorsieht.

Das Bundesversicherungsamt lehnte es ab, diese Regelung zu genehmigen. Hiergegen erhob die Krankenkasse Klage vor dem für die Ablehnung von Satzungsgenehmigungen in erster Instanz zuständigen LSG. Sie machte geltend, die vorgesehene Blutuntersuchung sei notwendig, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Sie enthalte damit eine Leistung der Vorsorge, die eine mögliche Satzungsleistung sein könne.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Die Krankenkasse könne in der Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge vorsehen. Erforderlich sei aber, dass die Leistung bei allen Betroffenen aus konkret-individuellen Gründen notwendig sei, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden. Dies sei hier nicht der Fall. Bei vegetarischer bzw. veganer Ernährung sei nicht allgemein ein Vitamin B 12-Mangel mit hierdurch verursachten Erkrankungen zu befürchten.

Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.6.2016, L 5 KR 66/15 KL, Abruf-Nr. 187143 unter www.iww.de.

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Schlichtungsstelle: Fernbus: Schlichtungsantrag jetzt auch online möglich

| Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) hilft bei Konflikten zwischen Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugreisenden und den jeweiligen Anbietern. Bisher konnten online nur Bahn- und Flugreisende eine Beschwerde einreichen. Dies ist nun auch Fernbus-Reisenden möglich (www.soep-online.de/beschwerdeformular_bus.html). |

Typische Konflikte mit den Anbietern von Fernbusreisen: Beschädigtes Gepäck oder Verspätungen. Das Schlichtungsverfahren bei der SÖP ist für die Reisenden kostenlos und unterstützt eine außergerichtliche Einigung.

Der Zugriff auf Koffer und Taschen an den Zwischenstopps der Fernbusse ist auch Dieben möglich und Gepäckdiebstahl ein Problem. Viele Senioren unternehmen längere Fahrten, daher ist ihr Gepäck länger im Laderaum verstaut. Wertsachen, Schmuck und Bargeld sollten sich daher stets im Handgepäck befinden, das an den Sitzplatz mitgenommen wird.

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Verkehrsrecht

Verwaltungsrecht: Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge: Praxis der Stadt Düsseldorf ist rechtswidrig

| Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde. |

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit einer Klage gegen die Stadt Düsseldorf stattgegeben, mit der der Halter des Pkw’s sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten gewehrt hatte. Das Gericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, nachdem es bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 5.3.14 (14 K 6956/13) über eine Klage mit vergleichbarem Sachverhalt entschieden hatte. Gleichwohl hat die Stadt Düsseldorf an ihrer rechtswidrigen Verwaltungspraxis festgehalten, sodass das Gericht erneut entscheiden musste.

Im dem Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war. Grund war, dass es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem regulären Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt. Es wurde vielmehr ein orangefarbener Aufkleber auf das Fahrzeug geklebt. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug elf Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 EUR verlangte.

Das Gericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzugs sei rechtswidrig. Ein sofortiges Handeln sei nicht notwendig gewesen. Es hätten weder eine Verkehrsbehinderung noch andere Gefahren vorgelegen. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der elf Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigt habe, ermitteln müssen. Sie hätte ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der Aufkleber ersetze eine Ordnungsverfügung nicht. Er genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter. Es hänge nämlich vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nehme.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteil vom 21.6.2016, 14 K 6661/15, Abruf-Nr. 187144 unter www.iww.de.

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Gurtpflicht: Gurtpflicht gilt nicht bei Schrittgeschwindigkeit

| Ein Fahrzeugführer darf auch in einem Kreisverkehr unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Dabei ist ohne Belang, dass er sich zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. |

Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen festgestellt. Das Urteil ruft in Erinnerung, dass bei der Gurtpflicht die Ausnahme der Straßenverkehrsordnung greift, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Das Gesetz nimmt aus der Gurtpflicht nämlich „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus.

Quelle | Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 30.5.2016, 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Abruf-Nr. 186874 unter www.iww.de.

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Geschäftsführerpflichten: Spedition: Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern

| Das Amtsgericht Köln hat die sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten des Geschäftsführers eines Speditionsunternehmens aufgezeigt. |

Das Fazit aus dem Urteil: Der Geschäftsführer muss den von ihm geführten Betrieb so organisieren und Mitarbeiter sorgfältig ausbilden, fortbilden und beaufsichtigen, dass Gesetzesverletzungen verhindert werden.

Allerdings kann er nicht für sämtliche im Geschäftsbetrieb vorkommenden Gesetzesverletzungen verantwortlich gemacht werden.

  • Er muss jedoch durch eine Organisationsstruktur, die er zu schaffen verpflichtet ist, dafür sorgen, dass die Gefahr von Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter minimiert wird.
  • Dazu gehört die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern. Diese müssen – gleichgültig, ob Disponent, Kraftfahrer oder Büromitarbeiter – fachlich ausreichend qualifiziert sein.
  • Die Mitarbeiter müssen regelmäßig stichprobenartig überwacht werden.
  • Bei Kraftfahrern hat dies z.B. dadurch zu geschehen, dass die Daten der digitalen Kontrollgeräte regelmäßig in den gesetzlichen Fristen von 90 Tagen sowie die Daten der Fahrerkarten nach 28 Tagen downgeloaded werden. Anschließend muss die tatsächlich erbrachte Fahrleistung kontrolliert werden. Dabei ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten wurden.

Quelle | Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.8.2015, 902a OWi 378/14, Abruf-Nr. 185537 unter www.iww.de.

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Abschleppkosten: Abschleppkosten bis zur Heimatwerkstatt sind erstattungsfähig

| Der Geschädigte darf sein reparaturwürdig unfallbeschädigtes Fahrzeug zur Heimatwerkstatt schleppen lassen. Anderenfalls würden nämlich Zeit und Kosten anfallen, um das reparierte Fahrzeug abzuholen. Das hebt sich auf. |

So entschied es das Amtsgericht Siegburg. Wenn das Argument nicht ausgereicht hätte, wäre auch zu bedenken gewesen: Geht bei der Reparatur etwas schief, müsste der Geschädigte für Nachbesserungsarbeiten wieder den weiten Weg auf sich nehmen. Dieses Argument haben das Amtsgericht München (Urteil vom 6.10.2014, 322 C 27990/13, Abruf-Nr. 185867)  und in etwas anderem, aber vergleichbaren Zusammenhang auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.4.2015, VI ZR 267/14, Abruf-Nr. 177240  ) verwendet.

Hinweis: Das gilt aber nur für Haftpflichtschäden. In vermutlich allen Kaskoverträgen ist geregelt, dass die Abschleppkosten nur bis zur dem Unfallort nächsten leistungsfähigen Werkstatt erstattet werden.

Quelle | Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 14.4.2016, 124 C 7/16, Abruf-Nr. 185866 unter www.iww.de.

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Reparaturkosten: Reinigungskosten bei Reparatur und Lackierung

| Es liegt auf der Hand, dass bei einer Reparaturlackierung Reinigungsarbeiten notwendig sind. Wenn die Werkstatt die dafür entstehenden Kosten gesondert abrechnet, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten. |

Das schrieb das Amtsgericht Rastatt einem Versicherer ins Stammbuch. Der hatte zwar nicht bestritten, dass Reinigungsarbeiten notwendig sind. Bezahlen wollte er sie aber trotzdem nicht. Er hatte vorgetragen, dass „viele Werkstätten“ diese Position nicht gesondert berechnen.

Wenn es viele Werkstätten sind, sagt das Gericht, sind es eben auch viele, die die Reinigungsarbeiten doch in Rechnung stellen. Damit sei die gesonderte Abrechnung nicht unüblich. Ohne vorherige Preisvereinbarung mit dem Auftraggeber, hier also dem Geschädigten, kann die Werkstatt „das Übliche“ abrechnen. So sagt es das Bürgerliche Gesetzbuch. Die berechneten 52,50 EUR netto gingen nach Ansicht des Gerichts in Ordnung.

Quelle | Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 1.3.2016, 16 C 279/15, Abruf-Nr. 185558 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt - 0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2016

| Im Monat August 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatz- und Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2016
  • Gewerbe- und Grundsteuerzahler: 15.8.2016*

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2016* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2016* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2016 ein Feiertag. Somit verschieben sich hier die Fälligkeit und die Zahlungsschonfrist auf den folgenden Tag.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2016 am 29.8.2016.

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Würtemberger und Leßmann . Rechtsanwaltskanzlei . Pirnaer Straße 20 . 68309 Mannheim